Index
L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt BurgenlandNorm
B-VG Art116 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser, Mag. Eder, Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, über die Revision der Burgenländischen Landesregierung gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 27. März 2020, Zl. E GA1/02/2019.001/007, betreffend Gemeindeaufsicht nach der Bgld. GemO 2003 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde O, vertreten durch die Rechtsanwälte Steflitsch OG in 7400 Oberwart, Hauptplatz 14), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Vorgeschichte
1 In seiner Sitzung vom 28. März 2019 fasste der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde Oberschützen (Gemeinde) den Beschluss, „eine Fraktionsförderung in der Höhe von € 500,-- pro Gemeinderatsmandat auszubezahlen“.
2 Dieser Beschluss wurde (laut Verhandlungsschrift über die Gemeinderatssitzung) damit begründet, „dass es schon seit vielen Jahren eine Vereinsförderung gibt und die Vereine der Großgemeinde jährlich finanzielle Unterstützung erhalten. Jeder Funktionär, sei es in den Vereinen oder im Gemeinderat, hat auch eine Verantwortung zu tragen und investiert einen großen Teil seiner Freizeit für das Wohl der Gemeinde. Es wird immer schwieriger Funktionäre für Vereine und die Gemeinde zu finden, ... deshalb sei es absolut gerechtfertigt, Verantwortung und Leistung auch finanziell zu unterstützen.“
3 Mit aufsichtsbehördlichem Bescheid der revisionswerbenden burgenländischen Landesregierung (Landesregierung) vom 30. September 2019 wurde dieser Beschluss gemäß § 90 Abs. 2 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 (Bgld. GemO 2003) wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.Mit aufsichtsbehördlichem Bescheid der revisionswerbenden burgenländischen Landesregierung (Landesregierung) vom 30. September 2019 wurde dieser Beschluss gemäß Paragraph 90, Absatz 2, der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 (Bgld. GemO 2003) wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.
4 Die Aufhebung wurde damit begründet, dass es sich um die Auszahlung zusätzlicher Bezüge an Mitglieder des Gemeinderates handle, für die es im Burgenländischen Gemeindebezügegesetz keine gesetzliche Grundlage gebe. Im Übrigen wurde auf die Befangenheitsvorschrift des § 49 Abs. 1 Bgld. GemO 2003 verwiesen, wonach Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und der Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand in Sachen, an denen sie selbst beteiligt seien, wegen Befangenheit ausgeschlossen seien; ein Fall, der nach Auffassung der Landesregierung hier vorliege.Die Aufhebung wurde damit begründet, dass es sich um die Auszahlung zusätzlicher Bezüge an Mitglieder des Gemeinderates handle, für die es im Burgenländischen Gemeindebezügegesetz keine gesetzliche Grundlage gebe. Im Übrigen wurde auf die Befangenheitsvorschrift des Paragraph 49, Absatz eins, Bgld. GemO 2003 verwiesen, wonach Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und der Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand in Sachen, an denen sie selbst beteiligt seien, wegen Befangenheit ausgeschlossen seien; ein Fall, der nach Auffassung der Landesregierung hier vorliege.
5 Gegen diesen Bescheid erhob die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Burgenland (Verwaltungsgericht).
Angefochtenes Erkenntnis
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde der Gemeinde stattgegeben und der Bescheid der Landesregierung ersatzlos behoben (I.). Eine ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt (II.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde der Gemeinde stattgegeben und der Bescheid der Landesregierung ersatzlos behoben (römisch eins.). Eine ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt (römisch zwei.).
7 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Gemeinde komme nach Art. 119a Abs. 9 B-VG und § 94 Bgld. GemO 1993 Parteistellung in diesem aufsichtsbehördlichen Verfahren zu. Die Beschwerde erweise sich daher als zulässig. Sie sei auch berechtigt.In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Gemeinde komme nach Artikel 119 a, Absatz 9, B-VG und Paragraph 94, Bgld. GemO 1993 Parteistellung in diesem aufsichtsbehördlichen Verfahren zu. Die Beschwerde erweise sich daher als zulässig. Sie sei auch berechtigt.
8 Nach § 86 Abs. 3 Bgld. GemO 2003 seien - sofern die Gesetze (wie hier) nichts anderes bestimmten - grundsätzlich die Bezirkshauptmannschaften als Aufsichtsbehörde vorgesehen. Der Landesregierung solle - bezogen auf den vorliegenden Fall - die Aufsicht in Angelegenheiten der Gemeindewirtschaft und Haushaltsführung (4. Hauptstück) zukommen.Nach Paragraph 86, Absatz 3, Bgld. GemO 2003 seien - sofern die Gesetze (wie hier) nichts anderes bestimmten - grundsätzlich die Bezirkshauptmannschaften als Aufsichtsbehörde vorgesehen. Der Landesregierung solle - bezogen auf den vorliegenden Fall - die Aufsicht in Angelegenheiten der Gemeindewirtschaft und Haushaltsführung (4. Hauptstück) zukommen.
9 Nach Auffassung der Landesregierung sei ihr Einschreiten im vorliegenden Fall durch die Vorschriften über die Gebarungsprüfung im 4. Hauptstück der Bgld. GemO 2003 gerechtfertigt.
10 Die von der Gemeinde vorliegend beschlossene „Fraktionsförderung“ falle inhaltlich unter die Gebarungsprüfung durch die Landesregierung, weil von der Gemeinde Ausgaben getätigt werden sollten und die Gebarungsprüfung im 4. Hauptstück geregelt sei. Jedoch seien Prüfungskriterien bei der Gebarungskontrolle nach Art. 119a Abs. 2 B-VG und § 79 Abs. 1 Bgld. GemO 2003 alleine die Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Gebarung der Gemeinde. Die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Gebarung in Form einer Rechtmäßigkeitskontrolle sei dabei nicht mitumfasst. Auch stehe den Prüfungsorganen im Rahmen ihrer Gebarungskontrolle nicht eine Aufhebung von rechtswidrigen Gebarungsakten zu. Dies sei alles Aufgabe der Rechtskontrolle, die als selbständiges Verfahrennach § 86 Abs. 3 Bgld. GemO 2003 in die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaften falle. Die beiden Verfahren könnten zwar ineinandergreifen, seien aber von unterschiedlichen Behörden zu führen.Die von der Gemeinde vorliegend beschlossene „Fraktionsförderung“ falle inhaltlich unter die Gebarungsprüfung durch die Landesregierung, weil von der Gemeinde Ausgaben getätigt werden sollten und die Gebarungsprüfung im 4. Hauptstück geregelt sei. Jedoch seien Prüfungskriterien bei der Gebarungskontrolle nach Artikel 119 a, Absatz 2, B-VG und Paragraph 79, Absatz eins, Bgld. GemO 2003 alleine die Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Gebarung der Gemeinde. Die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Gebarung in Form einer Rechtmäßigkeitskontrolle sei dabei nicht mitumfasst. Auch stehe den Prüfungsorganen im Rahmen ihrer Gebarungskontrolle nicht eine Aufhebung von rechtswidrigen Gebarungsakten zu. Dies sei alles Aufgabe der Rechtskontrolle, die als selbständiges Verfahrennach Paragraph 86, Absatz 3, Bgld. GemO 2003 in die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaften falle. Die beiden Verfahren könnten zwar ineinandergreifen, seien aber von unterschiedlichen Behörden zu führen.
11 Die Gebarungskontrolle der Aufsichtsbehörde habe nicht das „ob“, sondern nur das „wie“ einer gemeindlichen Maßnahme im Sinne eines Sachverständigengutachtens darüber zu beurteilen, inwieweit die Gebarungsmaßnahmen mit den vorgegebenen Prüfungszielen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit übereinstimmten.
12 Eine Prüfung des „ob“ käme im Burgenland außerhalb der Gebarungskontrolle etwa innerhalb der verfassungsrechtlich gesetzten engen Grenzen der Genehmigungsvorbehalte gemäß Art. 119a Abs. 8 B-VG (§ 87 Bgld. GemO 2003) in Betracht. Die vorliegend gewährte „Fraktionsförderung“ sei auch kein Förderungsdarlehen im Sinne des § 87 Abs. 2 Z 5 Bgld. GemO 2003 oder ein sonstiges in Abs. 2 dieser Bestimmung genanntes Geschäft. Daher falle sie nicht unter diese restriktiv handzuhabenden Aufzählungen von Geschäften von besonderer finanzieller bzw. überörtlicher Bedeutung im Sinne des § 87 Bgld. GemO 2003. Auch handle es sich beim gegenständlichen Aufsichtsverfahren nicht um eine Prüfung des Beschlusses des Gemeinderates über den „Voranschlag“ des Haushaltsjahres 2019 nach § 90 Abs. 2 Bgld. GemO 2003, da dieser bereits in einem anderen Verfahren von der Landesregierung geprüft worden sei.Eine Prüfung des „ob“ käme im Burgenland außerhalb der Gebarungskontrolle etwa innerhalb der verfassungsrechtlich gesetzten engen Grenzen der Genehmigungsvorbehalte gemäß Artikel 119 a, Absatz 8, B-VG (Paragraph 87, Bgld. GemO 2003) in Betracht. Die vorliegend gewährte „Fraktionsförderung“ sei auch kein Förderungsdarlehen im Sinne des Paragraph 87, Absatz 2, Ziffer 5, Bgld. GemO 2003 oder ein sonstiges in Absatz 2, dieser Bestimmung genanntes Geschäft. Daher falle sie nicht unter diese restriktiv handzuhabenden Aufzählungen von Geschäften von besonderer finanzieller bzw. überörtlicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 87, Bgld. GemO 2003. Auch handle es sich beim gegenständlichen Aufsichtsverfahren nicht um eine Prüfung des Beschlusses des Gemeinderates über den „Voranschlag“ des Haushaltsjahres 2019 nach Paragraph 90, Absatz 2, Bgld. GemO 2003, da dieser bereits in einem anderen Verfahren von der Landesregierung geprüft worden sei.
13 Da die Landesregierung somit ihren Prüfungsgegenstand im Rahmen der Gebarungskontrolle verkannt und über ihre Zuständigkeitsgrenzen ausgedehnt habe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
14 Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision führte das Verwaltungsgericht aus, die „dazu vorliegende“ Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei einheitlich. Die Rechtslage sei angesichts der hier aufgezeigten verfassungskonformen Auslegung des § 86 Abs. 3 Bgld. GemO 2003 anhand des Art. 119a B-VG ausreichend klargestellt.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision führte das Verwaltungsgericht aus, die „dazu vorliegende“ Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei einheitlich. Die Rechtslage sei angesichts der hier aufgezeigten verfassungskonformen Auslegung des Paragraph 86, Absatz 3, Bgld. GemO 2003 anhand des Artikel 119 a, B-VG ausreichend klargestellt.
15 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision der Landesregierung mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
16 Die mitbeteiligte Gemeinde erstattete nach Einleitung des Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf Aufwandersatz.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zulässigkeit
17 Die Amtsrevision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, in der vorliegenden Rechtssache gehe es um die Klärung der Rechtsfrage, ob für die gemeindeaufsichtsbehördliche Kontrolle der Vergabe von „Förderungen (Subventionen)“ durch Gemeindeorgane gemäß § 86 Abs. 3 (iVm § 90) Bgld. GemO 2003 die Landesregierung oder die Bezirkshauptmannschaft zuständig sei. Zu dieser Frage gebe es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Amtsrevision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, in der vorliegenden Rechtssache gehe es um die Klärung der Rechtsfrage, ob für die gemeindeaufsichtsbehördliche Kontrolle der Vergabe von „Förderungen (Subventionen)“ durch Gemeindeorgane gemäß Paragraph 86, Absatz 3, in Verbindung mit , Paragraph 90,) Bgld. GemO 2003 die Landesregierung oder die Bezirkshauptmannschaft zuständig sei. Zu dieser Frage gebe es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
18 Von der Klärung dieser Frage hänge nicht nur das Schicksal der vorliegenden Revision ab, es komme ihr auch eine weit über den vorliegenden Revisionsfall hinausgehende Bedeutung zu, gehe es doch um die Frage der rechtmäßigen Wahrnehmung im Burgenland in zahllosen vergleichbaren Fällen, in denen Gemeindeorgane über Gemeindevermögen disponierten.
19 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mehrmals mit § 86 Abs. 3 iVm § 91 Bgld. GemO 2003 beschäftigt und dabei die aufsichtsbehördliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden (zum Teil implizit) bejaht (vgl. VwGH 20.9.2012, 2010/06/0037, VwGH 12.7.2012, 2012/06/0017, 0051, VwGH 10.4.2012, 2011/06/0213, 2012/06/0018). Zu der vorliegenden Rechtsfrage, ob für die gemeindeaufsichtsbehördliche Kontrolle der Vergabe von Förderungen, Subventionen und dergleichen durch Gemeindeorgane gemäß § 86 Abs. 3 (iVm § 90) Bgld. GemO 2003 die Landesregierung oder die Bezirkshauptmannschaft zuständig sei, besteht dagegen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mehrmals mit Paragraph 86, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 91, Bgld. GemO 2003 beschäftigt und dabei die aufsichtsbehördliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden (zum Teil implizit) bejaht vergleiche , VwGH 20.9.2012, 2010/06/0037, VwGH 12.7.2012, 2012/06/0017, 0051, VwGH 10.4.2012, 2011/06/0213, 2012/06/0018). Zu der vorliegenden Rechtsfrage, ob für die gemeindeaufsichtsbehördliche Kontrolle der Vergabe von Förderungen, Subventionen und dergleichen durch Gemeindeorgane gemäß Paragraph 86, Absatz 3, in Verbindung mit , Paragraph 90,) Bgld. GemO 2003 die Landesregierung oder die Bezirkshauptmannschaft zuständig sei, besteht dagegen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
20 Die Revision ist somit zulässig.
Vorbringen
21 Die Amtsrevision bringt in ihren Revisionsgründen vor, der Landesregierung komme (u.a.) die Aufsicht über die Gemeinden in „Angelegenheiten der Gemeindewirtschaft und Haushaltsführung“ im Sinne des 4. Hauptstückes der Bgld. GemO 2003 zu. Bei der - im Revisionsfall vorliegenden - Überprüfung der Vergabe von „Förderungen bzw. Subventionen“ aus Gemeindemitteln handle es sich um eine derartige Angelegenheit.
22 § 62 Bgld. GemO 2003 enthalte im Rahmen des 4. Hauptstückes nähere Regelungen über das Gemeindevermögen. Von besonderer Bedeutung sei Abs. 2 dieser Bestimmung, wonach das Gemeindevermögen pfleglich und entsprechend seiner Zweckbestimmung nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten sei. „Förderungen, Subventionen, etc.“ durch Organe der Gemeinde stellten vermögenswerte Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln dar. Damit bestehe die Vergabe von Förderungen und Subventionen immer in der unmittelbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Disposition über Gemeindevermögen im Sinne des § 62 Bgld. GemO 2003. Somit handle es sich ohne Zweifel um eine Angelegenheit der „Gemeindewirtschaft“ im Sinne des 4. Hauptstücks der Bgld. GemO 2003. Dem Gesetz sei nicht der geringste Anhaltspunkt zu entnehmen, dass der Landesregierung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in diesem Bereich das Aufsichtsmittel der Beschlussprüfung und -aufhebung nach § 90 Bgld. GemO 2003 nicht zur Verfügung stünde. Somit sei nach dem Wortlaut des Gesetzes die aufsichtsbehördliche Zuständigkeit der Landesregierung des § 86 Abs. 3 iVm § 62 Bgld. GemO 2003 gegeben.Paragraph 62, Bgld. GemO 2003 enthalte im Rahmen des 4. Hauptstückes nähere Regelungen über das Gemeindevermögen. Von besonderer Bedeutung sei Absatz 2, dieser Bestimmung, wonach das Gemeindevermögen pfleglich und entsprechend seiner Zweckbestimmung nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten sei. „Förderungen, Subventionen, etc.“ durch Organe der Gemeinde stellten vermögenswerte Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln dar. Damit bestehe die Vergabe von Förderungen und Subventionen immer in der unmittelbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Disposition über Gemeindevermögen im Sinne des Paragraph 62, Bgld. GemO 2003. Somit handle es sich ohne Zweifel um eine Angelegenheit der „Gemeindewirtschaft“ im Sinne des 4. Hauptstücks der Bgld. GemO 2003. Dem Gesetz sei nicht der geringste Anhaltspunkt zu entnehmen, dass der Landesregierung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in diesem Bereich das Aufsichtsmittel der Beschlussprüfung und -aufhebung nach Paragraph 90, Bgld. GemO 2003 nicht zur Verfügung stünde. Somit sei nach dem Wortlaut des Gesetzes die aufsichtsbehördliche Zuständigkeit der Landesregierung des Paragraph 86, Absatz 3, in Verbindung mit , Paragraph 62, Bgld. GemO 2003 gegeben.
23 Teleologisch sei zusätzlich darauf hinzuweisen, dass die in § 86 Abs. 3 Bgld. GemO 2003 geregelte Aufgabenverteilung zwischen Landesregierung und Bezirkshauptmannschaft von der Intention des Gesetzgebers getragen sei, die Aufsicht über jene Angelegenheiten, die für die wirtschaftliche und organisatorische Funktionsfähigkeit der Gemeinde von essentieller Bedeutung seien, der Landesregierung (als oberste Behörde im Landesvollzugsbereich) vorzubehalten. Davon ausgehend seien die in dieser Bestimmung genannten Kompetenztatbestände der Landesregierung tendenziell weit zu interpretieren.Teleologisch sei zusätzlich darauf hinzuweisen, dass die in Paragraph 86, Absatz 3, Bgld. GemO 2003 geregelte Aufgabenverteilung zwischen Landesregierung und Bezirkshauptmannschaft von der Intention des Gesetzgebers getragen sei, die Aufsicht über jene Angelegenheiten, die für die wirtschaftliche und organisatorische Funktionsfähigkeit der Gemeinde von essentieller Bedeutung seien, der Landesregierung (als oberste Behörde im Landesvollzugsbereich) vorzubehalten. Davon ausgehend seien die in dieser Bestimmung genannten Kompetenztatbestände der Landesregierung tendenziell weit zu interpretieren.
24 In diesem Sinne sei auch in Angelegenheiten der Gemeindewirtschaft (und Haushaltsführung) ein einheitlicher Gesetzesvollzug unabdingbar; im Besonderen zur Vermeidung finanzieller „Schieflagen“ der Gemeinden. Gerade im Bereich der Kontrolle der Verwendung von Gemeindemitteln und -vermögen sei die Konzentration aufsichtsbehördlicher Befugnisse bei der Landesregierung geboten, die durch den Fachexpertenstab im Amt der Landesregierung - im Gegensatz zu den einzelnen Bezirkshauptmannschaften - auch über die erforderliche wirtschaftliche bzw. finanztechnische Expertise verfüge. Dies spreche dafür, die Vergabe von Förderungen (die im Regelfall selbstverständlich weit höhere Beträge als im Revisionsfall umfassten) der umfassenden aufsichtsbehördlichen Kontrolle durch die Landesregierung zu unterstellen.
25 Nach der Intention des § 86 Abs. 3 Bgld. GemO 2003 fielen in die aufsichtsbehördliche Kompetenz der Bezirkshauptmannschaften demgegenüber in ihren potenziellen wirtschaftlichen und rechtlichen Auswirkungen deutlich weniger bedeutsame Angelegenheiten, wie z.B. die Überprüfung der bloßen Einhaltung von Geschäftsführungs- bzw. Geschäftsordnungsbestimmungen in konkreten Einzelfällen.Nach der Intention des Paragraph 86, Absatz 3, Bgld. GemO 2003 fielen in die aufsichtsbehördliche Kompetenz der Bezirkshauptmannschaften demgegenüber in ihren potenziellen wirtschaftlichen und rechtlichen Auswirkungen deutlich weniger bedeutsame Angelegenheiten, wie z.B. die Überprüfung der bloßen Einhaltung von Geschäftsführungs- bzw. Geschäftsordnungsbestimmungen in konkreten Einzelfällen.
26 In systematischer Auslegung sei darauf hinzuweisen, dass die Landesregierung im Zuge einer Gebarungsprüfung nicht bloß auf die Kontrolle der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit beschränkt sei. Sie könne auch Gesetzwidrigkeiten im Rahmen der überprüften Maßnahmen aufgreifen und zum Anlass für ein gesondertes aufsichtsbehördliches Verfahren nehmen. Die diesbezüglichen Instrumente der Gemeindeaufsicht gingen fließend ineinander über.
27 Vor dem Hintergrund der systematischen Zusammenhänge stünde die Zuständigkeit der Landesregierung im Revisionsfall außer Zweifel. Jegliche Disposition über Gemeindevermögen im Sinne des § 61 Bgld. GemO 2003, sohin auch die Vergabe von Förderungen, stelle einen Akt der Gebarung dar. Aus der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde zur Gebarungsprüfung (in Hinblick auf Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit) erfließe auch die Kompetenz, von ihr wahrgenommene Rechtswidrigkeiten bei der rechtsgeschäftlichen Verfügung über Gemeindemittel (z.B. bei der Vergabe von Förderungen) aufzugreifen und zum Anlass für ein Vorgehen nach § 90 Abs. 2 Bgld. GemO 2003 wahrzunehmen.Vor dem Hintergrund der systematischen Zusammenhänge stünde die Zuständigkeit der Landesregierung im Revisionsfall außer Zweifel. Jegliche Disposition über Gemeindevermögen im Sinne des Paragraph 61, Bgld. GemO 2003, sohin auch die Vergabe von Förderungen, stelle einen Akt der Gebarung dar. Aus der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde zur Gebarungsprüfung (in Hinblick auf Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit) erfließe auch die Kompetenz, von ihr wahrgenommene Rechtswidrigkeiten bei der rechtsgeschäftlichen Verfügung über Gemeindemittel (z.B. bei der Vergabe von Förderungen) aufzugreifen und zum Anlass für ein Vorgehen nach Paragraph 90, Absatz 2, Bgld. GemO 2003 wahrzunehmen.
28 Im Falle der Aufsplitterung einzelner dieser Kompetenzen im weiten Feld der Gebarungs- und Wirtschaftsaufsicht zwischen der Landesregierung und den Bezirkshauptmannschaften wären parallele Prüfzuständigkeiten (mit erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten im Einzelfall) die Folge. Damit wäre eine effiziente Aufsicht in diesen Belangen aus der Sicht des Landes in der Praxis nicht möglich bzw. zumindest stark beeinträchtigt und aus Sicht der Gemeinden - nicht zuletzt auch unter dem Blickwinkel des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 83 Abs. 2 B-VG) - nicht zumutbar.Im Falle der Aufsplitterung einzelner dieser Kompetenzen im weiten Feld der Gebarungs- und Wirtschaftsaufsicht zwischen der Landesregierung und den Bezirkshauptmannschaften wären parallele Prüfzuständigkeiten (mit erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten im Einzelfall) die Folge. Damit wäre eine effiziente Aufsicht in diesen Belangen aus der Sicht des Landes in der Praxis nicht möglich bzw. zumindest stark beeinträchtigt und aus Sicht der Gemeinden - nicht zuletzt auch unter dem Blickwinkel des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) - nicht zumutbar.
29 Das Verwaltungsgericht verkenne diese Systemzusammenhänge. Soweit das Verwaltungsgericht auf § 87 Abs. 2 Bgld. GemO 2003 verweise, komme das dort geregelte Aufsichtsmittel des Genehmigungsvorbehalts im Revisionsfall nicht zur Anwendung. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtes hätte zur Folge, dass die aufsichtsbehördliche Kompetenzlage in vielen Fällen völlig unklar wäre. Solcherart unterstelle das Verwaltungsgericht der Bestimmung des § 86 Abs. 3 (iVm § 90) Bgld. GemO 2003 im Lichte des Gebots der klaren Regelung von Behördenzuständigkeiten (Art. 18 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG) auch einen bundesverfassungswidrigen Inhalt.Das Verwaltungsgericht verkenne diese Systemzusammenhänge. Soweit das Verwaltungsgericht auf Paragraph 87, Absatz 2, Bgld. GemO 2003 verweise, komme das dort geregelte Aufsichtsmittel des Genehmigungsvorbehalts im Revisionsfall nicht zur Anwendung. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtes hätte zur Folge, dass die aufsichtsbehördliche Kompetenzlage in vielen Fällen völlig unklar wäre. Solcherart unterstelle das Verwaltungsgericht der Bestimmung des Paragraph 86, Absatz 3, in Verbindung mit , Paragraph 90,) Bgld. GemO 2003 im Lichte des Gebots der klaren Regelung von Behördenzuständigkeiten (Artikel 18, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG) auch einen bundesverfassungswidrigen Inhalt.
30 Die mitbeteiligte Gemeinde bringt in ihrer Revisionsbeantwortung dagegen vor, bei dem vorliegenden Beschluss des Gemeinderates habe es sich um keine Vergabe von Förderungen (Subventionen) gehandelt. Die bloße Festsetzung von „Förderrichtlinien“ durch den Gemeinderat stelle für sich genommen keinen Akt dar, mit dem eine Verfügung über Gemeindevermögen getroffen werde. Durch § 86 Abs. 3 Bgld. GemO 2003 sei die grundsätzliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft als Aufsichtsbehörde angeordnet. Von diesem Grundsatz würden lediglich einzelne Ausnahmen gemacht und die Zuständigkeit der Landesregierung angeordnet. Eine solche Ausnahme sei die Kontrolle der wirtschaftlichen Gebarung einer Gemeinde, nach welcher der Landesregierung nur die aufsichtsbehördliche Gebarungskontrolle mit den Instrumentarien der Überprüfung und Ergebnisübermittlung an den Gemeinderat, die im 4. Hauptstück vorgesehen seien, zugewiesen sei. Die Gebarungskontrolle nach dem 4. Hauptstück umfasse jedoch keine Gesetzmäßigkeitsprüfung nach § 90 Bgld. GemO 2003. Mit dem auf § 90 Bgld. GemO 2003 gestützten aufsichtsbehördlichen Bescheid habe die Landesregierung somit ihre Zuständigkeit zu Unrecht in Anspruch genommen.Die mitbeteiligte Gemeinde bringt in ihrer Revisionsbeantwortung dagegen vor, bei dem vorliegenden Beschluss des Gemeinderates habe es sich um keine Vergabe von Förderungen (Subventionen) gehandelt. Die bloße Festsetzung von „Förderrichtlinien“ durch den Gemeinderat stelle für sich genommen keinen Akt dar, mit dem eine Verfügung über Gemeindevermögen getroffen werde. Durch Paragraph 86, Absatz 3, Bgld. GemO 2003 sei die grundsätzliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft als Aufsichtsbehörde angeordnet. Von diesem Grundsatz würden lediglich einzelne Ausnahmen gemacht und die Zuständigkeit der Landesregierung angeordnet. Eine solche Ausnahme sei die Kontrolle der wirtschaftlichen Gebarung einer Gemeinde, nach welcher der Landesregierung nur die aufsichtsbehördliche Gebarungskontrolle mit den Instrumentarien der Überprüfung und Ergebnisübermittlung an den Gemeinderat, die im 4. Hauptstück vorgesehen seien, zugewiesen sei. Die Gebarungskontrolle nach dem 4. Hauptstück umfasse jedoch keine Gesetzmäßigkeitsprüfung nach Paragraph 90, Bgld. GemO 2003. Mit dem auf Paragraph 90, Bgld. GemO 2003 gestützten aufsichtsbehördlichen Bescheid habe die Landesregierung somit ihre Zuständigkeit zu Unrecht in Anspruch genommen.
Rechtslage
31 Art. 119a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, lautet auszugsweise:Artikel 119 a, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, lautet auszugsweise:
„Artikel 119a. (1) Der Bund und das Land üben das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin aus, dass diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.
(2) Das Land hat ferner das Recht, die Gebarung der Gemeinde auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Der Bürgermeister hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
(3) Das Aufsichtsrecht und dessen gesetzliche Regelung stehen, insoweit als der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde Angelegenheiten aus dem Bereich der Bundesvollziehung umfasst, dem Bund, im Übrigen den Ländern zu; das Aufsichtsrecht ist von den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung auszuüben.
(4) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit der Gemeinde zu unterrichten. Die Gemeinde ist verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
...
(8) Einzelne von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu treffende Maßnahmen, durch die auch überörtliche Interessen in besonderem Maß berührt werden, insbesondere solche von besonderer finanzieller Bedeutung, können durch die zuständige Gesetzgebung (Abs. 3) an eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebunden werden. Als Grund für die Versagung der Genehmigung darf nur ein Tatbestand vorgesehen werden, der die Bevorzugung überörtlicher Interessen eindeutig rechtfertigt.(8) Einzelne von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu treffende Maßnahmen, durch die auch überörtliche Interessen in besonderem Maß berührt werden, insbesondere solche von besonderer finanzieller Bedeutung, können durch die zuständige Gesetzgebung (Absatz 3,) an eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebunden werden. Als Grund für die Versagung der Genehmigung darf nur ein Tatbestand vorgesehen werden, der die Bevorzugung überörtlicher Interessen eindeutig rechtfertigt.
(9) Die Gemeinde ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Art. 130 bis 132) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144) zu erheben.“(9) Die Gemeinde ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Artikel 130, bis 132) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Artikel 133,) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Artikel 144,) zu erheben.“
32 Das Landesverfassungsgesetz, mit dem für die burgenländischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut eine Gemeindeordnung erlassen wird (Burgenländische Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO&n