TE Lvwg Erkenntnis 2020/7/29 VGW-031/067/8465/2020

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Veröffentlicht am 29.07.2020
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Entscheidungsdatum

29.07.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

VStG §45 Abs1 Z1
COVID-19-MaßnahmenG §2
COVID-19-MaßnahmenG §3 Abs3
COVID-19-MaßnahmenG-VO idF BGBl. II Nr. 148/2020 §1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde des Herrn A. B., Wien, C.-gasse, vertreten durch Herrn D. E., p.A. F. Gem. GmbH, Wien, G.-gasse, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, vom 17.06.2020, GZ MBA/..., wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 3 und § 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes in Verbindung mit § 1 der Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020 in der Fassung BGBl. II Nr. 148/2020,

zu Recht e r k a n n t:

1. Gemäß § 50 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 1 des Verwaltungsstrafgesetzes – VStG eingestellt.

2. Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

3. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.

BEGRÜNDUNG

I.1. Mit Straferkenntnis vom 17.06.2020, GZ MBA/..., wurde der Beschwerdeführer mit Geldstrafe von 250,-- Euro im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden bestraft, weil er am 22.04.2020 um 19:23 Uhr von Polizeiorganen in der Bahnhofshalle … und somit an einem öffentlichen Ort angetroffen wurde, während er mit weiteren Personen (Herrn H. I., Herrn J. K., Herrn J. L., Herrn M. N.), die nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt in Wien, C.-gasse wohnen, so nah zusammenstand, dass sie sich bereits berührten, obwohl zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Betreten öffentlicher Orte aufgrund der VO gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. Nr. II Nr. 98/2020 i.d.F. BGBl. II Nr. 148/2020 in der Zeit von 16.03.2020 bis 30.04.2020 verboten war. Der Aufenthalt am angeführten Ort war auch nicht durch die unter § 2 dieser VO aufgezählten Ausnahmen gerechtfertigt. Dadurch wurden folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 3 Abs. 3 und § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes iVm § 1 der Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und bestritt die ihm angelastete Tathandlung.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.07.2020, V 3636/2020-25, wurde in Spruchpunkt I.1. festgestellt, dass § 1 der Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020, § 2 der Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020, idF BGBl. II Nr. 108/2020 sowie §§ 4 und 6 der Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020, idF BGBl. II Nr. 107/2020 gesetzwidrig waren. In Spruchpunkt I.2. wurde gemäß Abs. 139 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes ausgesprochen, dass die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind.

Selbst unter der Prämisse, dass der dem Beschwerdeführer die ihm angelastete Tathandlung begangen hätte, würde seine Handlung im Hinblick auf die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, dass die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung des § 1 der Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes gesetzwidrig war und diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist, keine Verwaltungsübertretung bilden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch genannte Gesetzesstelle.

3. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Betretungsverbot; Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.067.8465.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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