TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/25 W167 2205520-1

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Veröffentlicht am 25.06.2020
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Entscheidungsdatum

25.06.2020

Norm

ASVG §311
B-VG Art133 Abs4
UG §125

Spruch

W167 2205520-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX betreffend die Zahlung eines Überweisungsbetrages gemäß § 311 Absatz 1 ASVG und § 313 ASVG zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die Pensionsversicherungsanstalt der Beschwerdeführerin vor gemäß § 311 Absatz 1 ASVG für eine namentlich genannte Person, die aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden war, einen näher bezifferten Überweisungsbetrag zu leisten. Durch die Zahlung des Überweisungsbetrages gelten die näher bezeichneten Zeiten als Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung (§ 313 ASVG). Im Überweisungsbetrag ist der aufgewertete besondere Pensionsbeitrag enthalten. Ein näher bezifferter Betrag sei bereits überwiesen worden, die Beschwerdeführerin wurde ersucht den noch offenen Differenzbetrag zu überweisen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde. Zusammengefasst brachte sie unter Verweis auf Judikatur des VfGH im Wesentlichen vor, dass der Bescheid an den falschen Adressaten ergangen sei, weiters sei die Berechnung der belangten Behörde nicht nachvollziehbar und es seien auch Versicherungszeiten angeführt worden, in denen sich die genannte Person in einem Angestelltenverhältnis befunden habe, weshalb diese Zeiten für den Überweisungsbetrag gemäß § 311 ASVG keine Relevanz hätten. Bezüglich der Verzugszinsen führte die Beschwerdeführerin unter Verweis auf Judikatur des VwGH und Kommentierungen aus, dass diese als Annex zum Anspruch in der Hauptsache dessen rechtliches Schicksal teilten, Beitragsschuldner sei der Bund.

3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt und Äußerung dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

4. Die Äußerung der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin wies betreffend die Dienstgebereigenschaft insbesondere auf die Kommentierung zu § 125 UG sowie die Judikatur des VfGH hin. Betreffend den Nachzahlungsbetrag/die Verzugszinsen wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre Ausführungen in der Beschwerde.

5. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts übermittelte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. XXXX (Versicherter) war am 31.12.2003 an einer Universität im Planstellenbereich Universitäten ernannt und einer Einrichtung der XXXX Fakultät zugeordnet und sohin als Beamter beschäftigt.

1.2. Bescheidadressatin des angefochtenen Bescheides war die Beschwerdeführerin.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich eindeutig aus der unbedenklichen Aktenlage, weshalb keine mündliche Verhandlung erforderlich war.

Hinsichtlich der Beschäftigung als Beamter befindet sich im Verwaltungsakt eine Nachweisung der Bundesdienstzeit (effektive Bundesdienstzeit) sowie eine Bestätigung über den Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses vom Amt der Universität (Schreiben vom XXXX bzw. vom XXXX an die belangte Behörde). Im Beschwerdeverfahren legte die Beschwerdeführerin eine Kopie des Ernennungsdekrets (Ernennung mit Wirksamkeit vom XXXX , OZ 6) sowie ergänzend eine Dienstzeitbestätigung der Personaladministration, den Bescheid über die Festsetzung des Vorrückungsstichtags, eine Bestätigung über das Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des BDG 1979 als XXXX und eine Mitteilung betreffend die Überleitung in die Verwendungsgruppe der UniversitätsdozentInnen vor (OZ 8).

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Versicherte aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden ist; in der Äußerung zur Beschwerde stellt die belangte Behörde die seinerzeitige Beamteneigenschaft des Versicherten nicht in Abrede.

Die belangte Behörde führt zusammengefast betreffend den Einwand des falschen Bescheidadressaten im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin als vollrechtsfähige juristische Person auch als Dienstgeberin in Erscheinung treten könne und dass die belangte Behörde aufgrund der Korrespondenz mit der Beschwerdeführerin darauf vertrauen konnte, dass diese Dienstgeberin sei. Hierzu wird festgehalten, in den Briefköpfen der Korrespondenz „Amt der XXXX Universität“ aufscheint.


3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Maßgebliche Bestimmungen

§ 311 ASVG regelt die Leistung von Überweisungsbeträgen bei Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis durch den Dienstgeber an den Pensionsversicherungsträger, der aus dem Dienstverhältnis zuletzt zuständig gewesen wäre.

§ 125 Universitätsgesetz 2002 (BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2018) regelt die Überleitung des Personals betreffend Beamtinnen und Beamte des Bundes:

§ 125. (1) Für den Bereich jeder Universität wird ein „Amt der Universität ...“ eingerichtet, das in seiner Bezeichnung den Namen der betreffenden Universität zu führen hat. Das „Amt der Universität ...“ ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister unmittelbar nachgeordnet und wird von der Rektorin oder dem Rektor dieser Universität geleitet. Diese oder dieser ist in dieser Funktion an die Weisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers gebunden. Das „Amt der Universität ...“ ist die zuständige Dienstbehörde. In Dienstrechtsverfahren hat die Rektorin oder der Rektor als Leiterin oder Leiter des „Amts der Universität ...“ das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29/1984, anzuwenden. Über Beschwerden gegen Bescheide des „Amts der Universität …“ entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

(2) bis (3) […]

(4) Beamtinnen oder Beamte, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität im Planstellenbereich Universitäten ernannt und einer Einrichtung einer Medizinischen Fakultät zugeordnet sind, gehören ab dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Tag (Stichtag) für die Dauer ihres Dienststandes dem Amt jener Medizinischen Universität an, welche die Nachfolgeeinrichtung der betreffenden Medizinischen Fakultät ist, und sind dieser Medizinischen Universität zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden.

(5) […]

(6) Die in den Abs. 2 bis 5 genannten und in einem definitiven Bundesdienstverhältnis stehenden Beamtinnen und Beamten sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Universität in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis organisationsrechtlich gleichgestellt.

(7) bis (11) […]

(12) Für dem „Amt der Universität ...“ zugewiesene Beamtinnen und Beamten hat die Universität dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwands zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamtinnen und Beamten einzubehaltenden Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten gemäß § 22 Gehaltsgesetz 1956 ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Ab 1. Jänner 2004 geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind umgehend und in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig. Sozialversicherungsrechtliche Überweisungsbeträge anlässlich des Ausscheidens aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis sind von der Universität zu leisten. Die dafür erforderlichen Mittel sind der Universität durch den Bund im Globalbudget zur Verfügung zu stellen.

(13) bis (15) […]


3.2. Judikatur des Verfassungsgerichtshofs

Mit Erkenntnis vom 14.06.2017, G 279/2016, hat der Verfassungsgerichtshof für den Beschwerdefall relevant in Rz. 3.3. ausgesprochen, dass die antragstellende Partei kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung des dafür zuständigen Bundesgesetzgebers nicht Dienstgeberin der an der Universität vor der mit dem UG 2002 vorgenommenen Ausgliederung der Universitäten beschäftigten Beamten des Bundes ist, sondern dass diese vielmehr gemäß § 125 Abs2 UG 2002 ausdrücklich dem Amt der Universität (also einer Dienststelle des Bundes) angehören. Dabei hat der Bund die zugewiesenen Beamten weiterhin zu besolden, wobei die Universitäten dem Bund diese Aufwendungen zu ersetzen haben (darunter auch einen Anteil für den künftigen Pensionsaufwand).

„3.4. Da der Bund somit auch die Pensionslasten der Beamten in rechtlicher Hinsicht weiterhin zu tragen hat, ist der Bund Adressat der Bestimmungen des §311 ASVG, insbesondere von dessen angefochtenem Abs1 (VfSlg 18.155/2007). Der Umstand allein, dass die antragstellende Partei dem Bund für die Nutzung der Arbeitskraft der Beamten ein Entgelt in der Höhe des Aktivitätsaufwandes zuzüglich eines "Deckungsbeitrages" für den Pensionsaufwand zu leisten hat (sei es aus den vorher vom Bund auf Grund seiner Finanzierungsverantwortung für die Universitäten zur Verfügung gestellten Budgetmitteln, sei es aus Drittmitteln), macht sie nicht zur Trägerin des Pensionsaufwandes selbst.“

3.3. Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Im Beschwerdefall ist strittig, ob die Beschwerdeführerin Dienstgeberin des Versicherten und daher zur Leistung des Überweisungsbetrags verpflichtet war.

§ 125 UG regelt die Rechtsstellung der am 31. Dezember 2003, dem Tag vor dem vollen Wirksamwerden des Universitätsgesetz 2002, im Planstellenbereich Universitäten oder Universitäten der Künste ernannten aktiven Bundesbeamten. Mit dem Wirksamwerden der Vollrechtsfähigkeit hat die Universität ab 01.01.2004 ihre Eigenschaft als Dienststelle des Bundes verloren (Kucsko-Stadlmayer in Perthold-Stoitzner, UG 3.01 § 125 (Stand 1.12.2018, rdb.at) Rz 1). Eingerichtet wurde daher ein „Amt der Universität . . .“ als neue, dem Bundesminister unmittelbar nachgeordnete Bundesdienststelle, dem die der betreffenden Universität zugewiesenen Beamten nach dem Modell einer „Organleihe“ angehören (siehe Kucsko-Stadlmayer in Perthold-Stoitzner, UG 3.01 § 125 (Stand 1.12.2018, rdb.at) Rz 9 unter Verweis auf VfGH 14.06.2017, G 279/2016).

Da der Versicherte am 31.12.2003 an einer Universität im Planstellenbereich Universitäten ernannt, einer Einrichtung einer XXXX Fakultät zugeordnet und als Beamter beschäftigt war, war der Versicherte ab dem 01.01.2004 der Dienstbehörde Amt der XXXX Universität zugeordnet.

Somit ist der Bund im Beschwerdefall Adressat der Bestimmungen des § 311 Absatz 1 ASVG und nicht die Beschwerdeführerin.

Daher war der an die Beschwerdeführerin gerichtete Bescheid antragsgemäß zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beamter Dienstgebereigenschaft Überweisungsbetrag Universität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W167.2205520.1.00

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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