RS Lvwg 2020/6/22 VGW-031/006/819/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.06.2020

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §9 Abs2

Rechtssatz

Erkennbarkeit im Sinne des § 9 Abs 2 StVO liegt bereits dann vor, wenn sich ein Fußgänger einem Schutzweg auf direktem Weg nähert und unmittelbar vor diesem stehenbleibt. Weder aus einem kurzen Anhalten, noch aus dem Unterlassen des Herstellens von Blickkontakt (etwa weil der Fußgänger auf ein Mobiltelefon blickt) kann ein Verzicht auf diesen Vorrang abgeleitet werden. Der Fußgänger darf nämlich darauf vertrauen, dass ihm der Vorrang auch dann eingeräumt wird, wenn er keinen Blickkontakt zum Fahrer des Fahrzeuges hergestellt hat. Erst aus einem längeren Verweilen des Fußgängers vor dem Schutzweg dürfte ein Fahrzeuglenker ableiten, dass der Fußgänger den Schutzweg, vor dem er angehalten hat nicht benützen möchte. Ein kurzes Zögern des Fußgängers lässt für sich allein genommen aber nicht den Schluss zu, dass der Fußgänger den Schutzweg nicht benützen oder auf den eingeräumten Vorrang verzichten möchte.

Schlagworte

Schutzweg; Fußgänger; Vorrang; Schutzzweck

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.006.819.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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