RS Vwgh 2020/6/2 Ra 2020/21/0185

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Veröffentlicht am 02.06.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 - Mit dem Vorbringen, das Bundesverwaltungsgericht habe nicht die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung festgestellt, wird kein unverhältnismäßiger Nachteil gemäß § 30 Abs. 2 VwGG dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das angefochtene Erkenntnis einem Vollzug zum Nachteil der Revisionswerberin zugänglich ist.Nichtstattgebung - Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 - Mit dem Vorbringen, das Bundesverwaltungsgericht habe nicht die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung festgestellt, wird kein unverhältnismäßiger Nachteil gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das angefochtene Erkenntnis einem Vollzug zum Nachteil der Revisionswerberin zugänglich ist.

Schlagworte

Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210185.L01

Im RIS seit

02.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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