TE Lvwg Erkenntnis 2020/7/22 VGW-031/016/8584/2020

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Veröffentlicht am 22.07.2020
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Entscheidungsdatum

22.07.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

VStG §45 Abs1 Z1
COVID-19-MaßnahmenG §2
COVID-19-MaßnahmenG §3 Abs3
COVID-19-MaßnahmenG-VO idF BGBl. II Nr. 108/2020 §4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter MMag. Dr. Böhm-Gratzl über die Beschwerde des A. B., ..., Wien, vom 8.7.2020 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 9.6.2020, Zl. MBA/..., betreffend eine Übertretung des § 3 und § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, idF BGBl. I Nr. 16/2020 iVm § 4 der Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020, idF BGBl. II Nr. 108/2020

zu Recht:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit o.a. Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 3 und § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 4 der Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes zur Last gelegt und wurde hiefür über ihn eine Geldstrafe iHv EUR 360,– bzw. im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von acht Stunden verhängt.

Hiegegen richtet sich die o.a. form- und fristgerecht erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den bezughabenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht vor.

Das Verwaltungsgericht Wien hat hiezu erwogen:

Mit Erkenntnis vom 14.7.2020, V 363/2020-25, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass jene Rechtsvorschriften, die zur Tatzeit in Geltung gestanden sind und deren Übertretung dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird, die mittlerweile aber außer Kraft getreten sind, gesetzwidrig waren und nicht mehr anzuwenden sind.

Da somit jene Normen auch vom Verwaltungsgericht Wien nicht mehr anzuwenden sind, bildet das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten nicht den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher – schon alleine deshalb – zu beheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren spruchgemäß einzustellen.

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte eine – im konkreten Fall von keiner Verfahrenspartei beantragte – öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit der gegenständlichen Entscheidung wird lediglich dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.7.2020, V 363/2020-25, Rechnung getragen, mit welchem der Verfassungsgerichtshof unmissverständlich klargestellt hat, dass die Normen, deren Übertretung dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde zur Last gelegt wird, zur Tatzeit gesetzwidrig waren und gegenständlich nicht mehr anzuwenden sind.

Schlagworte

Betretungsverbot; Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.016.8584.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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