RS Vwgh 2020/6/25 Ra 2020/02/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2020
beobachten
merken

Index

L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
VwRallg
WettenG Wr 2016 §19 Abs2
WettenG Wr 2016 §2 Z7
WettenG Wr 2016 §24 Abs1 Z12

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/02/0047

Rechtssatz

Da es sich beim angelasteten Tatort um einen Tankstellenshop handelt, der eine behördlich angezeigte Betriebsstätte der Buchmacherin ist, besteht kein Zweifel, dass sie - mit Blick auf die von ihr nicht bestrittene Tätigkeit als Buchmacherin - nach dem klaren Wortlaut des § 2 Z 7 Wr WettenG 2016 die davon erfasste Wettunternehmerin ist (vgl. VwGH 3.2.2020, Ra 2019/02/0199).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020046.L03

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten