TE Lvwg Erkenntnis 2020/4/16 LVwG 30.24-3000/2019

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Veröffentlicht am 16.04.2020
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Entscheidungsdatum

16.04.2020

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §14 Abs6
KFG 1967 §101 Abs1 lite
KFG 1967 §103 Abs1 Z1
KFG 1967 §134 Abs1
VStG 1991 §9 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Mag. Stocker über die Beschwerde des Herrn Ing. A B, geb. am xx, D, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 04.11.2019, GZ: BHHF/622190127669/2019,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.   Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde

s t a t t g e g e b e n,

das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.

II.  Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.     Beschwerdevorbringen und Verfahrensgang:

Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Ing. A B als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs 2 VStG der Firma C GmbH (Zulassungsbesitzerin des LKW und des Anhängers) zur Last gelegt, nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass der Zustand bzw. die Ladung des LKW mit dem Kennzeichen X und des Anhängers mit dem Kennzeichen Y am 17.06.2019 um 16.35 Uhr in N, Gemeinde N, Gemeindestraße Mweg, den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Er habe daher folgende zwei Verwaltungsübertretungen zu verantworten:

1. die Ladung sei nicht vorschriftsmäßig gesichert gewesen, da auf dem Anhänger zwei nicht gesicherte Straßenwalzen auf der Ladefläche vorhanden gewesen waren und diese lose auf der Ladefläche standen und mit keinem Zurrmaterial am Fahrzeugboden fixiert gewesen wären. Er habe daher die Rechtsvorschrift des § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 101 Abs 1 lit. e KFG verletzt, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von € 300,00 (zwei Tage und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde;

2. beim Anhänger sei die Kennzeichenleuchte rechts vorne ohne Funktion gewesen. Er habe daher die Rechtsvorschrift des § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 14 Abs 6 KFG verletzt, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von € 40,00 (acht Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Begründend stützt sich die belangte Behörde auf die dienstliche Wahrnehmung der Streife I im Zuge des Verkehrsüberwachungsdienstes. Zur Tatzeit lenkte E F den tatgegenständlichen LKW samt Anhänger auf der Gemeindestraße Mweg und wurde unmittelbar vor der Kreuzung mit der Gemeindestraße H angehalten und kontrolliert. Im Zuge dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass auf dem Anhänger zwei nicht gesicherte Straßenwalzen vorhanden waren. Die mangelnde Ladungssicherung wurde vom Lenker E F noch an Ort und Stelle behoben. Weiters wurde festgestellt, dass beim Anhänger die Kennzeichenleuchte rechts ohne Funktion war. Die Rechtfertigung des nunmehrigen Beschwerdeführers, wonach der Fahrer über eine aufrechte C95-Schulung verfüge und nachweislich am 12.04.2019 unterwiesen wurde, reiche zur Glaubhaftmachung des Bestehens eines wirksamen Kontrollsystems durch den Zulassungsbesitzer nicht aus. Am vorgelegten Unterweisungsprotokoll sei nur vermerkt, dass eine Unterweisung zum Thema Ladungssicherung erfolgt sei, andere Maßnahmen zur Verhinderung von Verwaltungsübertretungen in diesem Zusammenhang seien nicht vorgebracht worden. Zur defekten Kennzeichenleute am Anhänger sei die in Aussicht gestellte Checkliste der Behörde nicht vorgelegt worden. Der Beschuldigte habe daher aufgrund des unzulänglich eingerichteten Kontrollsystems zumindest fahrlässig gehandelt.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende zulässige und rechtzeitige Beschwerde. Zur vorgeworfenen ersten Übertretung wird nochmals auf die durchgeführte Unterweisung hingewiesen und auf das tägliche Procedere mit Checklisten, zumal dem Lenker die Verpflichtung, das Ladegut zu sichern, aus seinem täglichen Arbeitsauflauf bestens bekannt wäre und sich daher der Beschwerdeführer keines fahrlässigen Verhaltens bewusst sei. Zur zweiten Übertretung wird darauf hingewiesen, dass im Zuge des Fahrtbetriebes Leuchtmittel ihre Funktion verlieren können und eine diesbezügliche Dokumentation über die Funktionsfähigkeit des selben Tages als Beweis vorgelegt werden kann. Begehrt wird, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Am 05.02.2020 fand die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers statt. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Der Beschwerdeführer legte glaubhaft dar, dass er bereits seit 15 Jahren in der Firma tätig ist und als verantwortlicher Beauftragter auch regelmäßig die Fahrzeuge vor Fahrtantritt durch die Fahrer kontrolliere. Er habe derzeit 98 LKW im Fuhrpark. Das Ergebnis wird auch dokumentiert und könne bei Bedarf vorgelegt werden, wie er dies auch schon der belangten Behörde angeboten habe. Es sei ihm unmöglich in einem kurzen Zeitpunkt, in dem der Lenker kurzfristig die Ladung nicht sicherte, dies auch zu kontrollieren. Der Fahrer habe selbst deswegen seine Strafe schon bekommen und diese bereits auch bezahlt. Jeder LKW-Fahrer müsse auch täglich seine Checklisten (darin auch ein Punkt zur Ladungssicherheit enthalten) ausfüllen und die entsprechenden Vorgänge dokumentieren.

Über Aufforderung des LVwG übermittelte der Beschwerdeführer am 26.02.2020 die entsprechende Checkliste für das Fahrzeug und die Ladung mit der Unterschrift des Fahrers E F, aus der sich ergibt, dass das Fahrzeug zur Ladungssicherung geeignet und Zurrgurte vorhanden sind. Die KFZ-Beleuchtung war im Zeitpunkt der Überprüfung und Ausfüllung der Checkliste in Ordnung.

In Wahrung des Parteiengehörs nahm die belangte Behörde zum Verhandlungsergebnis und zur übermittelten Checkliste mit Schreiben vom 10.03.2020 Stellung. Es gehe aus der vorgelegten Checkliste zwar hervor, dass der Lenker die vorhandenen Mittel zur Ladungssicherheit auf das Vorhandensein überprüft hatte, tatsächlich habe der Lenker zum Zeitpunkt der Kontrolle diese aber nachweislich nicht verwendet. Der verantwortlich Beauftragte müsse durch ein wirksames Kontrollsystem (eventuell vermehrte/intensive Schulungen) dafür Sorge tragen, dass der Lenker auch die Anweisungen einhalte. Durch die verfahrensgegenständliche Übertretung sei es als erwiesen anzusehen, dass zum Zeitpunkt kein wirksames Kontrollsystem vorgelegen wäre. Beantragt wird daher, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.    Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Unbestritten und durch Dokumentation im Akt der belangten Behörde nachgewiesen, steht fest, dass der Beschwerdeführer zum verantwortlich Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 VStG für die Firma C GmbH, welche Zulassungsbesitzerin des tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges samt Anhänger ist, bestellt ist.

Die Kontrolle zur Tatzeit am Tatort ergab, dass der tatgegenständliche LKW samt Anhänger von E F gelenkt wurde und die beiden tatgegenständlichen Straßenwalzen auf dem Anhänger lose auf der Ladefläche standen und nicht mit dem vorhandenen Zurrmaterial am Fahrzeugboden fixiert waren. Die mangelnde Ladungssicherung wurde von Lenker E F noch an Ort und Stelle behoben. Weiters steht fest, dass beim Anhänger die Kennzeichenleuchte rechts ohne Funktion war.

Zum vorhandenen Kontrollsystem, eingerichtet und überprüft vom Beschwerdeführer, wird festgestellt, dass am 12.04.2019 zum Thema Ladungssicherung eine Unterweisung der Fahrer, somit auch des Herrn E F, stattgefunden hat und der Fahrer E F am 17.06.2019 auch eine „Checkliste für Fahrzeug und Ladung“ mit der laufenden Nummer 087 vollständig ausgefüllt und unterschrieben hat; aus dieser Checkliste geht hervor, dass zur Ladungssicherung Zurrgurte vorhanden waren und geprüft wurden und die KFZ-Beleuchtung des LKWs und des Anhängers funktionsfähig gewesen ist. Der Beschwerdeführer konnte auch glaubhaft darlegen, dass er jedes Mal, wenn er in der Firma ist, die derzeit vorhandenen 98 LKW im Fuhrpark mit den Fahrern gemeinsam auch vor Fahrtantritt kontrolliert und das Ergebnis der Kontrolle auch dokumentiert wird. Der tatgegenständliche LKW befand sich zur Tatzeit bereits seit zwei Wochen in Ba bei einer Baustelle und hat der Beschwerdeführer telefonisch in der Früh Kontakt mit dem Fahrer E F aufgenommen und nachgefragt, ob bei den Fahrzeugen auch alles in Ordnung ist. Vom Beschwerdeführer werden auch vor Ort regelmäßig Kontrollen durchgeführt und die Ladungssicherung überprüft. Vorgefundene leichte Mängel werden behoben und die Fahrer werden auf die Beseitigung der Mängel sofort hingewiesen.

Festgestellt wird, dass der Fahrer E F zum Tatzeitpunkt und zum Kontrollzeitpunkt die beiden Straßenwalzen auf dem Anhänger während einer kurz dauernden Fahrt im Umfeld der Baustelle in Ba deswegen nicht mittels Zurrgurte gesichert hat, weil er dazu wegen der kurzen Wegstrecke zu faul gewesen ist.

Beweiswürdigend genügt es darauf hinzuweisen, dass die objektiven Tatumstände nicht bestritten werden. Bestritten wird lediglich die subjektive Vorwerfbarkeit, zumal der Beschwerdeführer der Ansicht ist, ein geeignetes Kontrollsystem zur Vermeidung von Verwaltungsübertretungen eingerichtet zu haben. Diesbezüglich stützen sich die Feststellungen auf die glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in Verbindung mit den vorgelegten Dokumenten.

III.   Erwägungen:

In objektiver Hinsicht steht unbestritten fest, dass zum Tatzeitpunkt die Beladung des Anhängers entgegen der Bestimmung des § 101 Abs 1 lit. e KFG nicht mittels Zurrgurte gesichert war. Fest steht auch, dass zum Tatzeitpunkt entgegen der Bestimmung des § 14 Abs 6 KFG die Kennzeichenleuchte rechts des Anhängers ohne Funktion gewesen ist.

Zum Verschulden ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist dann ausgeschlossen, wenn der Täter glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die belangte Behörde ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, gemäß § 5 Abs 1 VStG die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung von Verwaltungsübertretungen betreffend Ladungssicherung und Fahrzeugbeleuchtung – und damit mangelndes Verschulden an den ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen – glaubhaft zu machen. Diese Ansicht hält sie im Beschwerdeverfahren aufrecht, zumal sie im Schreiben vom 10.03.2020 auf die Wirksamkeit eines Kontrollsystems durch eventuell vermehrte oder intensive Schulungen hinweist und vermeint, durch die verfahrensgegenständliche Übertretung sei es bereits als erwiesen anzusehen, dass zum Tatzeitpunkt ein wirksames Kontrollsystem nicht vorgelegen wäre.

Dem gegenüber beruft sich der Beschwerdeführer unter Vorlage entsprechender Dokumentationen darauf, ein ausreichendes Kontrollsystem eingerichtet zu haben. Er hat im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch glaubhaft dargelegt, auf welche Weise er die Kontrollen vornimmt. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kann nicht aus dem Umstand, dass der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung eingetreten ist, bereits auf das Vorliegen eines nicht vorhandenen Kontrollsystems geschlossen werden. Die Anforderungen an ein nicht vorhandenes Kontrollsystem könne nicht dahingehend verstanden werden, dass Verwaltungsübertretungen jederzeit zu 100% ausgeschlossen werden können. Die Besonderheiten des Einzelfalles sind dabei zu beachten.

Im Gegenstandsfall liegt die Besonderheit darin, dass sich der LKW bereits seit 14 Tagen bei der Baustelle in Ba befunden hat, wobei der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen konnte, auch vor Ort regelmäßig Kontrollen durchzuführen und dabei die Ladungssicherung zu überprüfen. Bei der Verantwortlichkeit von 98 LKW im Fuhrpark ist dies naturgemäß nicht für jeden LKW rund um die Uhr möglich. Die Besonderheit des gegenständlichen Falles liegt auch darin, dass der Lenker E F bei seiner Fahrt im Umkreis der Baustelle Ba aus Faulheit kurzfristig die Ladung nicht sicherte und die mangelnde Ladungssicherung auch sofort im Zuge der Kontrolle behoben hatte. Er hat auch vor Fahrtantritt die Beleuchtung des LKW und des Anhängers geprüft und in einer Checkliste als in Ordnung befunden dokumentiert. Der Beschwerdeführer hat mit dem Fahrer auch in der Früh Kontakt aufgenommen und nachgefragt, ob bei den Fahrzeugen alles in Ordnung ist.

Auch bei einem optimal funktionierenden Kontrollsystem kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht ausgeschlossen werden, dass in einem kurzen Zeitraum durch ein Fehlverhalten des Fahrers Übertretungen von Verkehrsvorschriften stattfinden. Da der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen konnte, ein ausreichend wirksames Kontrollsystem zur Verhinderung von Verwaltungsübertretungen betreffend Verkehrsvorschriften eingehalten zu haben, können ihm die zur lasten gelegen beiden Verwaltungsübertretungen subjektiv nicht vorgeworfen werden.

In Stattgebung der Beschwerde war daher das bekämpfte Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beladung, Ladungssicherung, Zurrgurte, Kennzeichenleuchte, verantwortlicher Beauftragter, Kontrolle, Kontrollsystem, Einzelfall, Fehlverhalten Fahrer, subjektive Vorwerfbarkeit, Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.30.24.3000.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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