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L94402 Krankenanstalt Spital KärntenNorm
B-VG Art7 Abs1Rechtssatz
Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn dieser bei sämtlichen selbständigen Ambulatorien, abgesehen von denen nach § 31 Abs. 2 lit. e Krnt KAO 1999, von der Notwendigkeit einer dauernden ärztlichen Anwesenheit in der Krankenanstalt selbst ausgeht.Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn dieser bei sämtlichen selbständigen Ambulatorien, abgesehen von denen nach Paragraph 31, Absatz 2, Litera e, Krnt KAO 1999, von der Notwendigkeit einer dauernden ärztlichen Anwesenheit in der Krankenanstalt selbst ausgeht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110086.L05Im RIS seit
03.09.2020Zuletzt aktualisiert am
03.09.2020