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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Gegenstand eines Änderungsgenehmigungsverfahrens nach § 81 GewO 1994 ist nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt (vgl. etwa VwGH 14.4.1999, 98/04/0191). Die Rechtskraft der Genehmigung gemäß § 81 GewO 1994 kann daher immer nur jene Änderung umfassen, die Gegenstand des jeweiligen Änderungsgenehmigungsverfahrens war.Gegenstand eines Änderungsgenehmigungsverfahrens nach Paragraph 81, GewO 1994 ist nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt vergleiche etwa VwGH 14.4.1999, 98/04/0191). Die Rechtskraft der Genehmigung gemäß Paragraph 81, GewO 1994 kann daher immer nur jene Änderung umfassen, die Gegenstand des jeweiligen Änderungsgenehmigungsverfahrens war.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019040011.L01Im RIS seit
03.09.2020Zuletzt aktualisiert am
03.09.2020