RS Lvwg 2020/4/16 LVwG 30.24-3000/2019

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Veröffentlicht am 16.04.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.04.2020

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §14 Abs6
KFG 1967 §101 Abs1 lite
KFG 1967 §103 Abs1 Z1
KFG 1967 §134 Abs1
VStG 1991 §9 Abs2

Rechtssatz

Das vom Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer eingerichtete Kontrollsystem, welches aus einem täglichen Prozedere bestand, in welchem vom LKW-Lenker in einer Checkliste unter anderem einzutragen und zu unterschreiben war, ob die für die Ladungssicherung notwendigen Zurrgurte vorhanden und die Beleuchtung des Fahrzeuges funktionsfähig gewesen ist, einer zusätzlichen Unterweisung in die Ladungssicherung und der ebenfalls protokollierten regelmäßigen Überprüfung der Fahrzeuge vor Fahrtantritt – wenn die LKW vom Firmengelände ihre Fahrten antreten, aber auch an jenem Ort, wo diese eingesetzt werden, sofern diese nicht auf das Firmengelände zurückkehren – durch den Zulassungsbesitzer selbst, stellen ausreichende Maßnahmen dar, um mangelndes Verschulden hinsichtlich der vorgehaltenen Verwaltungsübertretungen (vorschriftswidrige Ladungssicherung und funktionslose Kennzeichenbeleuchtung) glaubhaft zu machen.

Schlagworte

Beladung, Ladungssicherung, Zurrgurte, Kennzeichenleuchte, verantwortlicher Beauftragter, Kontrolle, Kontrollsystem, Einzelfall, Fehlverhalten Fahrer, subjektive Vorwerfbarkeit, Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.30.24.3000.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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