TE Vwgh Beschluss 1997/12/17 95/21/0848

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Veröffentlicht am 17.12.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §36 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, in der Beschwerdesache des (am 12. Oktober 1964 geborenen) A A, vertreten durch Dr. Reinhard Kohlhofer, Rechtsanwalt in Wien XIII, Fasangartengasse 35, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 9. Mai 1995, Zl. IV-476.172-FrB/95, betreffend Abschiebungsaufschub, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Antrag vom 20. September 1994 begehrte der Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion Wien die Gewährung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 36 Abs. 2 FrG für die Dauer eines Jahres.

Dieser Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 36 Abs. 2 FrG abgewiesen.

Gemäß § 36 Abs. 2 FrG ist die Abschiebung eines Fremden auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben (Abschiebungsaufschub), wenn sie unzulässig ist (§ 37) oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt in seiner ständigen Rechtsprechung an, daß die Frist des § 36 Abs. 2 FrG mit dem Einlangen des Antrages bei der Behörde beginnt. Der Antrag des Beschwerdeführers ist bei der belangten Behörde am 8. September 1994 eingelangt. Da somit jener Zeitraum jedenfalls bereits abgelaufen ist, auf den sich die Gewährung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 36 Abs. 2 FrG höchstens beziehen kann, würde auch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nicht verändern. Es liegen daher die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vorliegende Beschwerde nicht vor, weshalb das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen war (siehe zum Ganzen den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 27. Juni 1997, Zl. 96/21/0377 mwN).

Festgehalten wird, daß dieser Beschluß die Behörde weder von ihrer Verpflichtung entbindet, bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 2 FrG von Amts wegen einen Abschiebungsaufschub zu erteilen, noch den Beschwerdeführer daran hindert, einen neuerlichen Antrag gemäß § 36 Abs. 2 FrG zu stellen.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGG ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigten. Unter Zugrundelegung dieser Bestimmung ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde Erfolg gehabt hätte, weshalb die belangte Behörde ihm die sich bei Heranziehung der §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 ergebenden Kosten zu ersetzen hat: Die Bezugnahme der Behörde auf das hg. Erkenntnis vom 14. April 1993, Zl. 93/18/0095, greift im vorliegenden Fall nicht, weil die dort der Abschiebung als entgegenstehend behauptete stationäre Behandlung noch nicht begonnen worden war und die Abschiebungsmaßnahme nicht unmittelbar hinderte, im hier vorliegenden Fall jedoch das zweifellos vorhandene konkrete Risiko eines Suizides zu beurteilen war und die in den ärztlichen Attesten angesprochene Schubhaft mit der Durchführung der Abschiebung in unmittelbarem Zusammenhang steht. Es hätte demgemäß einer näheren Auseinandersetzung mit diesen ärztlichen Attesten bedurft, ob und inwieweit der Gesundheitszustand für die ungehinderte faktische Durchführung der Abschiebungsmaßnahmen ausreichend stabil erschien.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995210848.X00

Im RIS seit

08.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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