TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/8 L516 2220889-2

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Veröffentlicht am 08.08.2019
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Entscheidungsdatum

08.08.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §8a
ZPO §64 Abs1 Z1 lita

Spruch

L516 2220889-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb XXXX , StA Georgien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2019, Zahl 1222778705-190263372/BMI-BFA_WIEN_RD, zu Recht erkannt:

A)

I. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben.

II. Die beantragte Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG iVm § 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr bewilligt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Sachverhalt

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Beschwerdeführer (I.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG und erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem § 52 Abs 2 Z 2 FPG. Das BFA stellte unter einem (II.) fest, dass die Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei, erteilte (III.) keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 Z 1 die aufschiebende Wirkung ab und erließ (IV.) gem § 53 Abs 1 iVm Abs 3 FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot.

Der Beschwerdeführer hat gegen diesen ihm am 06.06.2019 zugestellten Bescheid des BFA am 28.06.2019 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten. Gleichzeitig beantragte er Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr.

Die Beschwerde langte samt Verwaltungsakten des BFA am 15.07.2019 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.

Während des gegenständlich anhängigen Beschwerdeverfahrens brachte der Beschwerdeführer am 01.08.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz ein und das Verfahren zu diesem Antrag ist nach wie vor beim BFA anhängig und noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zum Sachverhalt

1.1 Die Feststellungen zum gegenständlich angefochtenen Bescheid sowie zur Zustellung an den Beschwerdeführer ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA zum gegenständlichen Verfahren.

1.2 Die Feststellungen zum anhängigen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ergeben sich aus der Mitteilung des Beschwerdeführers vom 31.07.2019 (OZ 6) sowie aus dem aktuellen Zentralen Fremdenregister (IZR) vom heutigen Tag.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Spruchpunkt I

Zur Stattgabe der Beschwerde und Behebung des angefochtenen Bescheides

Gesetzliche Grundlage

2.1 Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zum gegenständlichen Verfahren

2.2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) vor der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz ist nicht zulässig (VwGH 31.08.2017, Ra 21/0078). In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung vom Verwaltungsgericht ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 iVm § 52 Abs 2 FrPolG 2005 bzw ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach § 8 Abs 3a AsylG 2005 ergangen ist.

2.3 Da fallbezogen gegenwärtig beim BFA ein Verfahren über einen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.08.2019 anhängig ist, war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

Spruchpunkt II

Zur Bewilligung der Verfahrenshilfe

Rechtsgrundlagen

2.4 Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist gemäß § 8a Abs 1 VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, oder des Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. Gemäß § 52 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. § 52 BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des § 8a VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP zu § 8a VwGVG).

Zum gegenständlichen Fall

2.5 Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist. Da im vorliegenden Fall eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegt die gegenständliche Beschwerde der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabengebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs 5 Z 1 lit b Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl II Nr 387/2014 idgF.

Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm § 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage (so bereits unter anderem BVwG 20.03.2019, G301 2210548-1/4E).

Mit dem vorliegenden Vermögensbekenntnis wurde glaubhaft dargelegt, dass die antragstellende Partei nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und sie daher außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.

Es war daher gemäß § 8a iVm § 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO dem Antrag stattzugeben und durch Beschluss die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr zu bewilligen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

2.6 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B)

Revision

2.7 Die Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage eindeutig bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.

2.8 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

anhängiges Verwaltungsverfahren Anhängigkeit Befreiung Behebung der Entscheidung Eingabengebühr Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Behebung notwendiger Unterhalt Rückkehrentscheidung behoben Verfahrenshilfe Verfahrenshilfeantrag Vermögensbekenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L516.2220889.2.00

Im RIS seit

08.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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