RS Vwgh 2020/7/16 Ra 2020/02/0095

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Veröffentlicht am 16.07.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §130 Z1
BArbSchV 1994 §48 Abs2
BArbSchV 1994 §48 Abs7
VStG §2 Abs2
VStG §27 Abs1
VStG §9 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38

Rechtssatz

Bei Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften ist als Ort, an dem die Übertretung begangen wurde, jener Ort anzusehen, an dem die gesetzlich gebotene Vorsorgehandlung unterlassen wurde; dies ist der Sitz der Unternehmensführung (VwGH 11.9.2013, 2013/02/0047).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020095.L02

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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