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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19Rechtssatz
Der VwGH hat zur Rechtslage nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etwa im Erkenntnis vom 26. Juni 2019, Ra 2019/20/0137, bereits ausgesprochen, dass die zu § 71 AVG ergangene Rechtsprechung infolge der gleichartigen Rechtslage auf die Bestimmung des § 33 VwGVG 2014 übertragbar ist und die Versäumung einer mündlichen Verhandlung nach § 71 Abs. 1 AVG dann nicht eintritt, wenn die Partei nicht oder nicht ordnungsgemäß geladen wurde (Verweis auf VwGH 26.9.2012, 2010/04/0095).Der VwGH hat zur Rechtslage nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etwa im Erkenntnis vom 26. Juni 2019, Ra 2019/20/0137, bereits ausgesprochen, dass die zu Paragraph 71, AVG ergangene Rechtsprechung infolge der gleichartigen Rechtslage auf die Bestimmung des Paragraph 33, VwGVG 2014 übertragbar ist und die Versäumung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 71, Absatz eins, AVG dann nicht eintritt, wenn die Partei nicht oder nicht ordnungsgemäß geladen wurde (Verweis auf VwGH 26.9.2012, 2010/04/0095).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019060036.L01Im RIS seit
03.09.2020Zuletzt aktualisiert am
03.09.2020