TE Bvwg Beschluss 2019/12/20 W122 2226391-1

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Veröffentlicht am 20.12.2019
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Entscheidungsdatum

20.12.2019

Norm

AVG §73
BDG 1979 §207
BDG 1979 §207f
BDG 1979 §207m
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W122 2226391-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde von XXXX , vertreten durch Fröhlich, Kolar-Syrmas, Karisch Rechtsanwälte, Sackstraße 15/I, 8010 Graz, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht beschlossen:

A) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Am XXXX wurde die Planstelle einer Direktorin an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule XXXX , ausgeschrieben.

Die Beschwerdeführerin hat sich um diese Planstelle beworben.

In der Folge hat sie am Assessmentcenter teilgenommen.

Der damalige Landesschulrat für Steiermark hat am 14.03.2017 einen Amtsvorschlag erstattet. Laut diesem Amtsvorschlag wurde Frau XXXX erst- und die Beschwerdeführerin zweitgereiht.

Am 10.07.2017 hat die BF einen Antrag an die Bundes-Gleichbehandlungskommission wegen "Ungleichbehandlung bei Verfahren zur Leiterbestellung durch den Landesschulrat für Steiermark" gestellt.

Die Bundes-Gleichbehandlungskommission hat ein Gutachten erstattet, mit dem beschlossen wurde, dass " XXXX durch die Reihung an die 2. Stelle im Besetzungsvorschlag aufgrund ihrer Weltanschauung g gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG diskriminiert wurde".

Die belangte Behörde hat sowohl die erstgereihte Frau XXXX als auch die BF zur Stellungnahme zum Gutachten aufgefordert. Die BF hat fristgerecht am 26.07.2018 eine Stellungnahme abgegeben.

Mit Schreiben vom 10.12.2019 wurde die Säumnisbeschwerde vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin hat sich um die ausgeschriebene Stelle einer Schulleitung beworben.

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat im Verfahren über die Besetzung der Planstelle für eine leitende Funktion einer Direktorin an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule XXXX , nicht innerhalb von 6 Monaten entschieden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der Säumnisbeschwerde und den diesbezüglich vorgelegten Akten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die mündliche Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu A)

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der historisch im gegenständlichen Verfahren (und zT bis zum 31.12.2018) zur Anwendung gebrachten Fassung lauten (auszugsweise) wie folgt:

"BDG 1979:

5. Unterabschnitt

Ausschreibung und Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen

Ausschreibungspflicht

§ 207 (1) Der Besetzung einer freien Planstelle für eine leitende Funktion hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.

Auswahlkriterien

§ 207f (1) Für die Auswahl kommen nur Bewerber in Betracht, die

1. die in der Ausschreibung angeführten Ernennungserfordernisse erfüllen und

2. eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Lehrpraxis an Schulen haben.

(2) Erfüllen mehrere Bewerber die in Abs. 1 angeführten Erfordernisse, so sind für die Besetzung der Planstelle für eine leitende Funktion heranzuziehen

1. zunächst jene, die in der Ausschreibung gemäß § 207b Abs. 2 allenfalls angeführte zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten im weitestgehenden Ausmaß erfüllen,

2. bei gleicher Eignung nach Z 1 sodann jene, die sich bisher bei der Erfüllung

a) pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und

b) administrativer Aufgaben an Schulen am besten bewährt haben,

3. bei gleicher Eignung nach den Z 1 und 2 sodann jene, die für die vorgesehene Verwendung besondere Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, die nicht in der Ausschreibung angeführt und damit nicht gemäß Z 1 zu berücksichtigen waren, und

4. bei gleicher Eignung nach den Z 1 bis 3 sodann jene, die gemäß § 11c des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes bevorzugt zu bestellen sind.

(3) Die Landesschulräte können durch Beschluss ihres Kollegiums für ihren Bereich nähere Bestimmungen zu Abs. 2 Z 1 bis 3 festlegen. Ein derartiger Beschluss ist im Verordnungsblatt des Landesschulrates kundzumachen.

Gemeinsame Bestimmungen für die Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach diesem Abschnitt

§ 207m (1) [...]

(2) Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle. ..."

§ 207m Abs. 2 erster Satz hat auch in der aktuellen Fassung nach Einführung der Bildungsdirektionen und Schulcluster denselben Wortlaut.

Art. 81b B-VG, wonach die Parteistellung von in den Dreiervorschlag aufgenommenen Personen in damaligen schulischen Besetzungsverfahren begründet war, ist mit BGBl I 138/2017 ab dem 01.01.2019 entfallen.

Nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Zur Erhebung einer Parteibeschwerde nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG ist legitimiert, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein; zu den subjektiven Rechten, deren mögliche Verletzung die Beschwerdelegitimation begründen, zählen sowohl einfachgesetzlich wie auch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte. Die Beschwerdelegitimation setzt daher unter anderem voraus, dass eine solche Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen (vgl. VwGH 30.06.2016, Zl. Ra 2016/16/0038 mwN).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Ernennungen und keine Parteistellung im Ernennungsverfahren, es sei denn, die Parteistellung ließe sich aus besonderen Rechtsvorschriften ableiten. Auch aus dem Vorliegen von an die Behörde gerichteten und diese verpflichtenden Normen über die bei Ernennungen zu beachtenden Gesichtspunkte erwächst dem einzelnen Beamten weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse. Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Anspruch als Partei auf Verfahrensteilnahme bei Ernennungen (oder ernennungsgleichen Akten) dann angenommen, wenn ein solcher Anspruch der materiellrechtlichen Grundlage - ausdrücklich oder schlüssig - zu entnehmen war. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsakts zukommt. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind und es sich hierbei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen wird (vgl. VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/12/0147 mwN).

Eine solche "rechtliche Verdichtung" kann aus § 207f BDG 1979 nicht abgeleitet werden. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 207f Abs. 1 und 2 leg. cit. nämlich ausschließlich eine Selbstbindungsnorm dar; dies gilt auch für die im § 207f Abs. 3 BDG 1979 enthaltene Ermächtigung des Kollegiums des Landesschulrates für bestimmte Auswahlkriterien nach Abs. 2 nähere Bestimmungen zu treffen und die darauf gestützten Beschlüsse (Richtlinien). Eine "rechtliche Verdichtung" dergestalt, dass den Bewerbern auf die Einhaltung dieser Bestimmungen ein subjektives Recht zukäme, liegt daher nicht vor (vgl. VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/12/0147).

Darüber hinaus ist ein Rechtsanspruch durch § 207m Abs. 2 BDG 1979 ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen.

Den Ausschluss der Parteistellung nach § 207m Abs. 2 BDG 1979 hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt als im Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers gelegen beurteilt, da die Gesetzmäßigkeit von Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren auch auf andere Weise als durch Einräumung einer Parteistellung an einzelne Bewerber sichergestellt werden kann. Zwar kam dem Beschwerdeführer als in den Besetzungsvorschlag aufgenommener Bewerber ungeachtet der genannten Regelungen des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 im Lichte des am 31.12.2018 durch BGBl. I Nr. 138/2017 außer Kraft getretenen, aber im verwaltungsbehördlichen Verfahren noch zur Anwendung gelangten Art. 81b B-VG eine andere Rechtsposition zu, als allfälligen sonstigen, nicht in den Vorschlag aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerbern. Das diesbezüglich ableitbare Recht des Beschwerdeführers bestand aber lediglich darin, dass nur ein in den Besetzungsvorschlag aufgenommener Bewerber vertraglich bestellt bzw. bzw. ernannt wird. Da dies im vorliegenden Fall aber geschehen ist, war eine diesbezügliche Rechtsverletzungsmöglichkeit des Beschwerdeführers auszuschließen (vgl. zuletzt VwGH 11.11.2016, Zl. Ro 2016/12/0010). Eine diesbezügliche allfällige Überbindung durch den Verfassungsgerichtshof bleibt zum gegenwärtigen Zeitpunkt dahingestellt.

Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Ernennungsverfahren keine Parteistellung. Daher kommt ihr auch keine Beschwerdelegitimation zu. Dies bezieht sich auf den gegenständlichen Fall einer Säumnisbeschwerde. Eine Säumnis in einem Verfahren, in dem das Gesetz keine Parteistellung einräumt ist daher zu verneinen.

Die Beschwerde ist aus diesen Gründen als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei der Frage der Parteistellung im Ernennungsverfahren auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen (vgl. VwGH 11.11.2016, Zl. Ro 2016/12/0010; 03.10.2018, Ra 2017/12/0073).

Schlagworte

Beschwerdelegimitation Parteistellung Säumnisbeschwerde Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W122.2226391.1.00

Im RIS seit

08.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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