TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/26 W167 2229356-1

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Veröffentlicht am 26.05.2020
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Entscheidungsdatum

26.05.2020

Norm

AuslBG §12a
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W167 2229356-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela ECKERDORFER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer/in über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , betreffend die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG im Unternehmen der XXXX GmbH; zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am XXXX beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG (Tischler) im Unternehmen der GmbH

2. Am XXXX wies die belangte Behörde den Antrag ab, weil die erforderlichen 55 Punkte gemäß Anlage B nicht erreicht wurden (Zuerkennung von 20 Punkten für die Qualifikation, 15 Punkten für Sprachkenntnisse und 15 Punkte für das Alter)

3. Der vertretene Beschwerdeführer erhob rechtzeitig Beschwerde und wies insbesondere darauf hin, es hätten 25 Punkte für die Universitätsreife zuerkannt werden müssen, zusätzlich wären 5 Punkte für das bereits vorgelegte Englischdiplom anzurechnen gewesen

4. Am XXXX wie die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer die XXXX in seinem Heimatstaat erstmals mit 20 Jahren besucht habe und es sich daher um eine Erwachsenen-/Weiterbildung gehandelt habe; zudem ergebe sich aus den Zeugnissen, dass er im Schuljahr XXXX sowohl die erste als auch die zweite Klasse dieser Schule besucht hat. Aufgrund der Diskrepanz bestünden Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben. Der Beschwerdeführer verfüge daher über kein Zeugnis, das seine Qualifikation für den vorgesehenen Beruf "Tischler" zweifelsfrei nachweise.

5. Der vertretene Beschwerdeführer stellte einen nicht näher begründeten Vorlageantrag.

6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

7. Das Bundesverwaltungsgericht teilte der GmbH die Beschwerde mit, gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme und ersuchte sie um Mitteilung, ob die vorgelegte Arbeitgebererklärung und der Vorvertrag zum Arbeitsdienstvertrag in der damaligen Form noch aufrecht sind oder ob es zu Änderungen gekommen ist. Es langte eine Stellungnahme ein, wonach die Arbeitgebererklärung noch aufrecht ist, ebenso der Vorvertrag jedoch mit der ab 01.05.2020 in Kraft tretenden 2,2% KV-Lohnerhöhung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am XXXX beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG (Tischler) im Unternehmen der GmbH. Er hat allerdings keine Ausbildung als Tischler nachgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aufgrund des Verwaltungsaktes. Der vertretene Beschwerdeführer ist insbesondere den in der Beschwerdevorentscheidung formulierten Bedenken der belangten Behörde betreffend die vorgelegten Zeugnisse nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der zulässigen und rechtzeitigen Beschwerde

3.1. Maßgebliche Bestimmungen

§ 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG):

Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,

2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,

3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und

sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

In der Fachkräfteverordnung 2017 ist Bautischler nicht genannt, allerdings in den Fachkräfteverordnungen 2018, 2019 und 2020.

3.2. Maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs

Die Erläuterungen (1077 Blg. NR 24. GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z. 1 AuslBG führen dazu aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Die belangte Behörde ist daher mit ihrem in der Gegenschrift geäußerten Einwand im Recht, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht. (VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068)

3.3. Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Da der Beschwerdeführer keine abgeschlossene Ausbildung als Tischler nachweisen konnte, ist jedenfalls § 12a Ziffer 1 AuslBG nicht erfüllt und die Beschwerde aus diesem Grund abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berufsausbildung Fachkräfteverordnung Mindestanforderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W167.2229356.1.00

Im RIS seit

09.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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