TE Lvwg Erkenntnis 2020/4/15 LVwG 30.20-463/2020

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Veröffentlicht am 15.04.2020
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Entscheidungsdatum

15.04.2020

Index

41/01 Sicherheitsrecht
23/04 Exekutionsordnung

Norm

EO §382b
EO §382e Abs1 Z1
EO §382g Abs1 Z1
EO §382g Abs1 Z3
SPGNov 2013 §1 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Auprich über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am xx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 05.02.2020, GZ: BHLB-610200002335/2020,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Die Beschwerde wird abgewiesen, mit der Maßgabe, dass der letzte Satzteil des Spruchs lautet: „ ,eine Banküberweisung in der Höhe von € 0,01 an C D getätigt.“

II. Der Beschwerdeführer hat als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens den Betrag von € 50,00 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 22.01.2020, um 08.00 Uhr, in L, Ogasse, entgegen der einstweiligen Verfügung gemäß § 382g EO des BG Leibnitz, unter GZ: 24 C 16/18y-25, wonach eine Kontaktaufnahme untersagt ist, eine Banküberweisung in der Höhe von € 0,01 an A B getätigt.

Dadurch habe er gegen Art. 2 § 1 Abs 1 SPG-Novelle 2013 iVm der im Spruch angeführten § der Exekutionsordnung idF Gewaltschutzgesetz 2019, BGBl. I Nr. 105/2019, übertreten, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 250,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 4 Tage und 4 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, dass nach der einstweiligen Verfügung die briefliche, telefonische oder sonstige (E-Mails, SMS, WhatsApp, Facebook) Kontaktaufnahme untersagt sei. Bei den in Klammer genannten Medien handelt es sich um Nachrichtendienste, um Mitteilungen von Person zu Person zu ermöglichen. Eine Banküberweisung sei ausdrücklich nicht erwähnt, weil es sich dabei um einen Vorgang des Zahlungsverkehrs handle.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt Nachfolgendes fest:

Mit 21.12.2018 wurde vom BG Leibnitz, unter GZ: 24 C 16/18y-25, eine einstweilige Verfügung nach § 382g Exekutionsordnung erlassen, wonach dem Beschwerdeführer untersagt ist, mit C D Kontakt aufzunehmen.

Am 22.01.2020 überwies der Beschwerdeführer € 0,01 an C D, mit dem Vermerk:

„A B: Er kam sah und siegte

Niemand kann Ihn stoppen.“

Es ist gerichtsbekannt, dass der Beschwerdeführer bereits in jüngster Vergangenheit mehrfach auf ausgeklügelte Weise mit derartigen oder ähnlichen Methoden versucht hat, sich bei C D in Erinnerung zu rufen.

Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Gemäß Art. 2 § 1 Abs 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 500,00, im Falle der Uneinbringlichkeit bis Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer einer in einer einstweiligen Verfügung nach § 382b, 382e Abs 1 Z 2 1. Fall und § 382g Abs 1 Z 1 und 3 des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung-EO) getroffenen Anordnung zuwiderhandelt.

Sinn und Zweck der einstweiligen Verfügung vom 21.12.2018 ist, den Beschwerdeführer von weiteren Stalkinghandlungen gegenüber C D abzuhalten.

Die gegenständliche Banküberweisung stellt jedenfalls eine unzulässige Kontaktaufnahme im Sinne der erlassenen einstweiligen Verfügung dar. Die Höhe des überwiesenen Betrags und die Anmerkungen weisen auf eine perfide Form der Belästigung hin.

Damit hat der Beschwerdeführer den Tatbestand des Art. 2 § 1 Abs 1 SPG verwirklicht und dies in durchaus grob fahrlässiger Weise zu verantworten.

Bei der Strafbemessung hatte die belangte Behörde bereits vier einschlägige Vormerkungen als erschwerend sowie als mildernd nichts angenommen. Die verhängte Geldstrafe erscheint als jedenfalls schuld- und tatangemessen, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von weiteren Übertretungen der gleichen Art abzuhalten. Die verhängte Geldstrafe ist auch den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angepasst (geschätztes Einkommen € 2.000,00 und kein Vermögen, Sorgepflichten für ein Kind).

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Banküberweisung, einstweilige Verfügung, Belästigung, Stalking

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.30.20.463.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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