Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.07.2020Norm
PaßG 1992 §7Rechtssatz
Unmündige Minderjährige, also Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, sind im Passverfahren generell prozessunfähig; sie können also die Ausstellung eines Reisedokuments nicht selbst beantragen. Für sie handelt ausschließlich der gesetzliche Vertreter (Loderbauer, Kinder- und Jugendrecht5 S 430). […] Um im Passverfahren vertretungs- und zustimmungsberechtigt zu sein, muss der gesetzliche Vertreter entweder mit der gesamten Obsorge oder zumindest mit der Obsorge für den Teilbereich „Pflege und Erziehung“ betraut sein (Loderbauer, Kinder- und Jugendrecht5 S 431).
Schlagworte
Ordnungsrecht; Passrecht; Reisepass; Minderjährige; Antragsrecht; Vertretung; Obsorge;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.289.001.2020Zuletzt aktualisiert am
07.09.2020