RS Vwgh 2020/7/20 Ra 2020/04/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.2020
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Index

27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §10 Abs3
GewO 1994 §136 Abs3 Z3
RAO 1945 §8 Abs1
RAO 1945 §8 Abs2
RAO 1945 §8 Abs3
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

§ 136 Abs. 3 Z 3 GewO 1994 idgF berechtigt Unternehmensberater nunmehr ausdrücklich zur "berufsmäßigen Vertretung", weshalb entgegen der bisherigen Rechtsprechung zur alten Rechtslage nicht mehr von einer berufstypischen Beschränkung auf ein "Tätigwerden im Innenverhältnis" auszugehen ist, sondern sich die Auftraggeber auch der Unternehmensberater als bevollmächtigte Vertreter zur Umsetzung der von ihnen erarbeiteten Konzepte und Problemlösungen bedienen können. Das Vertretungsrecht von Unternehmensberatern besteht jedoch auch nach der nunmehrigen Rechtslage weiterhin nur "im Rahmen der Gewerbeberechtigung", also soweit es für die Durchführung der Beratung erforderlich ist. § 136 Abs. 3 GewO 1994 räumt den Unternehmensberatern nach wie vor keine allgemeine Vertretungsbefugnis ein (vgl. Potacs, Zur Vertretungsbefugnis von Unternehmensberatern gemäß § 136 Abs. 3 Z 3 GewO, ÖZW 2018, 77). Die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung ist vielmehr gemäß § 8 Abs. 1 und 2 RAO den Rechtsanwälten vorbehalten. § 136 Abs. 3 Z 3 GewO 1994 stellt demgegenüber eine gemäß § 8 Abs. 3 RAO "in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts eingeräumte Befugnis[se], die in den Berechtigungsumfang von reglementierten oder konzessionierten Gewerben" fällt, dar.Paragraph 136, Absatz 3, Ziffer 3, GewO 1994 idgF berechtigt Unternehmensberater nunmehr ausdrücklich zur "berufsmäßigen Vertretung", weshalb entgegen der bisherigen Rechtsprechung zur alten Rechtslage nicht mehr von einer berufstypischen Beschränkung auf ein "Tätigwerden im Innenverhältnis" auszugehen ist, sondern sich die Auftraggeber auch der Unternehmensberater als bevollmächtigte Vertreter zur Umsetzung der von ihnen erarbeiteten Konzepte und Problemlösungen bedienen können. Das Vertretungsrecht von Unternehmensberatern besteht jedoch auch nach der nunmehrigen Rechtslage weiterhin nur "im Rahmen der Gewerbeberechtigung", also soweit es für die Durchführung der Beratung erforderlich ist. Paragraph 136, Absatz 3, GewO 1994 räumt den Unternehmensberatern nach wie vor keine allgemeine Vertretungsbefugnis ein vergleiche Potacs, Zur Vertretungsbefugnis von Unternehmensberatern gemäß Paragraph 136, Absatz 3, Ziffer 3, GewO, ÖZW 2018, 77). Die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung ist vielmehr gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 2 RAO den Rechtsanwälten vorbehalten. Paragraph 136, Absatz 3, Ziffer 3, GewO 1994 stellt demgegenüber eine gemäß Paragraph 8, Absatz 3, RAO "in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts eingeräumte Befugnis[se], die in den Berechtigungsumfang von reglementierten oder konzessionierten Gewerben" fällt, dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020040039.L05

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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