TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/29 W229 2222886-2

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Veröffentlicht am 29.04.2020
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Entscheidungsdatum

29.04.2020

Norm

AlVG §25
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §15

Spruch

W229 2222886-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Beatrix BINDER und Mag.a Marianne MEWALD als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom 15.11.2019, XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 21.02.2019 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (in der Folge: AMS) aus, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG im Zeitraum von 06.02.2019 bis 19.03.2019 verloren habe.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

3. Das AMS erließ am 27.05.2019 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung, welche durch Hinterlegung zugestellt wurde, hat die Beschwerdeführerin keinen Vorlageantrag gestellt.

4. Mit Bescheid des AMS vom 28.06.2019 wurde eine Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe gem. § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG ausgesprochen.

5. Über die rechtzeitig erhobene Beschwerde hat das AMS mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.08.2019 abweisend entschieden. Die Beschwerdevorentscheidung wurde nach Zustellversuch am 29.08.2019 zur Abholung bei der Post hinterlegt. Beginn der Abholfrist war der 30.08.2019. Die Beschwerdevorentscheidung wurde mit dem Vermerk nicht behoben an das AMS retourniert.

5. Am 06.11.2019 langte beim AMS ein als Vorlageantrag gewertetes Schreiben der Beschwerdeführerin ein.

6. Mit Bescheid vom 15.11.2019, XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag betreffend die Vorlage der Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 27.08.2019 gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 27.08.2019 mittels RSb-Brief an die aktuelle Wohnadresse der Beschwerdeführerin geschickt worden sei. Der Zustellversuch sei am 29.08.2019 erfolgt. Da die Beschwerdeführerin nicht angetroffen worden sei, sei eine Verständigung in ihrem Postkasten hinterlassen worden. Der Bescheid gelte mit 30.08.2019 als zugestellt. In der rechtlichen Beurteilung führt das AMS aus, dass hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten. Auf die Kenntnis des Empfängers von dieser Zustellung komme es nicht an. Eine rechtmäßige Zustellung löst alle an sie geknüpften Rechtswirkungen aus. Jede Partei könne gem. § 15 Abs. 1 VwGVG binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung einen Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Im vorliegenden Fall habe die Frist zu Einbringung des Vorlageantrages am 30.08.2019 begonnen und am 13.09.2019 geendet. Der am 06.11.2019 verfasste und eingebrachte Vorlageantrag sei daher verspätet.

7. Gegen diesen Bescheid vom 15.11.2019 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.12.2019, das fristgerecht am 23.12.2019 verbessert wurde, Beschwerde, in sie erneut ein Vorbringen gegen die Sperre der Notstandshilfe vorbringt und anführt an einem Tumor erkrankt zu sein.

8. Die belangte Behörde legte am 10.01.2020 die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist in XXXX Wien wohnhaft.

Mit Bescheid des AMS vom 21.02.2019 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG im Zeitraum von 06.02.2019 bis 19.03.2019 verloren habe. Nach Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde dieser Bescheid mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 27.05.2019 vollinhaltlich bestätigt. Ein Vorlageantrag wurde nicht gestellt und die Beschwerdevorentscheidung erwuchs in Rechtskraft.

Mit Bescheid vom 28.06.2019 wurde eine Rückforderung gem. § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG betreffend den Zeitraum 06.02.2019 bis 19.03.2019, der aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.02.2019 ausbezahlt worden ist, ausgesprochen.

Nach Beschwerde wurde dieser Bescheid mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 27.08.2019 abgewiesen.

Am 29.08.2019 erfolgte ein Zustellungsversuch der Beschwerdevorentscheidung mittels RSb-Brief. Die Beschwerdevorentscheidung wurde bei der Post zur Abholung hinterlegt, Beginn der Abholfrist war der 30.08.2019. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in der Abgabeeinrichtung der Beschwerdeführerin hinterlegt.

Am 06.11.2019 wurde beim AMS ein mit 06.11.2019 datiertes Schreiben, beim AMS eingebracht.

Mit gegenständlichem Bescheid des AMS vom 15.11.2019 wurde der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin als verspätet zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich gegenständliche Beschwerde vom 04.12.2019. Mit Schreiben vom 17.12.2019 wurde der Beschwerdeführerin ein Verbesserungsauftrag erteilt, dem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.12.2019 nachgekommen ist.

Dass die Beschwerdeführerin von ihrem Wohnort abwesend war, konnte nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts und insbesondere aus den darin enthaltenen Bescheiden.

Die Feststellung zum Wohnort der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem im Akt einliegenden ZMR Auszug vom 19.09.2019 und insbesondere aus dem Vorlageantrag vom 06.11.2019.

Die Feststellungen zum Zustellversuch der Beschwerdevorentscheidung am 29.08.2019 beruhen insbesondere auf dem diesbezüglichen Rückschein des RSb-Briefes, welcher im Akt einliegt. Auf dem Rückschein ist der Name der Beschwerdeführerin sowie die Geschäftszahl der Beschwerdevorentscheidung angeführt, dass die Abholfrist am 30.03.2019 beginnt, ist ebenfalls ersichtlich.

Dass der Vorlageantrag am 06.11.2019 beim AMS einlangte, ergibt sich einerseits aus dem Datum des Vorlageantrages und andererseits aus dem Bescheid vom 15.11.2019.

Hinweise für eine Abwesenheit der Beschwerdeführerin von ihrem Wohnort zum Zustellzeitpunkt sind nicht hervorgekommen und wurden von ihr weder im Vorlageantrag vom 06.11.2019 noch in der Beschwerde vom 04.12.2019 behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 lauten:

"Beschwerdevorentscheidung

§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

[...]"

"Vorlageantrag

§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

[...]

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen."

3.2.2. Gemäß § 32 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fällt gemäß § 33 Abs. 2 AVG das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

3.2.3. Die maßgebliche Bestimmung des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 idgF lauten:

"Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."

3.2.4. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Die Zuständigkeit, verspätete oder unzulässige Vorlageanträge zurückzuweisen kommt nach § 15 Abs. 3 VwGVG zunächst der Behörde zu. Die bescheidmäßige Zurückweisung durch die Behörde ist jedoch beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde bekämpfbar, wobei die Beschwerde bei der Behörde einzubringen ist (§ 12 VwGVG). Beschwerdegegenstand des Verfahrens vor dem VwG ist diesfalls allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], Kommentar 7 zu § 15 VwGVG).

Die Frist für das Stellen eines Vorlageantrages beträgt gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung.

Anhand des Zustellnachweises ist ersichtlich, dass nach dem erfolglosen Zustellversuch eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde und die Sendung ab 30.08.2019 beim zuständigen Postamt abholbereit war.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist der ordnungsgemäße Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde. Diese Urkunde erbringt den vollen Beweis, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten worden sind. Ein Gegenbeweis ist nach § 292 Abs. 2 ZPO möglich (vgl. Ritz, BAO Kommentar2, Rz 22 zu § 17 Zustellgesetz). Behauptet jemand, es lägen Zustellungsmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsgemäßen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2, E 51 zu § 16 Zustellgesetz angeführte Rechtsprechung).

Wie bereits das AMS ausgeführt hat, kommt es für die wirksame Zustellung nicht auf die Kenntnis des Empfängers von der Zustellung nicht an (vgl. VwGH 23.04.2009, 2007709/0202). Eine Abwesenheit an der Abgabestelle wurde von der Beschwerdeführerin weder im zurückgewiesenen Vorlageantrag noch in der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Vorlageantrages wegen Verspätung behauptet. Wenn die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag ausführt, wegen ihrer Krankheit und um Stress zu vermeiden den Bescheid nicht bei der Post behoben zu haben und auch in der Beschwerde ihre Krankheit anführt, ergibt sich daraus auch nicht, dass sie nicht durch die an der Abgabestelle hinterlassene Verständigung über die Zustellung Kenntnis erlangt. Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt, es sei denn, es ergibt sich, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Im vorliegenden Fall trifft es jedoch gerade nicht zu, dass die Beschwerdeführerin wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen hatte können.

Im gegenständlichen Fall begann die zweiwöchige Frist für das Einbringen des Vorlageantrages somit am 30.08.2019 und endete am 13.09.2019, der Vorlageantrag wäre innerhalb dieser Frist beim AMS einzubringen gewesen. Tatsächlich wurde der Vorlageantrag aber erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist am 06.11.2019 persönlich beim AMS eingebracht.

Da die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages - wie bereits dargelegt - am 12.04.2019 geendet hat, war der Vorlageantrag verspätet.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).

Im gegenständlichen Fall hat das AMS ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, weshalb sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage ergibt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Das Gericht geht daher davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Hinterlegung Rechtsmittelfrist Verspätung Vorlageantrag Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W229.2222886.2.00

Im RIS seit

09.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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