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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §52Rechtssatz
Zu der für die Prüfung der für die Abwägung wesentlichen Kriterien nach Art. 8 MRK vorzunehmenden Einschätzung, unter Berücksichtigung des Kindeswohls, darf das VwG auch ohne Einholung des Gutachtens eines (kinder- und jugendpsychologischen) Sachverständigen kommen (vgl. VwGH 29.2.2012, 2010/21/0310 bis 0314; VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0059 bis 0062).Zu der für die Prüfung der für die Abwägung wesentlichen Kriterien nach Artikel 8, MRK vorzunehmenden Einschätzung, unter Berücksichtigung des Kindeswohls, darf das VwG auch ohne Einholung des Gutachtens eines (kinder- und jugendpsychologischen) Sachverständigen kommen vergleiche VwGH 29.2.2012, 2010/21/0310 bis 0314; VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0059 bis 0062).
Schlagworte
Sachverständiger Entfall der BeiziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210077.L01Im RIS seit
03.09.2020Zuletzt aktualisiert am
03.09.2020