TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/12 L516 2212695-3

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Veröffentlicht am 12.08.2019
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Entscheidungsdatum

12.08.2019

Norm

AsylG 2005 §13 Abs2 Z1
AsylG 2005 §2 Abs3
B-VG Art133 Abs4

Spruch

L516 2212695-3/4E

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Iran, vertreten durch Mag. Peter Michael WOLF, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2019, XXXX / BMI-BFA_NOE_RD, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs 2 Z 1 AsylG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger und stellte am 03.09.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu jenem Antrag ist gegenwärtig seit 11.01.2019 ein Rechtsmittelverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig (protokolliert zu Geschäftszahl L516 2212695-1).

Mit nachfolgendem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.06.2019 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs 2 Z 1 und 2 AsylG das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.04.2019 verloren habe.

Gegen diesen Bescheid vom 19.06.2019 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 23.07.2019.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhaltsfeststellungen:

1.1 Gemäß § 30 Abs 1 Ziffer 1 Strafprozessordnung (StPO) obliegt dem Bezirksgericht das Hauptverfahren wegen Straftaten, die nur mit einer Geldstrafe oder mit einer Geldstrafe und einer ein Jahr nicht übersteigenden Freiheitsstrafe oder nur mit einer solchen Freiheitsstrafe bedroht sind, mit Ausnahme des Vergehens der Nötigung (§ 105 StGB).

1.2 Durch einen Einzelrichter verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer am 27.02.2019 wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren. Dieses Urteil erging vom Landesgericht als erste Instanz und die Rechtskraft trat mit 05.03.2019 ein.

2. Beweiswürdigung:

2.1 Die Zuständigkeit der Landesgerichte für das Vergehen der Nötigung (§ 105 StGB) ergibt sich aus der genannten Gesetzesbestimmung. Anders als die Beschwerde vorbringt (Beschwerde, S 2) normiert die Ziffer 1 des § 30 Abs 1 StPO eine Ausnahme von der Zuständigkeit der Bezirksgerichte.

2.2 Die rechtskräftige Verurteilung ergibt sich aus dem aktuellen Strafregister der Republik Österreich (OZ 3) sowie aus der Verständigung des Landesgerichtes an das BFA vom 05.03.2019, dem das Protokoll und die gekürzte Urteilsausfertigung vom 27.02.2019 beigefügt war, und welche das BFA bereits im Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers zu seinem Antrag auf internationalem Schutz dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt hatte (L516 2212695-1/5). Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer von einem Bezirksgericht verurteilt worden sei (Beschwerde, S 2), erweist sich daher als unzutreffend.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Abweisung der Beschwerde

Rechtsgrundlagen

3.1 Gemäß § 13 Abs 1 AsylG ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.

3.2 Gemäß § 13 Abs 2 Ziffer 1 AsylG verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn er straffällig im Sinne des § 2 Abs 3 AsylG geworden ist.

3.3 Gemäß § 2 Abs 3 Ziffer 1 AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, rechtskräftig verurteilt worden ist.

Zum gegenständlichen Verfahren

3.4 Die Beschwerde bringt zur Begründung vor, dass das Vergehen der Nötigung (§ 105 StGB) "gemäß § 30 Abs. 1 Z. 1 StPO in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fällt" und "der Beschwerdeführer von einem Bezirksgericht verurteilt wurde" (Beschwerde, S 2).

Dieses Beschwerdevorbringen erweist sich jedoch als unzutreffend. Mit der fallbezogen vorliegenden erstinstanzlichen und rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers durch das genannte Landesgericht wegen des Vergehens der versuchten Nötigung liegt sowohl die Zuständigkeit des Landesgerichtes als auch eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung vor.

Da damit bereits die alternative Voraussetzung der Ziffer 1 des § 13 Abs 2 AsylG für den gesetzlich vorgesehenen Verlust des Aufenthaltsrechtes (§ 13 Abs 1 AsylG) erfüllt ist, kommt es auf das Vorliegen der Ziffer 2 des § 13 Abs 2 AsylG nicht mehr an.

3.5 Die Beschwerde ist daher unbegründet spruchgemäß gemäß § 13 Abs 2 Z 1 AsylG abzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

3.6 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

3.7 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage klar ist.

3.8 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht Bezirksgericht Landesgericht Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung strafrechtliche Verurteilung Verlusttatbestände

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L516.2212695.3.00

Im RIS seit

08.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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