RS Vwgh 2014/10/16 2011/16/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2014
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/05 Wohnrecht Mietrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1090
GebG 1957 §33 TP5 Abs1
GebG 1957 §33 TP5 Abs3
MRG §30 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2011/16/0170

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/15/0034 E 17. September 1990 RS 2

Stammrechtssatz

Die Vereinbarung aller Kündigungsgründe nach § 30 Abs 2 MRG stellt keine ausreichende Beschränkung der Die Vereinbarung aller Kündigungsgründe nach Paragraph 30, Absatz 2, MRG stellt keine ausreichende Beschränkung der

Kündigungsmöglichkeiten dar, sodaß in einem solchen Fall ein Vertrag auf unbestimmte Zeit anzunehmen ist (Hinweis E 5.10.1987, 86/15/0102, E 16.10.1989, 88/15/0040).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011160169.X03

Im RIS seit

08.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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