TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/29 W193 2208123-1

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Veröffentlicht am 29.04.2020
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Entscheidungsdatum

29.04.2020

Norm

AVG §8
B-VG Art133 Abs4
UVP-G 2000 §12 Abs3
UVP-G 2000 §17 Abs4
UVP-G 2000 §19 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §24 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W193 2208123-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Vorsitzende sowie durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEISS, LL.M. und durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Beisitzer über die Beschwerde von "die XXXX " gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 10.07.2018, Zl. RU4-U-737/075-2018, betreffend das UVP-Verfahren über die Genehmigung des Vorhabens "Erweiterung Kiesgewinnung und Bodenaushubdeponie XXXX , vertreten durch Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH, 4020 Linz, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die XXXX (in Folge: Projektwerberin) betreibt im Gemeindegebiet XXXX in den nach dem UVP-G 2000 genehmigten Abbaugebieten " XXXX " eine Kiesgewinnung im Trocken- und Nassabbauverfahren samt dazugehörender Neben- bzw. Bergbauanlagen, wie insb. einer Kiesaufbereitungsanlage in der KG XXXX , mit Anbindung an die Nordbahnlinie über ein Anschlussgleis.

I.2. Mit Schriftsatz vom 09.06.2015 beantragte die Projektwerberin bei der Niederösterreichischen Landesregierung als UVP-Behörde (in Folge: belangte Behörde) die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens "Erweiterung Kiesgewinnung und Bodenaushubdeponie XXXX ". Hierbei beantragte die Projektwerberin die Erweiterung ihrer Abbaugebiete durch die Hinzunahme der fünf neuen Abbaugebiete " XXXX " und führte dazu näher aus, dass auf sämtlichen neuen Abbauflächen Sand und Kies in Form einer Trocken- und Nassbaggerung gewonnen werden solle. Nach erfolgtem Abbau solle zuerst die Wiederaufhöhung der abgebauten Flächen und daran anschließend eine Verfüllung im Rahmen einer Erweiterung der bestehenden Bodenaushubdeponie erfolgen. Abgesehen von diesbezüglichen Bergbau- und Nebenanlagen, die zum Großteil bereits genehmigt seien, solle in diesem Zusammenhang eine Änderung des bisherigen Konzepts betreffend den An- und Abtransport zum bzw. vom Betriebsstandort erfolgen.

I.3. In Folge übermittelte die belangte Behörde den Antrag samt Beilagen den beigezogenen Sachverständigen zum Zweck einer Vollständigkeitsprüfung der Projektunterlagen.

I.4. Mit Schreiben vom 17.11.2015, Zl. RU4-U-737/002-2015, erteilte die belangte Behörde der Projektwerberin einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgrund festgestellter Unvollständigkeiten der Projektunterlagen.

I.5. Mit Schriftsatz vom 29.04.2016 übermittelte die Projektwerberin überarbeitete Projektunterlagen. Mit 04.07.2016 und 10.08.2016 übermittelte die Projektwerberin, aufgrund weiterer Beanstandungen hinsichtlich der Vollständigkeit der beigebrachten Einreichungen durch die beigezogenen Sachverständigen, weitere Ergänzungen der Projektunterlagen. Die sohin ergänzten Projektunterlagen beurteilten die beigezogenen Sachverständigen schließlich als vollständig.

I.6. Mit Edikt vom 30.08.2016, Zl. RU4-U-737/015-2016, erfolgte die Kundmachung des Genehmigungsantrags ua. in zwei im Bundesland des Vorhabens gelegenen Tageszeitungen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und die daran anknüpfende öffentliche Auflage des Genehmigungsantrags, der Projektunterlagen und der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) in der Zeit vom 30.08.2016 bis 13.10.2016.

I.7. In Folge wurden unter Mitwirkung der beigezogenen amtlichen und nichtamtlichen Sachverständigen das Umweltverträglichkeitsgutachten (UVGA) erstellt.

I.8. Mit weiterem Edikt vom 17.05.2019, Zl. RU4-U-737/051-2017, wurde das UVGA und die Anberaumung der am 27. und 28.06.2017 sowie 13.07.2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung kundgemacht.

I.9. Das nach der mündlichen Verhandlung ergänzte Ermittlungsverfahren wurde mit Edikt vom 19.04.2019, Zl. RU4-U-737/071-2018, bekanntgegeben, den Verfahrensparteien die Möglichkeit zum Parteiengehör zum nachträglichen Ermittlungsergebnis eingeräumt und das Ermittlungsverfahren mit Wirkung vom 19.04.2018 für geschlossen erklärt. Das zum nachträglichen Ermittlungsergebnis erstattete Vorbringen der Verfahrensparteien wurde von der belangten Behörde in Folge geprüft, wobei diese zum Ergebnis gelangte, dass die eingelangten Vorbringen im Wesentlichen kein neues Vorbringen enthalten und der sachverständigen Beurteilung entsprechen.

I.10. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 10.07.2018, Zl. RU4-U-737/075-2018, erteilte die belangte Behörde dem Vorhaben "Erweiterung Kiesgewinnung und Bodenaushubdeponie XXXX " die Genehmigung gemäß § 17 UVP-G 2000. In Spruchpunkt IV.1 sprach sie hierbei aus, dass die Einwendungen und Anträge der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen werden.

I.11. Mit Edikt vom 29.08.2018, Zl. RU4-U-737/076-2018, wurde der angefochtene Bescheid kundgemacht.

I.12. Mit Schreiben vom 27.09.2018, bei der belangten Behörde fernelektronisch eingelangt am selben Tag, erhob unter anderem die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.07.2018 und brachte hiezu im Wesentlichen vor, dass sie zum Verfahren als persönlich Betroffene am 12.10.2O16 und am 11.05.2018 Stellungnahmen gemäß § 9 Abs. 5 UVP-G 2000 eingebracht habe. Gemäß § 12 Abs. 3 UVP-G 2000 habe sich das Umweltverträglichkeitsgutachten mit den vorgelegten Stellungnahmen fachlich auseinander zu setzen und seien die Stellungnahmen, zumal es sich um eine Entscheidung gemäß § 17 UVP-G 2000 handle, einzubeziehen. Dass politische Parteien nicht automatisch Verfahrensparteien seien, schließe nicht aus, dass sie als persönlich Betroffene gemäß § 9 Abs. 5 UVP-G 2000 Stellungnahmen einbringen könnten, die sodann iSd UVP-G 2000 behandelt und berücksichtigt werden müssten.

Nach näheren Ausführungen zum Inhalt der Stellungnahmen wurde ausgeführt, dass es hinterfragenswert erscheine, dass juristische Personen keine Parteienstellung in Bezug auf die mögliche Gefährdung oder Belästigung der Gesundheit hätten, zumal sich hinter diesem Begriff doch Menschen verbergen würden, die gemäß §74 Abs. 2 Z 2 GewO, § 74 Abs. 2 Z 4 GewO sowie §74 Abs. 2 Z 5 GewO tatsächlich und persönlich betroffen seien.

Nur durch das sofortige Einschreiten besorgter Anrainer und Tierschützer sei verhindert worden, dass Ziesel- und/oder Hamsterbauten verdichtet wurden und sei das geplante Abfräsen, Aufschottern und Verdichten des Lebensraumes folglich bis zur neuerlichen Bewertung durch einen Sachverständigen untersagt worden. Obgleich es zwar Gutachten gäbe, die einen Lebensraum geschützter Tiere - egal ob Ziesel oder Feldhamster - entlang des besagten Weges und somit entlang der Schottergrube bestätigen würden, schienen im Bescheid keinerlei Schutzmaßnahmen auf. Es sei noch immer nicht geklärt, wohin die OMV die Leitungen, die sich in dem Gebiet befänden, in das die Grube erweitert werden solle, verlegt würden. Hierzu biete sich das Gebiet mit den unter Schutz gestellten Tieren förmlich an.

Zumal am 16.08.2018 ein Brand eines Förderbandes in unmittelbarer Nähe des Grundwassersees mit Schaum gelöscht werden haben müsse, welcher anschließend mit Löschwasser abgewaschen worden sei, stelle sich die Frage nach Auflagen zukünftiger Brandereignisse, damit Chemikalien nicht ins Grundwasser gelangen könnten. Obgleich dieser Löscheinsatz seitens der einschreitenden Bürgerinitiative an die zuständigen Behörden gemeldet worden sei, seien hierzu im Bescheid keine Auflagen zu erkennen.

lm Bescheid werde festgelegt, dass die oberste Schicht der Grube nur mit Müll der Klasse A1 gefüllt werden dürfe, um eine weitere landwirtschaftliche Nutzung zu sichern. Darunter könne dann Müll der Klasse A2, lnertabfälle und ähnliches deponiert werden. Eine Dichtschicht, die die Ausspülung der Schadstoffe dieser Abfälle ins Grundwasser verhindere, könne jedoch nicht gefunden werden. Zum Schutz des Grundwassers werde ersucht, den Bescheid dahingehend zu überprüfen und gegebenenfalls Ergänzungen vorzunehmen.

Noch bevor der Bescheid für die Erweiterung dieser Schottergrube in Kraft trete, würden vermehrt LKW-Fahrbewegungen von der Grube entlang der B8 nach XXXX und weiter nach Markgrafneusiedl registriert. Nachdem die Anzahl der bewilligten Fahrten bereits im ursprünglichen Bescheid sehr genau festgelegt worden sei, werde ersucht deren Einhaltung zu kontrollieren.

Entlang der L11 entstünde nach und nach ein neues Zentrum für XXXX . Zu den Kindergärten und der Kirche seien inzwischen ein Lebensmittelhändler und eine neue Volksschule gekommen. Es werde dringend ersucht, ein Verkehrskonzept zu erarbeiten, dass die Fahrten auf sämtlichen Strecken anzahlmäßig festlegt und somit zu einer gleichmäßigen Verteilung des LKW-Verkehrs führe. Weiters werde ersucht, die Auswirkungen auf die tatsächlich gefahrenen Strecken zu bewerten.

Unter Pkt. Vl.1 des Bescheides vom 10.07.2018 würden die Einwendungen und Anträge der erstbeschwerdeführenden Partei als unzulässig zurückgewiesen. Erneut werde darauf hingewiesen, dass beide Eingaben der Beschwerdeführerin unter dem Begriff ,,Stellungnahme" eingebracht worden seien, weshalb darum ersucht werde, diese als solche zu behandeln und genauso wie sämtliche anderen Stellungnahmen gemäß § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 zu berücksichtigen. Es könne nicht sein, dass es vom Gesetzgeber gewollt sei, juristische Personen, die die Interessen von vielen vertreten, schlechter zu stellen als jede Einzelperson - in dem man der juristischen Person das Recht auf Stellungnahmen nehme.

Die Beschwerdeführerin lege Beschwerde gegen die Unzulässigkeitserklärung ein und ersuche um Beachtung ihrer Stellungnahmen, der zu diesen getätigten Einwendungen und Anträgen Dritter.

I.13. Mit Schreiben vom 19.10.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 22.10.2018, legte die belangte Behörde die eingebrachten Beschwerden vor. Die dazugehörigen Verfahrensakten langten indes erst mit 31.10.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

I.14. Mit Schreiben vom 19.12.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Projektwerberin nach deren telefonischen Ersuchen die eingelangten Beschwerden im Wege des Parteiengehörs zur Stellungnahme.

I.15. Mit Schreiben vom 18.02.2019, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, erstattete die Projektwerberin ihre Beschwerdebeantwortung zu den eingebrachten Rechtsmitteln.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

II.1.1. Die Projektwerberin beantragte mit Schriftsatz vom 09.06.2015 bei der Niederösterreichischen Landesregierung die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens "Erweiterung Kiesgewinnung und Bodenaushubdeponie XXXX ". Im Zentrum ihres Antrags stand dabei die Erweiterung bestehender Abbaugebiete durch die Hinzunahme von fünf neuen Abbaugebieten ( XXXX ) in Form einer Trocken- und Nassbaggerung, die Wiederaufhöhung der abgebauten Flächen samt daran anschließender Verfüllung im Rahmen der Erweiterung der bestehenden Bodenaushubdeponie und die Änderung des bisherigen Konzepts zum An- und Abtransport.

Nach Aufforderung zur Verbesserung durch die belangte Behörde übermittelte die Projektwerberin mit Schreiben vom 29.04.2016, 04.07.2016 und 10.08.2016 überarbeitete Projektunterlagen zu ihrem Antrag.

II.1.2. Mit Edikt vom 30.08.2016, Zl. RU4-U-737/015-2016, wurde der Genehmigungsantrag ua. in zweier im Bundesland des Vorhabens gelegenen Tageszeitungen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht und daran anknüpfend der Genehmigungsantrag, die Projektunterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) in der Zeit vom 30.08.2016 bis 13.10.2016 zur öffentlichen Einsicht aufgelegt.

II.1.3. Mit Schreiben vom 12.10.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, übermittelte die Beschwerdeführerin - eine politische Partei - ihre Stellungnahme zum geplanten UVP-Projekt.

II.1.4. Am 27. und 28.06.2017 sowie am 13.07.2017 führte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung durch. Das aufgrund der mündlichen Verhandlung ergänzte Ermittlungsverfahren wurde mit Edikt vom 19.04.2019, Zl. RU4-U-737/071-2018, bekanntgegeben, den Verfahrensparteien die Möglichkeit zum Parteiengehör hinsichtlich des nachträglichen Ermittlungsergebnisses eingeräumt und das Ermittlungsverfahren mit Wirkung vom 19.04.2018 für geschlossen erklärt.

II.1.5. Mit Schreiben 11.05.2018, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, übermittelte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme zum UVP-Projekt.

II.1.6. Mit Bescheid vom 10.07.2018, Zl. RU4-U-737/075-2018, erteilte die Niederösterreichische Landesregierung als UVP-Behörde dem Vorhaben "Erweiterung Kiesgewinnung und Bodenaushubdeponie XXXX " die Genehmigung gemäß § 17 UVP-G 2000, wobei sie die Einwendungen und Anträge der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückwies (Spruchpunkt IV.1).

Mit 29.08.2018, Zl. RU4-U-737/076-2018, wurde der angefochtene Bescheid ediktal kundgemacht.

II.1.7. Mit Schreiben vom 27.09.2018, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, erhob die Beschwerdeführerin nebst mehreren Einzelpersonen und einer Bürgerinitiative das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 10.07.2018.

II.2. Beweiswürdigung:

Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus der vollständigen und im Verfahren unbeanstandet gebliebenen Aktenlage des vorgelegten Behördenaktes, RU4-U-737-2014 (siehe insb. Genehmigungsantrag samt Ergänzungen [ON 002-014]; Kundmachung des Genehmigungs-antrags [ON 015]; Stellungnahmen der Beschwerdeführerin [ON 019 und ON 074]; zur mündlichen Verhandlung [ON 056]; Mitteilung zu den Ergänzungen und Schluss des Ermittlungsverfahrens [ON 071]; Kundmachung des Bescheides [ON 076], etc.), und dem angefochtenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 10.07.2018, Zl. RU4-U-737/075-2018 (siehe insb. zur Zurückweisung der Einwendungen und Anträge der Beschwerdeführerin: Spruchpunkt VI.1, S. 54 und Rechtliche Beurteilung S. 86-87).

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Allgemeine Rechtsvorschriften:

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt in Genehmigungsverfahren Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (§ 1). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. Der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt - ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

II.3.2. Zu Spruchpunkt A)

II.3.2.1. Mitanzuwendende Rechtsvorschriften:

§§ 9 und 19 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idgF BGBl. I Nr. 80/2018 lauten auszugsweise:

"Öffentliche Auflage

§ 9. [...]

(5) Jedermann kann innerhalb der Auflagefrist gemäß Abs. 1 zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Behörde abgeben.

[...]

Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis

§ 19.

(1) Parteistellung haben

----------

1.-Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;

2.-die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;

3.-der Umweltanwalt gemäß Abs. 3;

4.-das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß §§ 55, 55g und 104a WRG 1959;

5.-Gemeinden gemäß Abs. 3;

6.-Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2);

7.-Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden und

8.-der Standortanwalt gemäß Abs. 12.

[...]

II.3.2.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

In dem im gegenständlichen Verfahren in Beschwer gezogenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 10.07.2018, Zl. RU4-U-737/075-2018, mit welchem das Vorhaben "Erweiterung Kiesgewinnung und Bodenaushubdeponie XXXX " genehmigt wurde, wies die belangte Behörde die Einwendungen und Anträge der Beschwerdeführerin als unzulässig zurück (vgl. Spruchpunkt VI.1 des angefochtenen Bescheides).

Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist Sache sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 14.11.2019, Ra 2018/22/0276; 20.07.2016, Ra 2015/22/0055; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Es ist somit die Zulässigkeit des Zurückweisungsbescheides zu überprüfen, nicht jedoch das Begehren des zugrundeliegenden Antrages, über den nicht befunden wurde. (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 30).

Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit alleine die Frage, ob die Zurückweisung der Einwendungen und Anträge der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte oder nicht.

Eine wie von der Beschwerdeführerin begehrte Überprüfung und Ergänzung des Bescheides zum Schutz des Grundwassers, eine Kontrolle der Einhaltung der festgelegten Fahrten und Bewertung der Auswirkungen der tatsächlich gefahrenen Strecken durch das Bundesverwaltungsgericht kommt folglich nicht in Betracht.

Die belangte Behörde begründete ihren zurückweisenden Abspruch im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführerin als politische Fraktion von den im UVP-Genehmigungsverfahren maßgebenden Verfahrensbestimmungen zur Parteistellung nicht umfasst sei und ihre Einwendungen und Anträge daher unzulässig seien. Dieser Auffassung ist aufgrund nachstehender Erwägungen beizutreten:

Die Parteistellung im UVP-Genehmigungsverfahren wird in § 19 UVP-G 2000 einer umfassenden Regelung zugeführt. § 19 UVP-G 2000 setzt die Vorgaben der UVP-RL, bei Umweltverträglichkeitsprüfungen eine Öffentlichkeitsbeteiligung zu ermöglichen, in großzügiger Manier um und geht über die unionsrechtlichen Anforderungen weit hinaus (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G, § 19 Rz 2).

Parteistellung haben gemäß § 19 UVP-G 2000 somit

* Nachbarn,

* Parteien nach den mitanzuwendenden Materiengesetzen,

* der Umweltanwalt,

* das Wasserwirtschaftliches Planungsorgan,

* die Standortgemeinde und an diese unmittelbar angrenzende österreichische Gemeinden,

* Bürgerinitiativen,

* Umweltorganisationen und

* der Standortanwalt.

Die Parteistellung des Projektwerbers bleibt in § 19 UVP-G 2000 unerwähnt. Sie ergibt sich unstrittig bereits aus § 8 AVG in Verbindung mit dem subjektiven Recht auf Genehmigung des Vorhabens unter den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G, § 19 Rz 6).

Eine über den genannten Parteienkreis hinausgehende Einräumung von Parteienrechten ist dem Gesetz hingegen fremd. Die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als politische Partei ist zweifelsohne von diesem Kreis nicht umfasst und bleibt ihr in Ermangelung der Parteistellung auch die Erhebung von (zulässigen) Anträgen und Einwendungen verwehrt.

Fraglich bleibt jedoch, ob die Beschwerdeführerin nicht auch unter den Nachbarbegriff gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 subsumiert werden könnte, zumal ihr die Eigenschaft einer juristischen Person zukommt.

Als Nachbarn iSd § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 gelten Personen, wenn sie persönlich gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte gefährdet werden können; weiters die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich regemäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen.

Die Parteistellung gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 ist regelungstechnisch dem § 75 Abs. 2 GewO nachgebildet; sie setzt eine mögliche persönliche Betroffenheit voraus (vgl. Altenburger/Berger, UVP-G, § 19 Rz 22).

Nachbarn können rechtswirksame Einwendungen nur gegen die Beeinträchtigung ihrer sich aus dem Gesetz ergebenden subjektiv-öffentlichen Rechte erheben. Als Maßstab für subjektiv-öffentliche Interessen sind hierbei § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a und c UVP-G 2000 heranzuziehen. Die den Nachbarn gemäß § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a und c UVP-G 2000 gewährten subjektiv-öffentlichen Rechte beziehen sich auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen. Sie können nur insoweit subjektive Rechte geltend machen, als sie durch das Vorhaben in den Schutzgütern Leben, Gesundheit, Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten in ihrer Substanz und nicht bloß im Vermögen nachteilig beeinflusst werden. Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes beispielsweise sind davon nicht umfasst (vgl. VwGH 06.07.2010, 2008/05/0115).

Juristische Personen fallen per se nicht unter den Nachbarbegriff des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 (vgl. etwa US 08.09.2005, 4B/2005/1-49 [Marchfeld Nord]: "Juristische Personen können durch ein Vorhaben nach UVP-G 2000 niemals persönlich gefährdet oder belästigt werden"; VwGH 24.05.2006, 2003/04/0159). Sie können gegebenenfalls einen Eigentumseingriff bzw. die Verletzung dinglicher Rechte gegenüber der UVP-Behörde geltend machen, wenn sie Inhaber von bestimmten durch § 19 Abs. 1 erfassten Einrichtungen (zB Schulen) oder an das Vorhaben angrenzender Häuser bzw. Grundstücke sind (US 19.12.2005, 8B/2005/24-12 [U2-Verlängerung V]; vgl. Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G, § 19 Rz 26).

Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Verfahren nicht vorgebracht, dass sie durch das Vorhaben in ihrem Eigentum oder in ihren sonstigen dinglichen Rechten nachteilig beeinflusst wäre und lässt sich solches für das Bundesverwaltungsgericht aus dem Akteninhalt auch nicht erkennen, weshalb ihr auch in ihrer Eigenschaft als Juristische Person keine Parteistellung zukommt.

Soweit die Beschwerdeführerin vermeint aufgrund ihrer während der Auflagenfrist des Genehmigungsantrags und sohin rechtzeitigen Stellungnahme eine Parteistellung begründet zu haben, sei der Vollständigkeit halber noch auf nachstehendes hingewiesen:

Von der Parteistellung iSd § 19 sind die Informations- und Stellungnahmerechte nach § 9 und § 13 UVP-G 2000, die jedermann - auch ohne Parteistellung - zustehen, zu unterscheiden (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G, § 19 Rz 23).

Das Stellungnahmerecht steht jedermann zu. Dies bedeutet, dass das Stellungnahmerecht jeder Person ohne irgendeine Einschränkung zusteht. Der Wohnsitz oder die Staatsbürgerschaft spielen in diesem Zusammenhang überhaupt keine Rolle. Stellungnahmen können somit von allen natürlichen oder juristischen Personen eingebracht werden (Hauer in Bergthaler/Weber/Wimmer, Kap. XIV Rz 36; Altenburger/Berger, UVP-G, § 9 Rz 33). Behörden und sonstige Verwaltungseinrichtungen sind nicht erfasst, weil es ihnen an der Personenqualität mangelt (zu Standortgemeinden vgl. VwGH 23.10.1995, 95/10/0081; Schmelz/Schwarzer, UVP-G, § 9 Rz 32).

Die Behörde ist verpflichtet, sich mit den Stellungnahmen auseinanderzusetzen. Der Sinn der Stellungnahmemöglichkeit besteht darin, die Entscheidungsgrundlage der Behörde zu verbreitern. Die Behörde muss die Stellungnahmen im Ermittlungsverfahren berücksichtigen. Als Maßstab dafür sind die Genehmigungsvoraussetzungen heranzuziehen. Eine Stattgabe, Abweisung oder Zurückweisung von Stellungnahmen ist nicht vorgesehen; insofern sind Stellungnahmen klar von Einwendungen zu trennen.

Das Recht zur Abgabe einer Stellungnahme (nicht zu verwechseln mit Einwendungen) begründet keine darüberhinausgehenden Beteiligungsrechte (Hauer in Bergthaler ua., Kap. XIV Rz 60). Das bloße Anhörungs- bzw. Stellungnahmerecht ist nicht als Gewährleistung einer Parteistellung zu sehen. Das Berücksichtigungsgebot nach § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 hat daher nicht zur Konsequenz, dass die stellungnehmende Person die ergehende Entscheidung mit der Begründung anfechten kann, ihre Stellungnahme sei nicht in gehöriger Weise berücksichtigt worden. Die Stellungnehmenden haben kein Recht auf inhaltliche Berücksichtigung im Bescheid (vgl. Altenburger/Bergthaler, UVP-G, § 9 Rz 38).

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Ergebnis, dass die Zurückweisung der Anträge und Einwendungen durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte, weshalb die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

II.3.2.3. Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist und sich auch nicht geändert hat. Das Beschwerdeverfahren betraf überwiegen Rechtsfragen allgemeiner Natur, deren mündliche Erörterung und Diskussion schon aufgrund der zahlreichen und unstrittigen höchstgerichtlichen Judikatur unterbleiben konnte. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher nach Einsicht in den Verfahrensakt der UVP-Behörde aufgrund des schriftlichen Beschwerdevorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 Grundrechte-Charta bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146 und VwGH 27.02.2013, 2010/05/0080, jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR).

II.3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH; insbesondere VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 14.11.2019, Ra 2018/22/0276; 20.07.2016, Ra 2015/22/0055; 06.07.2010, 2008/05/0115; 24.05.2006, 2003/04/0159; VwGH 23.10.1995, 95/10/0081; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; 20.03.2014, 2013/07/0146), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in den gegenständlichen Beschwerden vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Erweiterung Genehmigung Genehmigungsverfahren Gutachten juristische Person Nachbarrechte Parteistellung Sachverständigengutachten Schönkirchner Kies I Stellungnahme subjektive Rechte Umweltauswirkung unzulässiger Antrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W193.2208123.1.00

Im RIS seit

08.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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