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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56Rechtssatz
Der mit Beschluss des Strafgerichts angeordnete Neuantritt einer Suchtgifttherapie iVm einem Strafaufschub nach § 39 Abs. 1 SMG 1997 bedeutet, dass gemäß § 59 Abs. 4 FrPolG 2005 der Eintritt der Durchsetzbarkeit einer Rückkehrentscheidung aufgeschoben wird (vgl. VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0240).Der mit Beschluss des Strafgerichts angeordnete Neuantritt einer Suchtgifttherapie in Verbindung mit einem Strafaufschub nach Paragraph 39, Absatz eins, SMG 1997 bedeutet, dass gemäß Paragraph 59, Absatz 4, FrPolG 2005 der Eintritt der Durchsetzbarkeit einer Rückkehrentscheidung aufgeschoben wird vergleiche VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0240).
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210329.L01Im RIS seit
03.09.2020Zuletzt aktualisiert am
03.09.2020