RS Vwgh 2020/7/9 Ra 2020/09/0019

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Veröffentlicht am 09.07.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita
AuslBG §28 Abs7 idF 2017/I/066
AuslBG §3 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Wenn sich das VwG im Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm. § 3 Abs. 1 AuslBG darauf beruft, dass der Ausländer unter Umständen arbeitend angetroffen worden sei, die auf ein Dienstverhältnisses hindeuteten, sodass die Annahme eines solchen gerechtfertigt wäre, übersieht es, dass hiefür § 28 Abs. 7 AuslBG heranzuziehen ist (vgl. VwGH 3.11.2004, 2001/18/0129). Dafür muss der Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen werden, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind. Auch wenn Baustellen Arbeitsstellen eines Unternehmens sind, die Betriebsfremden im Allgemeinen nicht zugänglich sind (VwGH 24.3.2011, 2009/09/0028), lässt sich daraus hier eine Beschäftigung durch das Unternehmen nicht ableiten.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090019.L04

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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