TE Vwgh Beschluss 2020/8/12 Ro 2020/14/0001

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Veröffentlicht am 12.08.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs5
B-VG Art83 Abs2
VwGG §28 Abs1 Z4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, in der Revisionssache des A B in X, vertreten durch Dr. Joachim Rathbauer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Weißenwolffstraße 1/4/23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Jänner 2020, W263 2122724-1/40E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, in der Revisionssache des A B in römisch zehn, vertreten durch Dr. Joachim Rathbauer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Weißenwolffstraße 1/4/23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Jänner 2020, W263 2122724-1/40E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 9. Jänner 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

2        Mit Bescheid vom 10. Februar 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 für unzulässig (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Weitere Aussprüche enthält der Bescheid (im Hinblick auf die damals geltende Rechtslage) nicht.Mit Bescheid vom 10. Februar 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in Verbindung mit , Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 für unzulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Weitere Aussprüche enthält der Bescheid (im Hinblick auf die damals geltende Rechtslage) nicht.

3        Die dagegen erhobene Beschwerde richtete sich gegen Spruchpunkt I, „in eventu“ gegen Spruchpunkt II. erster Satz und „in eventu“ gegen Spruchpunkt III. Spruchpunkt II. zweiter Satz wurde - nach den Ausführungen in der Beschwerde - explizit nicht bekämpft.Die dagegen erhobene Beschwerde richtete sich gegen Spruchpunkt römisch eins, „in eventu“ gegen Spruchpunkt römisch zwei. erster Satz und „in eventu“ gegen Spruchpunkt römisch drei. Spruchpunkt römisch zwei. zweiter Satz wurde - nach den Ausführungen in der Beschwerde - explizit nicht bekämpft.

4        Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde nach Durchführung einer Verhandlung ab, berichtigte dabei Spruchpunkt I. und hielt fest, dass Spruchpunkt II. „nur zu lauten hat: Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat abgewiesen“. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wies das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls ab. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für zulässig, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob es sich bei den Aussprüchen nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 um trennbare Spruchpunkte handle, die separat anfechtbar seien oder ob im Fall der Abänderung des angefochtenen Ausspruchs der darauf rechtlich aufbauende Ausspruch, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftssaat unzulässig sei, seine Grundlage verliere und daher - wie hier erfolgt - aufzuheben sei. Eine Rückkehrentscheidung wurde auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht erlassen.Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde nach Durchführung einer Verhandlung ab, berichtigte dabei Spruchpunkt römisch eins. und hielt fest, dass Spruchpunkt römisch zwei. „nur zu lauten hat: Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat abgewiesen“. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wies das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls ab. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für zulässig, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob es sich bei den Aussprüchen nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 um trennbare Spruchpunkte handle, die separat anfechtbar seien oder ob im Fall der Abänderung des angefochtenen Ausspruchs der darauf rechtlich aufbauende Ausspruch, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftssaat unzulässig sei, seine Grundlage verliere und daher - wie hier erfolgt - aufzuheben sei. Eine Rückkehrentscheidung wurde auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht erlassen.

5        Die dem Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Verfahrens nach § 30a VwGG vorgelegte ordentliche Revision - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - erweist sich als nicht zulässig.Die dem Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Verfahrens nach Paragraph 30 a, VwGG vorgelegte ordentliche Revision - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - erweist sich als nicht zulässig.

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGG ist ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG ist ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

7        Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

8        Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Verfügung vom 17. Februar 2020 dem Revisionswerber einen Mängelbehebungsauftrag, unter anderem zur Darlegung der Revisionspunkte iSd § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG sowie der Revisionsgründe iSd § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG, erteilt. Diesem ist der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 24. Februar 2020 nachgekommen.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Verfügung vom 17. Februar 2020 dem Revisionswerber einen Mängelbehebungsauftrag, unter anderem zur Darlegung der Revisionspunkte iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG sowie der Revisionsgründe iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG, erteilt. Diesem ist der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 24. Februar 2020 nachgekommen.

9        Nach der ständigen Rechtsprechung kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung die revisionswerbende Partei behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 29.1.2020, Ro 2020/07/0001).Nach der ständigen Rechtsprechung kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung die revisionswerbende Partei behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , VwGH 29.1.2020, Ro 2020/07/0001).

10       Wenn der Revisionswerber nunmehr in seinem Schriftsatz zur „Wiedervorlage der Revision“ vom 24. Februar 2020 ausführt, der Revisionswerber erachte sich in seinem gemäß § 68 AVG geregelten Recht sowie dem Recht auf seinen gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG verletzt, ist ihm entgegenzuhalten, dass er im damit angesprochenen Recht auf meritorische Entscheidung nicht verletzt sein konnte, weil sein Antrag nicht nach § 68 AVG zurückgewiesen, sondern einer inhaltlichen Behandlung zugeführt und eine inhaltliche Entscheidung getroffen wurde.Wenn der Revisionswerber nunmehr in seinem Schriftsatz zur „Wiedervorlage der Revision“ vom 24. Februar 2020 ausführt, der Revisionswerber erachte sich in seinem gemäß Paragraph 68, AVG geregelten Recht sowie dem Recht auf seinen gesetzlichen Richter gemäß Artikel 83, Absatz 2, B-VG verletzt, ist ihm entgegenzuhalten, dass er im damit angesprochenen Recht auf meritorische Entscheidung nicht verletzt sein konnte, weil sein Antrag nicht nach Paragraph 68, AVG zurückgewiesen, sondern einer inhaltlichen Behandlung zugeführt und eine inhaltliche Entscheidung getroffen wurde.

11       Darüber hinaus ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG zur Prüfung einer behaupteten Verletzung des Rechts nach Art. 83 Abs. 2 B-VG auf den gesetzlichen Richter nicht berufen, weil es sich bei diesem Recht um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt (vgl. wiederum VwGH 29.1.2020, Ro 2020/07/0001, mwN).Darüber hinaus ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG zur Prüfung einer behaupteten Verletzung des Rechts nach Artikel 83, Absatz 2, B-VG auf den gesetzlichen Richter nicht berufen, weil es sich bei diesem Recht um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt vergleiche , wiederum VwGH 29.1.2020, Ro 2020/07/0001, mwN).

12       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.

13       Der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit der Revision auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 2019, Ra 2019/18/0344, Rn. 15, hinzuweisen.

Wien, am 12. August 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020140001.J00

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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