RS Vwgh 2020/6/25 Ra 2020/02/0046

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Veröffentlicht am 25.06.2020
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Index

L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRKZP 07te Art4
VStG §22 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
WettenG Wr 2016 §19 Abs2
WettenG Wr 2016 §24 Abs1 Z12

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/02/0047

Rechtssatz

§ 19 Abs. 2 erster Satz Wr WettenG 2016 enthält ein Zutrittsverbot zu bestimmten Orten (mit dem Zweck, Jugendliche und gesperrte Personen an der dort möglichen Wettteilnahme zu hindern) sowie ein Wettteilnahmeverbot derselben Personengruppe. Die Teilnahme an einer Wette, dh. der Abschluss einer Wette, durch eine nichtteilnahmeberechtigte (zB gesperrte) Person an einem solchen Ort setzt jedoch zwingend den Verstoß gegen das Zutrittsverbot voraus. Eine verbotene Wettteilnahme ohne verbotenen Zutritt zu einer Betriebsstätte ist nicht denkbar. Der Vorwurf der Nichtverhinderung der Teilnahme einer nichtteilnahmeberechtigten Person an einer Wette hat dabei im Vergleich zur Verletzung der Zutrittsbeschränkung den höheren Unrechtsgehalt, weil das verbotene Verhalten, das das Zutrittsverbot effektiv zu verhindern sucht, tatsächlich gesetzt wurde. So hat das VwG im vorliegenden Fall festgestellt, dass bei Abschluss einer Sportwette an der Verkaufskassa nicht sichergestellt gewesen sei, dass Kontrollen der Selbstsperre oder des Alters durchgeführt würden. Im Tatzeitpunkt seien Kontrollen einer Selbstsperre nicht vorgesehen gewesen, wobei die dafür erforderlichen Daten (mit Sicherstellung ihrer laufenden Aktualisierung) auch nicht vorhanden gewesen seien. Dieses Verhalten erfüllt das angelastete Tatbild hinsichtlich des "Teilnahmeverbots". Eine zusätzliche Bestrafung hinsichtlich der zuvor nicht durchgeführten Zutrittskontrolle ist daher als unzulässige Doppelbestrafung anzusehen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020046.L09

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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