TE Vfgh Erkenntnis 2020/6/26 E1475/2019

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Veröffentlicht am 26.06.2020
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Index

72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Anlassfall

Spruch

I.römisch eins. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung in seinen Rechten verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.römisch zwei. Der Bund (Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

1. Der Beschwerdeführer studierte "Wirtschaftsrecht" (Bachelor- und Masterstudium) an der Wirtschaftsuniversität Wien und schloss sein Studium mit dem akademischen Grad Master of Laws (WU), LL.M. (WU), ab. Am 17. August 2017 stellte er einen Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien. Das Rektorat der Universität Wien ließ den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 23. Oktober 2017 gestützt im Wesentlichen auf §64 Abs4 UG und §2 Abs2 und Abs4 des Curriculums für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften und das PhD-Studium Interdisciplinary Legal Studies (im Folgenden: Curriculum) unter den Auflagen zum Studium zu, zusätzlich zu den im Studium vorgeschriebenen Studienleistungen eine mündliche Prüfung aus "Rechtsphilosophie und Rechtstheorie" sowie prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen oder mündliche Prüfungen aus "Rechtsgeschichte" und "Romanistische Fundamente europäischer Privatrechte" zu absolvieren.

2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 6. März 2019 als unbegründet ab.

3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, sowie in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber abgesehen.

Aus Anlass der vorliegenden Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 Z1 litb B-VG und Art139 Abs1 Z2 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §64 Abs4 UG, BGBl I 120/2002 idF BGBl I 129/2017, sowie der Gesetzmäßigkeit des §2 Abs2 und Abs4 des Curriculums, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 11. Mai 2009, 22. Stück, Nr 165, idF Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 25. Juni 2018, 34. Stück, Nr 166, ein. Mit Erkenntnis vom 26. Juni 2020, G303/2019 ua, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass §64 Abs4 UG nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird. §2 Abs2 und Abs4 des Curriculums hob er als gesetzwidrig auf.Aus Anlass der vorliegenden Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 Z1 litb B-VG und Art139 Abs1 Z2 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §64 Abs4 UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 129 aus 2017,, sowie der Gesetzmäßigkeit des §2 Abs2 und Abs4 des Curriculums, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 11. Mai 2009, 22. Stück, Nr 165, in der Fassung Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 25. Juni 2018, 34. Stück, Nr 166, ein. Mit Erkenntnis vom 26. Juni 2020, G303/2019 ua, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass §64 Abs4 UG nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird. §2 Abs2 und Abs4 des Curriculums hob er als gesetzwidrig auf.

4. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

Das Bundesverwaltungsgericht hat eine gesetzwidrige Verordnungsbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung in seinen Rechten verletzt (VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985).

5. Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E1475.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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