TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/3 W165 2168285-3

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Veröffentlicht am 03.06.2020
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Entscheidungsdatum

03.06.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §17 Abs1
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W165 2168285-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2020, Zl. 1067336301-200112600, zu Recht erkannt:

A)

In teilweiser Erledigung der Beschwerde wird dieser gemäß § 17 Abs. BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmals am 05.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 20.07.2017, Zl. 1067336301-150459308, gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 (im Folgenden: AsylG) abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Unter einem wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt. Weiters wurde festgestellt, dass der BF mit 19.09.2016 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe.

Eine gegen den zit. Bescheid des BFA vom 20.07.2017 eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2019, GZ: W264 2168285-1/28E, als unbegründet abgewiesen und ist dieses Erkenntnis in Rechtskraft erwachsen. Die Behandlung einer beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss vom 11.06.2019, Zl. E 1639/2019, abgelehnt. Der Verfassungsgerichtshof befand die vorgenommene Auseinandersetzung des BVwG mit Art. 8 EMRK nicht zu beanstanden.

Am 25.07.2019 wurde dem BF von der afghanischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt.

Der BF begab sich im August 2019 nach Frankreich und wurde dort am 12.08.2019 anlässlich einer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt.

Am 14.08.2019 langte ein Wiederaufnahmeersuchen Frankreichs beim BFA ein, demzufolge der BF am 01.08.2019 illegal nach Frankreich eingereist sei.

Mit Schreiben an die französischen Behörden vom 16.08.2019 stimmte Österreich der Wiederaufnahme des BF zu.

Im Jänner 2020 kehrte der BF im Vorfeld einer beabsichtigten Dublin-Rücküberstellung nach Österreich zurück und wurde am 25.01.2020 von Polizeiorganen festgenommen, da er beschuldigt wurde, eine schwere Körperverletzung begangen zu haben.

Am 29.01.2020 stellte der BF abermals einen (den verfahrensgegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (Folgeantrag).

Mit Bescheid des BFA vom 30.04.2020 wurde der Folgeantrag des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für seine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Zudem wurde ein befristetes Einreiseverbot gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG für die Dauer von 5 Jahren erlassen (Spruchpunkt VII.) und dem BF die Unterkunftnahme in der BS West AIBE Thalham aufgetragen (Spruchpunkt VIII.).

Im Bescheid des BFA vom 30.04.2020 wurde zusammengefasst wie folgt ausgeführt:

Der BF habe im gegenständlichen Verfahren keine neuen Gründe vorgebracht. Daher sei die Behörde zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache verpflichtet. Die Lage im Herkunftsstaat sei seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass mit Mazar-e Sharif und/oder Herat innerstaatliche Fluchtalternativen bestünden und es Netzwerke gebe, die bei der Wiederansiedlung Unterstützung bieten könnten. Weiters sei es dem BF möglich und zumutbar, sich Wohnraum zu suchen und ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Der BF leide an keinen schweren lebensbedrohlichen Krankheiten. Da sich die allgemeine Lage wie auch der körperliche Zustand des BF seit der letzten Entscheidung des BFA nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat keine Gefahr der Verletzung des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und 13 zur Konvention bedeuten würde. Der vom Asylwerber geltend gemachte Sachverhalt müsse neu entstandene Tatsachen aufweisen, die asylrelevant seien und einen glaubhaften Kern aufweisen müssten. Im gegenständlichen Verfahren habe der BF in der Erstbefragung zusammengefasst vorgebracht, dass er in Frankreich leben hätte wollen und dort einen Asylantrag gestellt hätte. Aufgrund seiner Familie wäre er aber wieder nach Österreich gekommen. Weiters habe der BF angegeben, dass seine Fluchtgründe nach wie vor aufrecht wären und er keine neuen Fluchtgründe hätte. Bereits aus diesen Angaben ergebe sich, dass keine neuen Fluchtgründe vorliegen würden. In seiner Einvernahme habe der BF vorgebracht, dass er beabsichtigen würde, die Religion zu wechseln. Er hätte dies aber noch nicht getan, da er Angst hätte, dass ihm diesfalls etwas passiere. In dieser Einvernahme habe der BF selbst angegeben, schiitischer Moslem zu sein und dass er die Religion nicht gewechselt habe. Bereits im ersten Asylverfahren sei festgestellt worden, dass der BF nicht konvertiert sei. In der Einvernahme des nunmehrigen Verfahrens habe der BF selbst angegeben, dass er, "bevor" er das zweite Mal negativ bekommen hätte, sehr oft in die Kirche gegangen sei. Die Behörde könne daher nicht erkennen, dass sich diesbezüglich ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ergeben hätte. Der BF habe in der Einvernahme (erst) auf Nachfrage des gewillkürten Vertreters vorgebracht, dass er zwei neue Tattoos hätte (die Namen der Kinder auf den Unterarmen und das Markenzeichen von Adidas auf dem Bein). Außerdem hätte er noch zwei weitere ältere Tattoos. Bereits im Erkenntnis des BVwG zum Vorverfahren sei ausführlich auf die Tätowierungen eingegangen worden. Die Behörde könne nicht erkennen, dass die nunmehr drei neuen Tattoos eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts darstellen würden. Es sei darauf hingewiesen worden, dass eine Bedrohung aufgrund der Tattoos weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerdeschrift geltend gemacht worden und dieses Vorbringen lediglich erstattet worden sei, um den "Aufenthalt letztlich doch noch zu legalisieren". Zudem sei festzustellen, dass der BF weder in der nunmehrigen Erstbefragung noch auf die Frage nach neuen Gründen eine Gefährdung aufgrund seiner Tattoos vorgebracht habe. Der BF habe neue Tattoos überhaupt erst auf Nachfrage des gewillkürten Vertreters vorgebracht. Dies sei ein weiterer Beleg, dass der BF aufgrund seiner Tattoos tatsächlich keine Verfolgung befürchte. Auch bezüglich der Tattoos könne die Behörde daher nicht erkennen, dass es sich um einen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt handle. Der BF habe Österreich freiwillig im August 2019 verlassen und sei nach Frankreich gereist. Der BF habe seine Familie freiwillig in Österreich zurückgelassen. Soweit nunmehr eine eidesstattliche Erklärung der Lebensgefährtin vorgelegt werde, worin diese bestätige, dass sie sich in einer aufrechten Beziehung mit dem BF befinde und sie und ihre Kinder vom BF abhängig wären, sei festzuhalten, dass der BF freiwillig nach Frankreich gereist sei und seine Familie in Österreich zurückgelassen habe. Auch habe der BF in der Einvernahme angegeben, dass er seine Familie nicht finanziell unterstützen würde. Die Behörde könne nicht erkennen, worin die Abhängigkeit von der Lebensgefährtin bestehen solle. Das Familienleben des BF sei während des laufenden Asylverfahrens begründet worden und würde daher die Ausweisung schon allein aufgrund des Umstandes, dass sich der BF seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein habe müssen, nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten. Auch das nunmehrige Vorbringen, die Lebensgefährtin heiraten zu wollen, sei nicht glaubhaft. Der BF halte sich seit seiner Rückkehr aus Frankreich erst wenige Wochen in Österreich auf. Durch seine Ausreise nach Frankreich habe der BF nicht nur seine Familie freiwillig verlassen, sondern auch alle anderen sozialen Bindungen an Österreich aufgegeben. Die Behörde könne nicht erkennen, dass sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens eine entscheidungswesentliche Änderung hinsichtlich des Privat- und Familienlebens ergeben hätte, die zu einer anderen Beurteilung der Sachlage führen könnte.

In der gegen den Bescheid eingebrachten Beschwerde vom 20.05.2020 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass sich die Beziehung zwischen ihm und seiner Frau zwischen dem ersten und dem aktuellen Antrag auf internationalen Schutz verstärkt habe. Die beiden seien nach islamischen Recht verheiratet, jedoch sei eine standesamtliche Heirat aufgrund fehlender Dokumente nicht möglich. Sie hätten mittlerweile zwei gemeinsame Kinder (eineinhalb und zweieinhalb Jahre alt). Zum Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Entscheidung hätten sie nur ein gemeinsames Kind gehabt. Sie würden weiterhin zu viert gemeinsam wohnen. Die Frau und die Kinder seien in Österreich asylberechtigt und bereits gut integriert. In diesem Sinne hätte die Behörde daher bei richtiger Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung gegenüber dem Erstverfahren erkennen und daher in der Sache entscheiden müssen.

Mit der Beschwerdevorlage vom 22.05.2020, beim BVwG eingelangt am 25.05.2020, beantragte das BFA die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Unter einem wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mittels Teilerkenntnisses nicht zuzuerkennen.

II. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013, in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des BF als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Das BFA hat dargelegt, dass der BF im verfahrensgegenständlichen Asylverfahren lediglich die Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren wiederholt und daher nicht glaubhaft machen habe können, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe, weshalb kein neuer Sachverhalt vorliege. Auch hat das BFA ausgeführt, dass keine relevante Änderung der Lage in Afghanistan seit der Rechtskraft des Vorbescheides eingetreten wäre bzw. eine Rückkehrentscheidung des BF nach Afghanistan weiterhin zulässig wäre. Weiters hat sich das BFA eingehend mit der unveränderten familiären Situation des BF in Österreich auseinandergesetzt.

Angesichts des Vorbringens des BF während des Verfahrens vor dem BFA wie auch in seiner Beschwerde ist auf der Grundlage der dem BVwG zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt aktuell zur Verfügung stehenden Aktenlage nicht anzunehmen, dass die Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein diesbezügliches Vorbringen wurde - nach dem Ergebnis einer Grobprüfung - nicht glaubhaft erstattet. Der letzten Information zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung am 13.11.2019), eingefügt am 18.05.2020, ist keine verfahrensrelevante Änderung der Lage in Afghanistan zu entnehmen. In seiner Beschwerde spricht der BF davon, dass sich die Beziehung zu seiner Frau, mit der er nach islamischem Recht verheiratet sei, zwischen dem ersten und dem aktuellen Antrag auf internationalen Schutz verstärkt habe und diese mittlerweile zwei gemeinsame Kinder hätten. Zum Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Entscheidung hätten sie erst ein gemeinsames Kind gehabt. Hiezu ist anzumerken, dass die familiäre Situation des BF - zwei gemeinsame, in den Jahren 2017 und 2018 geborene Kinder mit seiner Lebensgefährtin - entgegen anderslautender Behauptung in der Beschwerde bereits im Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG über die Ablehnung des ersten Asylantrages mit Erkenntnis vom 13.03.2019 vorgelegen ist und entsprechend abgehandelt wurde. Der BF ist zwar laut aktuellem ZMR-Auszug nunmehr an der Adresse seiner Lebensgefährtin gemeldet und dürfte dort auch mit seiner Familie wohnen. Eine Abhängigkeit der Lebensgefährtin und der Kinder vom BF kann darin allerdings nicht erkannt werden.

Zur aktuellen Covid-19-Pandemie ist festzuhalten, dass laut letzter Information zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung am 13.11.2019), eingefügt am 18.05.2020, Nachbarländer von Afghanistan, wie China, Iran und Pakistan, zu jenen Ländern zählen, die von Covid-19-Infizierten besonders betroffen waren bzw. nach wie vor sind. Dennoch ist die Anzahl der mit Covid-19 infizierten Personen in Afghanistan relativ niedrig. Aufgrund der Nähe zum Iran gilt die Stadt Herat als der Covid-19-Hotspot Afghanistans. Dort wurde die höchste Anzahl bestätigter Covid-19-Fälle registriert. In Afghanistan sind zum Stichtag 02.06.2020 14789 aktive Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen vorgelegen und wurden 270 Todesfälle registriert (siehe etwa unter www.bing.com/covid/local/afghanistan). Beim BF handelt es sich um einen jungen, an keinen schweren Erkrankungen leidenden Mann, der somit nicht der Covid-19-Risikogruppe (Personen über 65 Jahre, Menschen mit schweren Vorerkrankungen), bei denen mitunter schwere Verläufe der Erkrankung zu verzeichnen sind, zuzurechnen ist.

Der Beschwerde war daher gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG in Verbindung mit § 24 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage der Prüfung, ob eine Verletzung von Menschenrechten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W165.2168285.3.00

Im RIS seit

07.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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