RS Lvwg 2020/6/22 VGW-031/006/819/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

22.06.2020

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §9 Abs2

Rechtssatz

Selbst in dem Fall in dem für den Fahrzeuglenker aufgrund des längeren Verweilen des Fußgängers nicht erkennbar ist, dass dieser weitergehen möchte, muss der Fahrzeuglenker, ab dem Zeitpunkt in dem dieser Wille erkennbar wird den Vorrang soweit dies noch möglich ist, einräumen.

Schlagworte

Schutzweg; Fußgänger; Vorrang; Schutzzweck

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.006.819.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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