RS Vwgh 2020/7/9 Ra 2018/11/0082

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Veröffentlicht am 09.07.2020
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Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
40/01 Verwaltungsverfahren
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

AVG §76 Abs1
BEinstG §23
GebG 1957
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Die Überwälzung der Sachverständigengebühren auf die Partei kommt gemäß § 76 Abs. 1 erster Satz AVG nur dann in Betracht, wenn diese Auslagen nicht nach den Verwaltungsvorschriften von Amts wegen zu tragen sind. § 23 BEinstG normiert, dass alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Zeugnisse, ... von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verkehrsteuern und Verwaltungsabgaben befreit sind. In der Gesetzespraxis werden mit "Gebühren" öffentlich-rechtliche Leistungen verschiedener Art bezeichnet, sodass in jedem einzelnen Fall festgestellt werden muss, ob damit Abgaben (Steuern) oder Gebühren im engeren Sinne (zB Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Gemeindeanlagen) gemeint sind. Im Gegensatz zu Gebühren im engeren Sinn sind Gebühren nach dem GebG 1957 nicht Entgelt für eine entsprechende Leistung, sondern öffentliche Abgaben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018110082.L03

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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