RS Vwgh 2020/7/1 Ra 2017/06/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1
AVG §69 Abs1 Z2
B-VG Art89 Abs2
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 89 heute
  2. B-VG Art. 89 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 89 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 89 gültig von 07.04.1964 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  7. B-VG Art. 89 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 89 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Im Revisionsfall geht es nicht darum, ob eine bestimmte Wegparzelle zu Unrecht in die Einreihungsverordnung aufgenommen wurde und ob diese unrichtige rechtliche Beurteilung einen tauglichen Wiederaufnahmegrund darstellen könne. Das Vorbringen des Revisionswerbers geht nämlich im Ergebnis dahin, dass im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren eine vermeintliche Verordnung angewendet worden sei, die jedoch im Hinblick auf die fehlende Deckung in einem Beschluss des Gemeinderates gesetzwidrig kundgemacht sei. Träfe dieses Vorbringen zu, wäre das LVwG gehalten gewesen, gemäß Art. 89 Abs. 2 B-VG beim VfGH die Aufhebung der durch die Kundmachung grundsätzlich der Rechtsordnung angehörenden und somit von den Verwaltungsbehörden und Gerichten zu befolgenden Verordnung zu beantragen oder die Entscheidung auf eine andere Rechtsgrundlage zu stützen. Insoweit der VfGH in diesem Fall die Verordnung aufgehoben hätte, wäre dem Wiederaufnahmeantrag des Revisionswerbers stattzugeben gewesen, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 AVG gegeben wären.Im Revisionsfall geht es nicht darum, ob eine bestimmte Wegparzelle zu Unrecht in die Einreihungsverordnung aufgenommen wurde und ob diese unrichtige rechtliche Beurteilung einen tauglichen Wiederaufnahmegrund darstellen könne. Das Vorbringen des Revisionswerbers geht nämlich im Ergebnis dahin, dass im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren eine vermeintliche Verordnung angewendet worden sei, die jedoch im Hinblick auf die fehlende Deckung in einem Beschluss des Gemeinderates gesetzwidrig kundgemacht sei. Träfe dieses Vorbringen zu, wäre das LVwG gehalten gewesen, gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG beim VfGH die Aufhebung der durch die Kundmachung grundsätzlich der Rechtsordnung angehörenden und somit von den Verwaltungsbehörden und Gerichten zu befolgenden Verordnung zu beantragen oder die Entscheidung auf eine andere Rechtsgrundlage zu stützen. Insoweit der VfGH in diesem Fall die Verordnung aufgehoben hätte, wäre dem Wiederaufnahmeantrag des Revisionswerbers stattzugeben gewesen, sofern die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG gegeben wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017060102.L02

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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