RS Vwgh 2020/7/1 Ra 2017/06/0102

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Veröffentlicht am 01.07.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der Revisionswerber hat in seinem Wiederaufnahmeantrag vorgebracht, dass im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren eine vermeintliche Verordnung angewendet worden sei, die jedoch im Hinblick auf die fehlende Deckung in einem Beschluss des Gemeinderates gesetzwidrig kundgemacht sei. Die nachträglich bekannt gewordenen Umstände beziehen sich vorliegend, wie dargestellt, auf die Kundmachung der angewendeten Norm. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass es dem Revisionswerber möglich gewesen wäre, bei gehöriger Aufmerksamkeit die Diskrepanz zwischen Beschlussfassung und Kundmachung der Norm zu erkennen und diese im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Von einem die Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließenden Verschulden des Revisionswerbers an der Nichtgeltendmachung im Verwaltungsverfahren kann daher nicht gesprochen werden. Welche Unterlage einem Kollegialorgan bei der Beschlussfassung vorgelegen ist und auf welche Unterlage sich der Beschluss bezieht, ist für den Rechtsunterworfenen ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die vorliegend nicht zu ersehen sind, nicht derart leicht nachvollziehbar, dass eine nachträgliche Berufung auf diese Diskrepanz ausgeschlossen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017060102.L03

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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