TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/9 L515 2207535-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.08.2019
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Entscheidungsdatum

09.08.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

L515 2207532-1/13E

L515 2207530-1/12E

L515 2207535-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über

1.) die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch RAe Mag. BISCHOF & Mag. LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2018, Zl. XXXX

2.) die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Mutter, XXXX , geb. XXXX , diese wiederum vertreten durch die RAe Mag. BISCHOF & Mag. LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2018, Zl XXXX

3.) die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Mutter, XXXX , geb. XXXX , diese wiederum vertreten durch die RAe Mag. BISCHOF & Mag. LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2018, Zl. XXXX

zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gem. §§ 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF stattgegeben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1" bis "bP3" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten am im Akt ersichtlichen Datum Anträge gem. § 55 AsylG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründend es Art. 8 EMRK ein.

I.2. Diese Anträge wurden gem. § 58 Abs. 11 Z2 AsylG zurückgewiesen. Gem. § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der bP nach Georgien gem. § 46 FPG zulässig ist und festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gem. § 55 Abs. 1 und 3 FPG 14 Tage beträgt.

I.3. Die bP brachten gegen diese Bescheide eine Beschwerde ein, welche mit ho. Erkenntnis vom 30.1.2019, L515 2207532-1/3E, L515 2207530-1/2E, L515 2207535-1/2E in allen Spruchpunkten abgewiesen wurde.

In Bezug auf die nähere Begründung der abweislichen Entscheidung wird auf den Inhalt des im Vorabsatz genannten, den Parteien zugestellten und im RIS veröffentlichten ho. Erkenntnis vom 30.1.2019, verwiesen.

I.4. Die bP erhoben Revision an den VwGH. Dieser hob mit Erkenntnis vom 26.12.2019, Ra 2019/19210092 bis 0094-6 das ho. ho. Erkenntnis vom 30.1.2019, L515 2207532-1/3E, L515 2207530-1/2E, L515 2207535-1/2E wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Das Höchstgericht begründete seine Entscheidung wie folgt:

"...

8 Das BVwG folgte den Behauptungen der Erstrevisionswerberin zumindest insoweit, als es feststellte, diese sei im August 2004 in das Bundesgebiet eingereist, habe ursprünglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht als "Au-Pair-Mädchen" verfügt und dann Aufenthaltsbewilligungen als "Studierende" inne gehabt.

9 Es ist also davon auszugehen, dass sich die Erstrevisionswerberin - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses - rund vierzehneinhalb Jahre durchgehend im Bundesgebiet aufhält. Dem kommt bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der erlassenen Rückkehrentscheidungen vor dem Hintergrund der gebotenen Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG entscheidungswesentliche Bedeutung zu.

10 Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, auf die schon in den Zulässigkeitsausführungen der Revision zutreffend Bezug genommen wird, ist nämlich bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an seinem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (siehe aus jüngerer Zeit etwa VwGH 7.3.2019, Ra 2018/21/0253, Rn. 11, oder VwGH 25.4.2019, Ra 2018/22/0251 bis 0256, Rn. 12, je mwN).

11 Der vom BVwG der Sache nach eingenommene Standpunkt, die Erstrevisionswerberin hätte sich überhaupt nicht integriert, kann nicht geteilt werden. Das ergibt sich schon auf Basis der vom BVwG nicht in Frage gestellten sehr guten Deutschkenntnisse der Erstrevisionswerberin und ihres ehrenamtlichen Engagements, mag dieses auch schon länger zurückliegen. Auch die anfänglich in Österreich ausgeübte Au-Pair-Tätigkeit ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, ebenso wie die Geburt der beiden Söhne im Bundesgebiet, die ihrerseits schon durch ihren Schulbesuch entsprechend in Österreich verankert sind und - wie vom BVwG festgestellt - (ebenfalls) über sehr gute Deutschkenntnisse verfügen. Wohl befinden sich beide noch in einem anpassungsfähigem Alter, das ändert aber nichts an ihrer Beziehung zu Österreich, zumal sie ihr ganzes bisheriges Leben - der Zweitrevisionswerber somit beinahe zwölf Jahre - in Österreich verbracht haben (idS nochmals VwGH 25.4.2019, Ra 2018/22/0251 bis 0256 (Rn. 19)).

12 In Bezug auf die Erstrevisionswerberin ist aber auch das von ihr betriebene Studium in Anschlag zu bringen, zumal seitens des BVwG nicht in Abrede gestellt wurde, dass die Erstrevisionswerberin - wie behauptet - "zahlreiche Modulprüfungen" abgelegt habe. Dass die Erstrevisionswerberin ihr Studium letztlich abgebrochen hat, mindert die aus diesem Studium erfließende Integration, anders als das BVwG meint, nicht wesentlich. Es trifft aber auch nicht zu, dass sich die Erstrevisionswerberin während der Bearbeitungsdauer ihres letzten Verlängerungsantrages nicht gemäß § 24 Abs. 1 NAG rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hätte; dem Erkenntnis VwGH 21.2.2013, 2011/23/0194, auf das sich das BVwG in diesem Zusammenhang beruft und in dem ein rechtmäßiger Aufenthalt während des Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels verneint wurde, hatte nämlich keinen Verlängerungsantrag zum Gegenstand und ist daher von vornherein nicht einschlägig. ...

13 ... Wesentlich ist vielmehr, dass der nicht erfolgreiche Studienabschluss der Erstrevisionswerberin nach dem Gesagten keinen Umstand darstellt, der in maßgeblicher Weise das gegen einen Verbleib der Erstrevisionswerberin im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge ihrer Aufenthaltsdauer im Inland entscheidend relativieren könnte. Die gegen die Revisionswerber erlassenen Rückkehrentscheidungen erweisen sich davon ausgehend als rechtswidrig.

14 Das schlägt auch auf die Entscheidung über die Anträge nach § 55 AsylG 2005 durch. Denn nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es unzulässig, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der Voraussetzung nach Abs. 1 Z 1 dieser Bestimmung - die Erteilung des Aufenthaltstitels ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten - wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314, Rn. 16, und VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0168, Rn. 29). Dass es, entgegen der offenkundig vom BVwG vertretenen Ansicht, in diesem Zusammenhang aber von vornherein nicht darauf ankommen kann, ob die erforderlichen Dokumente innerhalb der von der Behörde dazu eingeräumten Frist vorgelegt wurden (sondern nur darauf, ob diese bis zur Bescheiderlassung präsentiert wurden, was in der Beschwerde vorgebracht worden war und ungeprüft blieb), ist somit nur zur Vollständigkeit anzumerken.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang sowie aus dem Inhalt des ho. Erkenntnisses vom 30.1.2019, L515 2207532-1/3E, L515 2207530-1/2E, L515 2207535-1/2E.

2. Beweiswürdigung

Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht,

II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Zu A)

II.3.2. Behebung der angefochtenen Bescheide

Gem. § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gem. Abs. 2 leg. cit. die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses befunden hat, weshalb die gegenständliche Beschwerdesache gegen die im Spruch genannten Bescheide neuerlich im Stande der seitens des ho. Gerichts zu entscheidenden Beschwerde anhängig ist und das ho. Gericht -selbstredend im Lichte der seitens des Höchstgerichts im behebenden Erkenntnis geäußerten Rechtsansicht- im konkreten Fall zu prüfen hat, ob die bB zu Recht von einer meritorischen Entscheidung absah und den Antrag zurückwies.

Gem. § 28 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt bzw. durch die Bindung an den Beschwerdegegenstand sogar verpflichtet, die Entscheidung der belangten Behörde durch Erkenntnis zu beheben (vgl. Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2. Aufl, Anm. 17 zu § 28 VwGVG). Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei einer Aufhebung gem. § 28 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 66 Abs. 4 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren 2. Aufl, Rz 17ff zu § 28) und ist eine ersatzlose Behebung gem. § 28 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGVG jedenfalls dort geboten, wo dies auch gem. § 66 Abs. 4 AVG der Fall ist bzw. war.

Ein Fall, welcher die ersatzlose Behebung gem. § 28 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGVG gebietet, liegt im gegenständlichen Fall vor, zumal die bB den Antrag der Parteien rechtswidrigerweise zurückwies (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 ff, insbesondere Rz 106 zu § 66 [Abs. 4]) und es dem ho. Gericht aufgrund der Bindung an den Beschwerdegegenstand, welcher sich auf die Frage beschränkt, ob die bB den Antrag zurückwies, eine meritorische Entscheidung in der anhängigen Beschwerdesache verwehrt ist.

II.3.3. Die bB wird im fortgesetzten Verfahren die Anträge der bP bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage unter Bindung an die höchstgerichtliche Rechtsprechung meritorisch zu prüfen haben.

II.3.4. Da die Spruchpunkte I - IV der angefochtenen Bescheide in einem zu erlassen sind, sind mit der Behebung des Spruchpunktes I (Zurückweisung des Antrages gem. § 58 Abs. 11 AsylG) auch die weiteren Spruchpunkte zu beheben.

II.3.5. Aufgrund der vorgetragenen Sprachkenntnisse der bP konnten Übersetzungen der entsprechenden Teile des gegenständlichen Erkenntnisses unterbleiben.

II.3.6. Eine Beschwerdeverhandlung konnte gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 (1) 2 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht bzw. orientiert sich das ho. Gericht am klaren Wortlaut und keine andere Auslegung zulassenden angewandten rechtlichen Bestimmungen. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Behebung der Entscheidung Bindungswirkung Ersatzentscheidung ersatzlose Behebung Familienverfahren meritorische Entscheidung VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L515.2207535.1.01

Im RIS seit

08.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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