RS Lvwg 2020/7/7 LVwG-AV-289/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

07.07.2020

Norm

PaßG 1992 §7
PaßG 1992 §8 Abs1
ABGB §167 Abs1

Rechtssatz

Unmündige Minderjährige, also Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, sind im Passverfahren generell prozessunfähig; sie können also die Ausstellung eines Reisedokuments nicht selbst beantragen. Für sie handelt ausschließlich der gesetzliche Vertreter (Loderbauer, Kinder- und Jugendrecht5 S 430). […] Um im Passverfahren vertretungs- und zustimmungsberechtigt zu sein, muss der gesetzliche Vertreter entweder mit der gesamten Obsorge oder zumindest mit der Obsorge für den Teilbereich „Pflege und Erziehung“ betraut sein (Loderbauer, Kinder- und Jugendrecht5 S 431).

Schlagworte

Ordnungsrecht; Passrecht; Reisepass; Minderjährige; Antragsrecht; Vertretung; Obsorge;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.289.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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