TE Vwgh Erkenntnis 1997/12/17 97/21/0262

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Veröffentlicht am 17.12.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §64 Abs2;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §22 Abs1;
FrG 1993 §22 Abs2;
FrG 1993 §36 Abs1;
FrG 1993 §36 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des EA (geboren am 14. Juli 1977), vertreten durch Dr. Peter Platzer, Rechtsanwalt in Graz, Schönaugasse 49, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 6. Februar 1997, Zl. FR 1595/97, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 24. Jänner 1997 wurde der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes (FrG) ausgewiesen. Zugleich mit der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung stellte der Beschwerdeführer an die Bundespolizeidirektion Graz am 3. Februar 1997 den Antrag, ihm einen Abschiebungsaufschub zu gewähren. Dieser Antrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 6. Februar 1997 gemäß § 36 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 FrG zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde damit begründet, daß ein Fremder nur abgeschoben werden könne, wenn gegen ihn ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar sei. Diese Voraussetzung treffe beim Beschwerdeführer nicht zu.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit beantragt wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, über welche der Verwaltungsgerichtshof wie folgt erwogen hat:

§ 36 FrG lautet:

"§ 36. (1) Fremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar ist, können von der Behörde zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint oder

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder

3. aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen oder

4. sie dem Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Die Abschiebung eines Fremden ist auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben (Abschiebungsaufschub), wenn sie unzulässig ist (§ 37) oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint. Für die Festsetzung von Auflagen und für den Widerruf gelten die §§ 24 und 25 Abs. 1."

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß seine Berufung gegen den Ausweisungsbescheid vom 24. Jänner 1997 noch nicht erledigt und diese Ausweisung daher noch nicht durchsetzbar sei, er erachtet sich jedoch insoferne durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt, "als dieser die Zurückweisung meines entsprechenden Antrages wesentlich einschränkende Umstand, nämlich der Nichtvollziehbarkeit der Abschiebung im Spruche des beschwerdegegenständlichen Erkenntnisses nicht zum Ausdruck gebracht wurde".

Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die belangte Behörde führt nämlich in ihrer Gegenschrift zutreffend aus, daß gemäß § 36 Abs. 1 FrG eine Abschiebung nur dann durchgeführt werden kann, wenn ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar ist. Die Durchsetzbarkeit einer Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 FrG tritt gemäß § 22 Abs. 1 erster Satz FrG - außer im Falle eines Ausspruches gemäß § 27 Abs. 3 FrG (welcher nicht vorliegt) - jedoch erst mit Eintritt der Rechtskraft ein. Im vorliegenden Fall war daher die mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 24. Jänner 1997 gegen den Beschwerdeführer verfügte Ausweisung noch nicht durchsetzbar, weil die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid nicht ausgeschlossen hat (§ 64 Abs. 2 AVG und § 22 Abs. 2 FrG). Die Zurückweisung des auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 36 Abs. 2 FrG gerichteten Antrages des Beschwerdeführers ist daher zu Recht erfolgt, weshalb die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997210262.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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