RS Lvwg 2020/6/16 LVwG 30.4-2738/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.06.2020

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2
KFG 1967 §134 Abs1

Rechtssatz

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Rechtsansicht hat die Behörde nicht nur zwei Wochen für die Zustellung des Lenkerauskunftsbegehrens Zeit. Die gesetzliche Frist des § 103 Abs 2 KFG 1967 (KFG) von zwei Wochen bezieht sich nämlich auf die Zeit zur Erteilung der Lenkerauskunft: Diese ist durch den Zulassungsbesitzer binnen zwei Wochen ab Zustellung des behördlichen Lenkerauskunftsbegehrens zu erteilen. Hingegen sieht § 103 Abs 2 KFG für die Behörde keine Frist vor, binnen der die Behörde die Aufforderung zur Erteilung der Lenkerauskunft an den Zulassungsbesitzer zustellen müsste. Daher ist es für die Strafbarkeit des Beschwerdeführers nach § 103 Abs 2 iVm § 134 Abs 1 KFG unerheblich, dass die Behörde das Lenkerauskunftsbegehren dem Beschwerdeführer erst 80 Tage nach dem Datum der angezeigten Geschwindigkeitsüberschreitung zustellte.

Schlagworte

Lenkerauskunft, Frist, zwei Wochen, Auskunftspflicht, Behörde, Zustellung Lenkerauskunftsbegehren, Aufforderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.30.4.2738.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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