TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/17 I405 2154813-2

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Veröffentlicht am 17.04.2020
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Entscheidungsdatum

17.04.2020

Norm

AVG §57
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §53
BFA-VG §53 Abs1
B-VG Art133 Abs4
GebAG §24 Z1
GebAG §53 Abs1
GebAG §6 Abs1
GebAG §9 Abs1 Z2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I405 2154813-2/2E

im namen der republik

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Tunesien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge auch: BFA) vom 13.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§§ 55 und 57 AsylG) nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung betreffend seinen Herkunftsstaat Tunesien erlassen sowie die Zulässigkeit der Abschiebung nach Tunesien festgestellt. Zudem wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Überdies wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

2. Ebenfalls am 13.06.2016 wurde gegen den BF ein Abschiebeauftrag für den 14.06.2016 - unbegleitet, weil ausreisewillig - erlassen, doch verhinderte er diese Abschiebung durch aktives Tun.

3. Mit weiterem Bescheid des BFA vom 15.06.2016, wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger sei, über einen gültigen tunesischen Reisepass und keinen Wohnsitz in Österreich verfüge. Gegen ihn liege eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor; zudem habe er eine Abschiebung vereitelt, verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz und auch nicht über hinreichende Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich und sei im Bundesgebiet auch weder beruflich noch sozial verankert. Aus der Faktenlage und dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers ergebe sich das Vorliegen einer Fluchtgefahr und der entsprechende Sicherungsbedarf. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne auch mit der Anwendung des gelinderen Mittels kein Auskommen gefunden werden. Hinweise für ein Fehlen der Haftfähigkeit seien nicht erkennbar.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 24.06.2016, W137 2128273-1/20E, die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 15.06.2016 abgewiesen und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft für rechtmäßig erklärt. Unter einem wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft weiterhin vorliegen. Aus diesem Grunde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz abgewiesen; jener auf Ersatz der Eingabegebühr wurde zurückgewiesen.

5. Die gegen den Bescheid des BFA vom 13.06.2016, Zl. gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2016, I406 2128682-1/5E, als unbegründet abgewiesen.

6. Am 12.08.2016 wurde der BF nach Tunesien begleitet abgeschoben.

7. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts 24.06.2016, W137 2128273-1/20E, wurde im Zuge einer außerordentlichen Revision seitens des Verwaltungsgerichtshofes mit Erkenntnis vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0229-9, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Verfahrensvorschriften aufgehoben. Mit Erkenntnis wurde sodann in der Folge die Beschwerde des BF gegen den Schubhaftbescheid vom 15.06.2016 gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft von 15.06.2016 bis 24.06.2016 (Erlassung der Entscheidung W137 212873-1/20E) für rechtmäßig erklärt. Die Anhaltung in Schubhaft vom 24.06.2016 (ab Erlassung der aufgehobenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts W137 212873-1/20E) bis 12.08.2016, Beginn der Abschiebung, wird für rechtswidrig erklärt. Der Antrag des BF auf Kostenersatz wurde gemäß § 35 VwGVG abgewiesen. Der Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr wurde zurückgewiesen.

8. Am 13.06.2016 sowie am 14.08.2016 langten Kostennoten bezüglich der durch die aufenthaltsbeendende Maßnahme entstandenen Kosten ein und erging am 09.02.2018 ein Mandatsbescheid an den BF mit Vorschreibung des Kostenersatzes in Höhe on EUR 3.762,31. Hiergegen erhob der BF durch seine Rechtsvertretung am 21.02.2018 das Rechtsmittel der Vorstellung.

9. Mit gegenständlichem Bescheid vom 03.04.2018 wurde dem BF gem. § 53 Abs 1 BFA-VG aufgetragen, dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie die entstandenen Dolmetschkosten in der Höhe von insgesamt EUR 3.758,31 zu ersetzen.

10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 02.05.2018, eingebracht von der Rechtsvertretung des BF. Bestritten wird die Notwendigkeit der Heranziehung eines Dolmetschers in der Einvernahme am 13.06.2016, da der BF über ausreichende Deutschkenntnisse verfüge und gehe aus der Honorarnote des Dolmetschers zudem nicht hervor, dass die Benützung eines anderen Beförderungsmittels als eines Massenbeförderungsmittels notwendig gewesen wäre. Hinsichtlich der Kosten der Abschiebung wurde festgehalten, dass die Aufwendungen für die Abschiebung, insbesondere für die Beigebung einer Eskorte, nicht erforderlich gewesen wären, wenn dem BF die freiwillige Ausreise gewährt worden wäre. Im angefochtenen Bescheid sei außerdem nicht dargelegt worden, worin die Gefährdung der öffentlichen Ordnung im konkreten Fall bestand. Sohin wurde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid beheben; in eventu abändern.

11. Mit Schriftsatz vom 24.06.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Außerdem wurde eine Stellungnahme des zuständigen Referenten abgegeben, in der es heißt:

"Der Beschwerdeführer, in weiterer Folge BF genannt, wurde am 12.08.2016 nach Tunesien begleitet abgeschoben. Die Organisation einer begleiteten Abschiebung war dringend geboten, da der BF im Zuge eines vorangegangenen Abschiebeversuchs Gegenstände verschluckt und hat sich selbst verletzt hat."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und ergänzend festgestellt:

Der BF wurde am 13.06.2016 niederschriftlich von der belangten Behörde im Beisein eines Dolmetschers einvernommen. Die hierfür entstandenen Dolmetschleistungen wurde mit EUR 180,40 beziffert.

Aufgrund der gegen den BF mit Bescheid vom 13.06.2016 ergangenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme war dessen Abschiebung für den 14.06.2016 geplant, doch vereitelte er die Durchführung. In weiterer Folge wurde über den BF mit Bescheid vom 15.06.2016 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt und diese mit Erkenntnis des BVwG vom 24.06.2016 auch als rechtmäßig erklärt. Der BF wurde schließlich am 12.08.2016 begleitet nach Tunesien abgeschoben.

Die Kosten der Abschiebung belaufen sich auf EUR 3.577,91.

Insgesamt belaufen sich die zu ersetzenden Kosten somit auf den im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Betrag in Höhe von EUR 3.758,31.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2016, Zl. W137 2128273-1.

Anhaltspunkte dahingehend, an der Echtheit bzw. der sachlichen oder rechnerischen Richtigkeit der Rechnungen allenfalls zu zweifeln, sind nicht hervorgekommen.

Mangels entscheidungswesentlicher Widersprüche erübrigt sich eine eingehendere Beweiswürdigung.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

In § 53 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ist der Kostenersatz geregelt:

"(1) Es sind folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden - soweit dem nicht Art. 30 Dublin-Verordnung entgegensteht - zu ersetzen:

1. Kosten, die bei der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FPG entstehen,

2. Dolmetschkosten im Rahmen von Verfahrenshandlungen gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

(2) Wer einen Fremden entgegen § 3 Abs. 1 AuslBG beschäftigt, hat im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 1 und 2 Z 7 FPG gegen diesen Fremden, die Kosten gemäß Abs. 1 zu ersetzen. Der Hauptauftragnehmer und alle Unterauftragnehmer haften solidarisch, soweit sie wissentlich die Beschäftigung des Fremden durch einen Unterauftragnehmer entgegen § 3 Abs. 1 AuslBG geduldet haben oder der Hauptauftragnehmer seiner Überwachungspflicht gemäß § 26 Abs. 6 AuslBG nicht nachgekommen ist.

(3) Der Beförderungsunternehmer, der seinen Verpflichtungen gemäß § 111 Abs. 2 bis 6 FPG nicht nachkommt, hat die Kosten, die im Zusammenhang mit der Abschiebung des Fremden gemäß § 46 FPG erwachsen, zu ersetzen. Hierunter fallen insbesondere Kosten, die von der Ankunft des Fremden an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Ausreise

1. für Unterkunft, Verpflegung und allfällige medizinische Versorgung erwachsen;

2. der Behörde oder dem Bund bei der allenfalls erforderlichen Durchsetzung der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG und des Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG entstehen, einschließlich der Kosten für die Vollziehung der Schubhaft, der Dolmetschkosten, der Kosten für das Ticket und der Kosten für Begleitorgane.

(4) § 79 AVG ist sinngemäß anzuwenden. Kosten gemäß Abs. 1, die uneinbringlich sind, trägt der Bund."

Weiters ist in § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) bestimmt:

"(1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen."

Im gegenständlichen Fall steht aufgrund des Verwaltungsaktes und mangels Widersprüche unzweifelhaft fest, dass dem Bund bei der Abschiebung des BF Kosten in Höhe von EUR 3.577,91 erwachsen sind.

Auf den in der Beschwerde erhobenen Einwand, wonach eine Abschiebung des BF in Begleitung gar nicht erforderlich gewesen wäre, braucht mangels erkennbarer rechtlicher Relevanz im gegenständlichen Verfahren, das sich ausschließlich auf die Leistung eines rechnerisch bestimmten Kostenersatzes nach § 53 Abs. 1 BFA-VG bezieht, nicht eingegangen werden.

Dass im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt werde, worin die Gefährdung der öffentlichen Ordnung im konkreten Fall bestanden habe, stellt keinen wesentlichen Ermittlungs- oder Begründungsmangel dar, welcher zu einer Rechtswidrigkeit des Kostenbescheides führen würde, da die Gefährdung der öffentlichen Ordnung keine Voraussetzung für die zu ersetzenden Kosten ist. Es ergibt sich jedoch aus dem Verfahrensgang und die Feststellung der vorliegenden Entscheidung, dass eine begleitete Abschiebung notwendig war, da der BF seine ursprünglich geplante Abschiebung ohne Begleitpersonen am 14.06.2016 durch aktives Tun (Verschlucken von Gegenständen sowie Selbstverletzung) vereitelt hat.

Bezüglich den Dolmetschkosten regelt das Gebührenanspruchsgesetz (GebAG):

"§ 53. (1) Für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher gelten die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 mit folgenden Besonderheiten sinngemäß:

1. für die Zwecke des § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 sind für schriftliche Übersetzungen je nach konkret erforderlichem Ausbildungsgrad Gebührenrahmen von 1,40 bis 1,60 Euro (Z 1), von 1,50 bis 1,70 Euro (Z 2) und von 1,60 bis 1,80 Euro je Zeile anzuwenden, wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten;

2. § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann;

3. § 31 Abs. 1a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die danach vorgesehenen Gebührenbeträge im Fall der Übermittlung einer vom Dolmetscher auftragsgemäß angefertigten beglaubigten Übersetzung im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs um jeweils 3 Euro erhöhen.

(2) Unter dem Dolmetscher im Sinn dieses Bundesgesetzes ist auch der Übersetzer zu verstehen.

§ 24. Die Gebühr des Sachverständigen umfaßt

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden; ...

Reisekosten

§ 6. (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfaßt die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muß.

Andere als Massenbeförderungsmittel

§ 9. (1) Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,

1. wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist,

2. wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels,

3. wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, oder

4. wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann."

Wenn in der Beschwerde nun ausgeführt wird, dass aus der Honorarnote des Dolmetschers nicht hervorgehe, dass die Benützung eines anderen Beförderungsmittels als eines Massenbeförderungsmittels notwendig gewesen wäre, so ist dieser Aussage nicht zu entnehmen, wieso die Geltendmachung der Reisekosten bemängelt wird. Aus § 9 Abs 1 Z 2 GebAG geht klar hervor, dass die Kosten für die Benützung eines anderen Beförderungsmittels zu ersetzen sind, wenn die hierfür angefallene Gebühr nicht höher ist als bei der Benützung eines Massenbeförderungsmittels. Somit können auch die für die Benützung eines anderen Beförderungsmittels als eines Massenbeförderungsmittels unter den genannten Voraussetzungen ersetzt werden.

Wenn der BF betreffend den Dolmetscherkosten außerdem bestreitet, dass die Heranziehung eines Dolmetschers in der Einvernahme am 13.06.2016 nicht notwendig gewesen sei, da der BF über ausreichende Deutschkenntnisse verfüge, so ist dem entgegenzuhalten, dass der BF tunesischer Staatsangehöriger ist, dessen Muttersprache Arabisch und nicht Deutsch ist; im gesamten Akt finden sich keine qualifizierten Sprachnachweise und ist davon auszugehen, dass bei einer Amtshandlung, wie der Einvernahme des BF, hinreichend Deutschkenntnisse der Verfahrenspartei erforderlich sind; zur Sicherstellung einer erfolgreichen Konversation mit dem BF hat die belangte Behörde daher zu Recht einen Dolmetscher zugezogen.

Die gegenständliche Beschwerde hat sich daher als unbegründet erwiesen, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Abschiebung aufenthaltsbeendende Maßnahme Dolmetschgebühren Gefährdung der Sicherheit Kostenersatz notwendige Maßnahme öffentliche Ordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I405.2154813.2.00

Im RIS seit

08.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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