RS Lvwg 2020/5/8 LVwG 30.8-2694/2019

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Veröffentlicht am 08.05.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

08.05.2020

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §43 Abs4 litb
KFG 1967 §134 Abs1

Rechtssatz

§ 43 Abs 4 lit b KFG 1967 soll gewährleisten, dass der Zulassungsbehörde jederzeit der ordentliche Wohnsitz des Zulassungsbesitzers und somit auch der Standort des Kraftfahrzeuges bekannt wird, damit der Zulassungsbesitzer leicht und ohne unnötige Schwierigkeit erhoben werden kann. Da es der Beschwerdeführer unterlassen hat, sein Fahrzeug abzumelden, obwohl er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde, nämlich den der Landespolizeidirektion Steiermark, verlegt hat, hat er gegen den Schutzzweck dieser Bestimmung verstoßen.

Schlagworte

Abmeldepflicht, KFZ, Zulassungsbesitzer, dauernder Standort verlegt, örtlicher Wirkungsbereich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.30.8.2694.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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