TE Vwgh Beschluss 2020/6/18 Ra 2019/08/0090

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Veröffentlicht am 18.06.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
VwGG §30 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des P, vertreten durch Mag. Dietmar Bachmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 20/1a, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2019, W228 2174501-1/12E, W228 2174718-1/10E, betreffend Pflichtversicherung und Beiträge nach dem ASVG und dem AlVG sowie Beitragszuschlag nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Burgenländische Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse; mitbeteiligte Parteien: 1. Pensionsversicherungsanstalt, 2. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt; weitere Partei: Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren fest, dass JG aufgrund seiner Tätigkeit für den Revisionswerber am 11. und 12. Februar 2015 gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sei. Weiters verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht den Revisionswerber zur Nachentrichtung von Beiträgen und schrieb ihm einen Beitragszuschlag vor.

2        Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

3        Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es aber erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. etwa VwGH 6.8.2014, Ra 2014/08/0013, mwN). Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände der revisionswerbenden Partei unverhältnismäßig ist (vgl. etwa VwGH 9.4.2010, AW 2010/08/0003; 12.11.2019, Ra 2019/08/0156

4        Diesen Anforderungen wird der vorliegende Antrag, der keine Ausführungen zu Einkünften bzw. Vermögensverhältnissen des Antragstellers enthält, nicht gerecht. Die revisionswerbende Partei ist der oben dargestellten Konkretisierungsobliegenheit daher nicht nachgekommen. Der Antrag war daher abzuweisen.

Wien, am 18. Juni 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080090.L00

Im RIS seit

02.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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