RS Lvwg 2020/7/27 LVwG-S-1416/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.07.2020

Norm

WRG 1959 §32 Abs1
WRG 1959 §137 Abs2 Z5
VStG 1991 §44a Z1

Rechtssatz

Bei einer Übertretung des § 32 Abs 1 WRG dahingehend, dass eine bewilligungspflichtige Einwirkung ohne die erforderliche Bewilligung vorgenommen wird, handelt es sich um ein Begehungsdelikt (vgl VwGH 896/64), das am Ort der Einwirkung auf das Gewässer begangen wird.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Tatumschreibung; Tatort; Begehungsdelikt;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1416.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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