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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §22 Abs2Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/02/0123 E 2. September 2019 RS 1Stammrechtssatz
Im Falle der Scheinkonkurrenz, also wenn der gesamte Unrechtsgehalt eines Deliktes von jenem eines anderen, ebenfalls verwirklichten in jeder Beziehung mitumfasst ist, ist es unzulässig, dem Täter ein und denselben Unwert mehrmals zuzurechnen, sie führt zu einem Zurücktreten eines Tatbestandes hinter einen anderen, wenn sich aus konkreten Umständen des Tatgeschehens dessen Vorrang ergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020046.L05Im RIS seit
28.09.2020Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020