Index
L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten WienNorm
VStG §9 Abs2Beachte
Rechtssatz
Da es sich beim angelasteten Tatort um einen Tankstellenshop handelt, der eine behördlich angezeigte Betriebsstätte der Buchmacherin ist, besteht kein Zweifel, dass sie - mit Blick auf die von ihr nicht bestrittene Tätigkeit als Buchmacherin - nach dem klaren Wortlaut des § 2 Z 7 Wr WettenG 2016 die davon erfasste Wettunternehmerin ist (vgl. VwGH 3.2.2020, Ra 2019/02/0199).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020046.L03Im RIS seit
28.09.2020Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020