RS Lvwg 2020/5/26 LVwG 30.18-1861/2019

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Veröffentlicht am 26.05.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

26.05.2020

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z2
StVO 1960 §24 Abs3 litd
StVO 1960 §99 Abs3 lita

Rechtssatz

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der dem geparkten Auto gegenüberliegende Ausfahrtsbereich zur Fahrbahn zähle und die Fahrbahn insofern verbreitere ist Folgendes entgegenzuhalten: Gemäß § 2 Abs 1 Z 2 StVO 1960 ist unter dem Begriff „Fahrbahn“ der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße zu verstehen. Nach der Judikatur des OGH ist unter einer „Grundstücksausfahrt“ (Grundstückseinfahrt) jede erkennbar nicht dem allgemeinen öffentlichen Verkehr gewidmete Fahrbahn zu verstehen, die von einer öffentlichen Straße zu einem einzelnen Grundstück oder zu einem begrenzten Grundstückskomplex führt (OGH 19.05.1983, 8 Ob 18/83). Da die Grundstücksausfahrt bzw. Grundstückseinfahrt lediglich dem Zu- und Abfahren zum bzw. vom jeweiligen Grundstück dienen soll und nicht dazu bestimmt ist, eine durch ein parkendes Auto verursachte Verkehrsstockung an einer Fahrbahn mit Gegenverkehr – durch die Gewährung einer Ausweichmöglichkeit – zu vermeiden, ist der Grundstücksausfahrts- bzw. Grundstückseinfahrtsbereich vorliegend nicht zur Fahrbahn bzw. zur Fahrbahnbreite zu zählen.

Schlagworte

Halte- und Parkverbote, Halteverbot, Parkverbot, Fahrbahnen mit Gegenverkehr, Begriff Fahrbahn, Grundstücksausfahrt, Grundstückseinfahrt, zufahren, abfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.30.18.1861.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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