RS Vwgh 2012/2/24 2011/02/0353

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Veröffentlicht am 24.02.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §52
StVO 1960 §5 Abs2
StVO 1960 §99 Abs1 litb

Rechtssatz

Die Beiziehung eines Sachverständigen zur Klärung der Frage, ob allenfalls doch entgegen der Bedienungsanleitung ein verwertbares Resultat beim Atemalkoholtest zu erzielen gewesen wäre, ist nicht erforderlich (vgl. E 25. November 2005, 2005/02/0254).

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Sachverständiger Entfall der Beiziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011020353.X02

Im RIS seit

02.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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