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27/01 RechtsanwälteNorm
AVG §10 Abs3Rechtssatz
§ 136 Abs. 3 Z 3 GewO 1994 idgF berechtigt Unternehmensberater nunmehr ausdrücklich zur "berufsmäßigen Vertretung", weshalb entgegen der bisherigen Rechtsprechung zur alten Rechtslage nicht mehr von einer berufstypischen Beschränkung auf ein "Tätigwerden im Innenverhältnis" auszugehen ist, sondern sich die Auftraggeber auch der Unternehmensberater als bevollmächtigte Vertreter zur Umsetzung der von ihnen erarbeiteten Konzepte und Problemlösungen bedienen können. Das Vertretungsrecht von Unternehmensberatern besteht jedoch auch nach der nunmehrigen Rechtslage weiterhin nur "im Rahmen der Gewerbeberechtigung", also soweit es für die Durchführung der Beratung erforderlich ist. § 136 Abs. 3 GewO 1994 räumt den Unternehmensberatern nach wie vor keine allgemeine Vertretungsbefugnis ein (vgl. Potacs, Zur Vertretungsbefugnis von Unternehmensberatern gemäß § 136 Abs. 3 Z 3 GewO, ÖZW 2018, 77). Die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung ist vielmehr gemäß § 8 Abs. 1 und 2 RAO den Rechtsanwälten vorbehalten. § 136 Abs. 3 Z 3 GewO 1994 stellt demgegenüber eine gemäß § 8 Abs. 3 RAO "in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts eingeräumte Befugnis[se], die in den Berechtigungsumfang von reglementierten oder konzessionierten Gewerben" fällt, dar.Paragraph 136, Absatz 3, Ziffer 3, GewO 1994 idgF berechtigt Unternehmensberater nunmehr ausdrücklich zur "berufsmäßigen Vertretung", weshalb entgegen der bisherigen Rechtsprechung zur alten Rechtslage nicht mehr von einer berufstypischen Beschränkung auf ein "Tätigwerden im Innenverhältnis" auszugehen ist, sondern sich die Auftraggeber auch der Unternehmensberater als bevollmächtigte Vertreter zur Umsetzung der von ihnen erarbeiteten Konzepte und Problemlösungen bedienen können. Das Vertretungsrecht von Unternehmensberatern besteht jedoch auch nach der nunmehrigen Rechtslage weiterhin nur "im Rahmen der Gewerbeberechtigung", also soweit es für die Durchführung der Beratung erforderlich ist. Paragraph 136, Absatz 3, GewO 1994 räumt den Unternehmensberatern nach wie vor keine allgemeine Vertretungsbefugnis ein vergleiche Potacs, Zur Vertretungsbefugnis von Unternehmensberatern gemäß Paragraph 136, Absatz 3, Ziffer 3, GewO, ÖZW 2018, 77). Die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung ist vielmehr gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 2 RAO den Rechtsanwälten vorbehalten. Paragraph 136, Absatz 3, Ziffer 3, GewO 1994 stellt demgegenüber eine gemäß Paragraph 8, Absatz 3, RAO "in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts eingeräumte Befugnis[se], die in den Berechtigungsumfang von reglementierten oder konzessionierten Gewerben" fällt, dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020040039.L05Im RIS seit
10.11.2020Zuletzt aktualisiert am
13.11.2020