RS Vwgh 2020/7/20 Ra 2020/04/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3
AVG §52
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Die Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. All dies gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz (vgl. VwGH 29.11.2017, Ra 2015/04/0014, Rn. 11, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020040078.L03

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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