TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/4 W212 2224098-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.05.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

04.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §46a

Spruch

W212 2224098-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2019, Zl. 1139982309/190904882, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 46a Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 01.02.2017, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z2 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1a bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.

Der Bescheid wurde aufgrund unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers am 16.02.2017 durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

I.2. Am 17.10.2017 wurde der Beschwerdeführer zur Identitätsprüfung zur indischen Botschaft geladen.

I.3. Am 03.09.2019 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 FPG (Abschiebung gemäß § 50, 51 oder 52 Abs. 9 FPG unzulässig). Der Antrag enthielt keine Begründung.

I.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 05.09.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers weder unzulässig noch aus nicht von ihm zu vertretenen Gründen unmöglich sei. Es sei bereits bei der indischen Botschaft ein Heimreisezertifikat beantragt worden, eine Antwort stehe noch aus.

I.6. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass das BFA bereits im Jahr 2017 die Ausstellung eines Heimreisezertifikats beantragt habe und bisher keine Antwort erfolgt sei. Es wurde auf einen Rechtsatz des VwGH (Ra 2016/21/0144 vom 11.05.2017) verwiesen, wonach es nicht darauf ankomme, ob die tatsächliche Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates schon feststehe, dem BFA müsse vielmehr grundsätzlich zugestanden werden, Versuche in diese Richtung zu starten, soweit diese nicht von vornherein aussichtslos erschienen, etwa weil für die betreffende Person bereits mehrfach erfolglos ein Heimreisezertifikat beantragt worden sein und die Vertretungsbehörde auf Urgenzen nicht reagiere. Dementsprechend habe auch der UVS zur früheren Rechtslage judiziert, dass die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG vorlägen, wenn die Bemühungen der Fremdenpolizei, ein Heimreisezertifikat zu erlangen, fruchtlos geblieben seien. Es sei nicht vom Beschwerdeführer zu vertreten, dass Ausreise bzw. Abschiebung bisher nicht möglich gewesen seien, und lägen daher die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Geduldete vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und er kam seiner Ausreiseverpflichtung in der Folge nicht nach, sondern verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer stellte am 03.09.2019 einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 FPG.

Der Beschwerdeführer hat nicht nachgewiesen, dass er sich zwecks Ausstellung eines Reisedokumentes an die für ihn zuständige Behörde gewandt hat und keinen Nachweis darüber erbracht, dass ihm dies nicht möglich sei.

Der Beschwerdeführer hat auch nicht nachvollziehbar dargestellt, dass er sich um die Ausstellung eines Reisedokumentes aus Eigenem bemüht hätte.

Der Beschwerdeführer hat im Asylverfahren zu seinem Reiseweg und zum Verbleib seines Reisepasses falsche Angaben gemacht. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass er weiterhin im Besitz seines mittlerweile abgelaufenen Reisepasses ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und zum Umstand, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, stützen sich auf die unbestrittene Aktenlage. Die Feststellung zum gegenständlichen Antrag stützt sich ebenfalls auf die Aktenlage.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren nicht einmal behauptet, dass er sich zwecks Ausstellung eines Reisedokumentes an die für ihn zuständige Behörde gewandt hätte oder dass ihm dies nicht möglich sei.

Der Beschwerdeführer gab im Asylverfahren an, schlepperunterstützt über ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt zu sein. Den Reisepass habe ihm der Schlepper noch in Indien abgenommen (Aktenseite 85). Eine VIS-Abfrage (AS 35) ergab jedoch, dass dem Beschwerdeführer am 12.10.2016 im Hafen von Antwerpen ein von 12.10.2016 bis 01.11.2016 gültiges Schengenvisum durch die belgischen Behörden erteilt wurde. Der Reisepass des Beschwerdeführers war von 14.08.2007 bis 13.08.2017 gültig. Die belgischen Behörden teilten mit, dass der Beschwerdeführer Teil der Besatzung des Schiffes „MSC Eyra“ war und ihm im Hafen Antwerpen ein Visum zur Heimreise erteilt wurde. Da der Beschwerdeführer in Wahrheit nicht schlepperunterstützt in den Schengenraum einreiste, ist davon auszugehen, dass er weiterhin im Besitz seines mittlerweile abgelaufenen Reisepasses ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Der mit "Duldung" überschriebene § 46a FPG idgF lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange

1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;

...

3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder

...

(2) ...

(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzdokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Heimreisedokumentes notwenigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

..."

Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag auf § 46a Abs. 1 Z 1 FPG, also auf die Unzulässigkeit der Abschiebung nach § 50, 51 oder 52 Abs. 9 FPG. Gegen den Beschwerdeführer besteht jedoch eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung, die Abschiebung wurde auch nicht für unzulässig erklärt. Der Antrag war schon aus diesem Grund abzuweisen.

In der gegenständlichen Beschwerde wird hingegen vorgebracht, dass die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 3 FPG erfüllt seien, nämlich dass die Abschiebung aus tatsächlichen, nicht vom Beschwerdeführer zu vertretenen Gründen nicht möglich sei. Der Vollständigkeit halber soll auch auf diesen Punkt eingegangen werden, obwohl der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag einzig auf Z 1 gestützt war.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG können Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat gemäß § 46 Abs. 2 FPG - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.

Das Bundesamt ist gemäß § 46 Abs. 2a FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

Das Gesetz setzt es somit als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes bzw. - in dessen Auftrag - der Landespolizeidirektion (§ 5 BVA-VG), nachkommt. Dies folgt aus § 46 Abs. 1 FPG, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (§§ 55, 56) und den Durchsetzungsaufschub (§§ 70 Abs. 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus § 46 Abs. 2 FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen.

Die Pflicht des Fremden nach Abs. 2 umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben gemäß Abs. 2 erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 2 nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist (insoweit ist auf die Erläuterungen zu § 76 Abs. 3 Z 1a zu verweisen).

Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren keinen einschlägigen Nachweis darüber erbracht, dass er aus eigenem Antrieb zwecks Ausstellung eines Reisedokumentes auf elektronischem oder postalischem Weg mit der indischen Botschaft Kontakt aufgenommen hat oder er sich in sonstiger Art und Weise um ein Identitätsdokument bemüht hat. Der Beschwerdeführer ist seit rechtskräftigem Abschluss seines Verfahrens auf internationalen Schutz unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder - wie im Falle des Beschwerdeführers - ist dazu angehalten, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen. Hierbei ist insbesondere auf die oben angeführten falschen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg und Verbleib seines Reisepasses zu verweisen, weshalb vermutet werden kann, dass der Beschwerdeführer zumindest über einen abgelaufenen Reisepass verfügt, was die Ausstellungeines neuen Reisepasses erleichtern würde.

Unter Zugrundelegung der Aktenlage ist es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, an weitere Dokumente zu gelangen. Angelastet muss dem Beschwerdeführer werden, dass sein Asylverfahren Anfang des Jahres 2017 rechtskräftig abgeschlossen wurde und der Beschwerdeführer seit diesem Zeitpunkt verpflichtet gewesen wäre, sich um seine Ausreise zu bemühen. Der Beschwerdeführer hat keinen Nachweis darüber vorgelegt, dass er mit seiner Familie in Indien Kontakt aufgenommen hat, um sich entsprechende Dokumente und Unterlagen auf postalischem Wege schicken zu lassen, bzw. hat er im Verfahren nicht nachvollziehbar dargelegt, warum es ihm nicht möglich sein soll, sich entsprechende Dokumente aus Indien zu beschaffen.

Der Beschwerdeführer ist im gegenständlichen Fall nicht seiner Pflicht nachgekommen, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument zu beantragen und die Erfüllung dieser Pflicht dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen und er hat offensichtlich auch keine Anstrengungen unternommen, mit seiner Familie, seinen Bekannten und Freunden in Indien Kontakt aufzunehmen, um sich entsprechende Unterlagen schicken zu lassen. In Ermangelung der Mitwirkung an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten, muss eine Duldung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen, ausgeschlossen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung Ausreiseverpflichtung Duldung Mitwirkungspflicht Reisedokument

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W212.2224098.1.00

Im RIS seit

04.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten