TE Vwgh Beschluss 2020/6/17 Ra 2019/16/0209

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Veröffentlicht am 17.06.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs2
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Mairinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der E G in W, vertreten durch Mag. Wolfgang Ferstl, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Allerheiligengasse 10, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 30. Oktober 2019, Zl. RV/7105652/2019, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für Februar bis November 2017 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Finanzamts vom 18. Juni 2019, mit dem zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Tochter der Revisionswerberin für den Zeitraum Februar bis November 2017 zurückgefordert worden waren, wegen Verspätung zurück und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

2        Die dagegen erhobene (außerordentliche) Revision stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 26. März 2020 der Revisionswerberin gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung der der Revision anhaftenden Mängel zurück. Es seien die Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), zu bezeichnen.

3        In dem die Revision verbessernden Schriftsatz vom 2. April 2020 wird unter der Überschrift „Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG)“ ausgeführt:

„Durch die bekämpfte Entscheidung wurde die Revisionswerberin in ihrem Recht auf Wiedereröffnung/Fortsetzung des Verfahrens, Ergänzung des Ermittlungsverfahrens sohin in ihrem Parteiengehör verletzt.

Die Revisionswerberin wird dadurch weiters in ihrem Recht auf den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ihre Tochter verletzt, sohin in ihrem Recht bei der gegebenen Sach- und Rechtslage den Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ihre Tochter zu behalten und nicht einer Rückforderung (tatsächlich eben nicht zu Unrecht) bezogener Beiträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ausgesetzt zu sein.“

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Revision nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG ab, wenn sich diese innerhalb des Revisionspunkts, des vom Revisionswerber selbst definierten Prozessthemas, stellt (vgl. VwGH 10.9.2019, Ra 2019/16/0072, mwN).

6        Nach der ebenfalls ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist (vgl. etwa VwGH 10.9.2019, Ra 2019/16/0138; VwGH 28.1.2016, Ro 2015/16/0040, jeweils mwN).

7        Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag wegen Verspätung zurückgewiesen. Es liegt demnach eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vor, sodass im vorliegenden Fall nur die Verletzung der Revisionswerberin im Recht auf meritorische Entscheidung über ihre Beschwerde in Betracht kommt (vgl. etwa VwGH 29.1.2020, Ro 2020/07/0001, mwN; VwGH 22.8.2018, Ra 2018/15/0004; VwGH 30.6.2016, Ra 2016/16/0043). Die Revisionswerberin kann daher in dem als Revisionspunkt genannten Recht auf „Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ihre Tochter“ sowie im Recht „den Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ihre Tochter zu behalten und nicht einer Rückforderung (tatsächlich eben nicht zu Unrecht) bezogener Beiträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ausgesetzt zu sein“, durch den angefochtenen Beschluss nicht verletzt sein (vgl. noch zum Beschwerdepunkt VwGH 29.9.2011, 2011/16/0157).

8        Nichts anderes gilt für die von der Revisionswerberin weiters gerügte Verletzung im Recht „auf Wiedereröffnung/Fortsetzung des Verfahrens“. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Bundesfinanzgericht nicht über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 Abs. 1 BAO) oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308 Abs. 1 BAO) abgesprochen. Ebenso wenig bildet die Aussetzung der Entscheidung (§ 271 Abs. 1 BAO) den Gegenstand des Verfahrens. Im Recht auf „Wiedereröffnung/Fortsetzung des Verfahrens“ kann die Revisionswerberin durch den angefochtenen Beschluss somit nicht verletzt sein.

9        Soweit die Revisionswerberin noch eine Verletzung des Rechts auf „Ergänzung des Ermittlungsverfahrens sohin in ihrem Parteiengehör“ rügt, ist darauf hinzuweisen, dass die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche keinen Revisionspunkt darstellt, sondern zu den Revisionsgründen zählt (vgl. etwa VwGH 10.9.2019, Ra 2019/16/0072; VwGH 29.4.2019, Ra 2019/16/0090, jeweils mwN).

10       Die Revision hängt daher nicht von der Beantwortung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.

11       Die Revision ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

12       Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 17. Juni 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019160209.L00

Im RIS seit

01.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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