RS Vwgh 2020/7/9 Ra 2018/11/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

AVG §76 Abs1
BEinstG §23
VwGVG 2014 §17
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BEinstG Art. 2 § 23 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 23 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  3. BEinstG Art. 2 § 23 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  4. BEinstG Art. 2 § 23 gültig von 01.08.1982 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 360/1982

Rechtssatz

Der Zweck des BEinstG ist einerseits darin gelegen, die Nachteile Behinderter auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugleichen; andererseits bezweckt dieses Gesetz aber nicht, die zu schützenden Behinderten praktisch unkündbar zu machen (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, 2005/11/0105; 10.9.2019, Ra 2017/11/0039, jeweils mwN). Dieser Gedanke findet sich auch in § 23 BEinstG wieder, der - lege non distinguente - alle Verfahren nach dem BEinstG von Gebühren befreit und damit auch den Antrag auf Kündigung eines begünstigten Behinderten erleichtert. Bereits der Wortlaut der Bestimmung lässt jedoch erkennen, dass diese ausschließlich Gebühren im Sinne von Entgelten für öffentlich-rechtliche Leistungen erfasst, worunter die Gebühren für einen nichtamtlichen Sachverständigen nicht fallen. Ebensowenig lassen sich die Gebühren von nichtamtlichen Sachverständigen als Verkehrsteuern oder Verwaltungsabgaben verstehen. § 23 BEinstG befreit schließlich nicht von Barauslagen, zu denen gemäß § 76 Abs. 1 zweiter Satz AVG die Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen zählen.Der Zweck des BEinstG ist einerseits darin gelegen, die Nachteile Behinderter auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugleichen; andererseits bezweckt dieses Gesetz aber nicht, die zu schützenden Behinderten praktisch unkündbar zu machen vergleiche etwa VwGH 18.12.2006, 2005/11/0105; 10.9.2019, Ra 2017/11/0039, jeweils mwN). Dieser Gedanke findet sich auch in Paragraph 23, BEinstG wieder, der - lege non distinguente - alle Verfahren nach dem BEinstG von Gebühren befreit und damit auch den Antrag auf Kündigung eines begünstigten Behinderten erleichtert. Bereits der Wortlaut der Bestimmung lässt jedoch erkennen, dass diese ausschließlich Gebühren im Sinne von Entgelten für öffentlich-rechtliche Leistungen erfasst, worunter die Gebühren für einen nichtamtlichen Sachverständigen nicht fallen. Ebensowenig lassen sich die Gebühren von nichtamtlichen Sachverständigen als Verkehrsteuern oder Verwaltungsabgaben verstehen. Paragraph 23, BEinstG befreit schließlich nicht von Barauslagen, zu denen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, zweiter Satz AVG die Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen zählen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018110082.L02

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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