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L70300 Buchmacher Totalisateur WettenNorm
Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 §1 Abs1Beachte
Rechtssatz
Gilt die Bewilligung nach dem Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens als solche nach § 27 Abs. 1 Wr WettenG 2016 weiter, bedarf es auch keiner neuerlichen Bestellung gemäß § 9 Abs. 2 VStG. Die während der Geltung des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens erfolgte Bestellung bleibt auch nach dem Inkrafttreten des Wr WettenG 2016 wirksam. Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG ist in § 24 Abs. 5 Wr WettenG 2016 ausdrücklich vorgesehen. Dort sind keine weiteren Voraussetzungen formeller oder materieller Natur für die Bestellung festgelegt.Gilt die Bewilligung nach dem Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens als solche nach Paragraph 27, Absatz eins, Wr WettenG 2016 weiter, bedarf es auch keiner neuerlichen Bestellung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG. Die während der Geltung des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens erfolgte Bestellung bleibt auch nach dem Inkrafttreten des Wr WettenG 2016 wirksam. Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 VStG ist in Paragraph 24, Absatz 5, Wr WettenG 2016 ausdrücklich vorgesehen. Dort sind keine weiteren Voraussetzungen formeller oder materieller Natur für die Bestellung festgelegt.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020085.L02Im RIS seit
18.01.2021Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021